1 Welches Objekt wird gefördert?
Das Land Tirol gewährt zur Milderung von besonderen Härtefällen je nach Art des Wohnobjektes zweckgebundene Mietzins- oder Annuitätenbeihilfen für nicht wohnbaugeförderte Wohnungen. Für Objekte, für die im Rahmen des Landeswohnbaufonds oder durch eine Erwerbs- oder Fertigstellungsförderung ein Darlehen gewährt worden ist, kann eine solche Beihilfe ebenfalls gewährt werden. Keine Gewährung einer Annuitätenbeihilfe erfolgt im Falle einer begünstigten Rückzahlung eines gewährten Wohnbauförderungsdarlehens durch den Beihilfewerber selbst oder bei Kündigung eines solchen Darlehens oder bei in Anspruchnahme eines Wohnbauschecks gegenüber dem Beihilfewerber.
Förderungsfähig ist eine in sich abgeschlossene Wohnung, die der regelmäßigen Benutzung durch den Beihilfebezieher (die Beihilfebezieherin) dient und die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Vorraum, einem WC und nach Möglichkeit aus einer Bade- oder Duschgelegenheit besteht. Für Räumlichkeiten in einem Wohnheim oder bei Vermietung von Einzelzimmern wird keine Beihilfe gewährt.
2 Wer bekommt die Förderung? [Link]
3 Art und Höhe der Förderung? [Link]
4 Abwicklung der Förderung? [Link]
Einreichstellen für Mietzins- oder Annuitätenbeihilfenansuchen
Das Ansuchen um Gewährung einer Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe ist beim zuständigen Gemeinde(Stadt)amt, im Bereich der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat Innsbruck einzureichen.


