Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Mietzins- und Annuitätenbeihilfe

[ Kontakt ]

AdresseEduard-Wallnöfer-Platz 3
A-6020 Innsbruck
Telefon+43 (0)512 508 2732
Fax+43 (0)512 508 2735

[ Gesetze/Richtlinien ]

[ 

Mietzins- und Annuitätenbeihilfe

  ]

1 Welches Objekt wird gefördert? [Link]
2 Wer bekommt die Förderung? [Link]
3 Art und Höhe der Förderung

3.1 Wohnungsaufwand
3.2 Förderbare Nutzfläche
3.3 Nachweis des Wohnungsaufwandes
3.4 Berechnung und Nachweis des Einkommens
3.5 Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung
3.6 Sonderregelung für Studenten
3.7 Sonstige Bedingungen bei Gewährung einer Beihilfe
3.8 Beihilfe in besonderen Härtefällen

4 Abwicklung der Förderung? [Link]


Einreichstellen für Mietzins- oder Annuitätenbeihilfenansuchen
Das Ansuchen um Gewährung einer Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe ist beim zuständigen Gemeinde(Stadt)amt, im Bereich der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat Innsbruck einzureichen.


Eine Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe wird einem Wohnungsinhaber gewährt, wenn der nach der Haushaltsgröße anrechenbare Wohnungsaufwand die nach dem monatlichen Familieneinkommen berechnete zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung übersteigt.

3.1 Wohnungsaufwand

Als Wohnungsaufwand gelten der Hauptmietzins bzw. die auf die Wohnung entfallenden Annuitäten der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten (ohne Grundkosten) aufgenommenen Darlehen zuzüglich vorgeschriebener angemessener Instandhaltungs- und Verwaltungskosten. Bei Eigenheimen werden die zuletzt angeführten zwei Kostenarten nicht angerechnet.
Der Wohnungsaufwand vermindert sich um allfällige anderweitige Zuschüsse (wie z.B. von Mietzinsbeihilfen nach dem Einkommensteuergesetz 1988), die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Für den Zeitraum der Gewährung von Beihilfen nach dem Heeresgebührengesetz wird keine Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe gewährt. Der Wohnungsaufwand wird im Regelfall mit höchstens EUR 3,50 je m² förderbarer Nutzfläche für die Beihilfenberechnung berücksichtigt.
Über Ansuchen einzelner Gemeinden kann für deren Gemeindegebiet ausnahmsweise ein Betrag bis zu EUR 5,-- je m² förderbarer Nutzfläche als anrechenbarer Wohnungsaufwand für die Behilfenberechnung zugrundegelegt werden.

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3.2 Förderbare Nutzfläche

Bei einem Haushalt mit einer Person wird der Wohnungsaufwand für eine förderbare (anrechenbare) Nutzfläche von höchstens 50 m² zugrundegelegt. Dieses Ausmaß erhöht sich für jede weitere in der Haushaltsgemeinschaft lebende Person um höchstens 20 m2, maximal jedoch auf 150 m². Sofern der nach der Haushaltsgröße berechnete maximal anrechenbare Wohnungsaufwand geringer ist, als der zu bezahlende Wohnungsaufwand, wird die Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe unter Zugrundelegung dieses anrechenbaren Wohnungsaufwandes ermittelt. Bei der Berechnung desselben wird je nach Haushaltsgröße eine Nutzfläche bis höchstens 110 m² zugrundegelegt.

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3.3 Nachweis des Wohnungsaufwandes

Die Höhe des monatlichen Hauptmietzinses ist unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes durch eine Bestätigung des Vermieters nachzuweisen.
Bei Eigenheimen/Eigentumswohnungen ist die Höhe der monatlichen Annuitätenzahlung unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes durch eine Bestätigung des Darlehensgebers bzw. des Verwalters nachzuweisen. Bei Gewährung eines Darlehens durch den Landeswohnbaufonds sind die Annuitätenbestätigungen von der Geschäftsführung des Tiroler Landeswohnbaufonds, Innsbruck, Fürstenweg 27 einzuholen. Als Wohnungsaufwand werden nur Hypothekardarlehen mit den in der jeweiligen Darlehenspromesse festgelegten Konditionen, höchstens jedoch mit einer Belastung berücksichtigt, die nicht höher ist als 2 % jährlich über dem veröffentlichten Durchschnittswert der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt des dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Beihilfe zweitvorausgehendes Quartals - jeweils aufgerundet auf volle 1/8 %. Bei der Berechnung des Wohnungsaufwandes werden nur Darlehen berücksichtigt, die zur Errichtung oder zum Kauf - nicht aber zur Sanierung - des Gebäudes oder der Wohnung verwendet worden sind.

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3.4 Berechnung und Nachweis des Einkommens

Berechnung des Einkommens bei nicht selbständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmern):
Jahresbruttobezüge ohne Familienbeihilfe
abzüglich

  • Werbungskosten (Sozialversicherung, Kammerumlage, jedoch ohne Werbungskostenpauschale)
  • außergewöhnliche Belastungen
  • Freibeträge für Inhaber von Amtsbescheinigungen, Opferausweisen und Landarbeiter
  • Lohnsteuer.

Berechnung des Einkommens bei selbständig Erwerbstätigen (Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden):
Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988
zuzüglich

  • +der bei der Einkommensermittlung abgezogenen steuerfreien Beträge der Investitionsrücklage, des Investitionsfreibetrages, des Werbungskostenpauschales, der Sonderausgaben, des Veranlagungsfreibetrages usw.

abzüglich

  • gewinnerhöhend aufgelöste Beträge aus Investitionsrücklagen
  • Einkommensteuer.

Berechnung des Einkommens bei Land- und Forstwirten:
Prozentsatz (laut Beitragstabelle der bäuerlichen Sozialversicherung) x Einheitswert
zuzüglich

  • +einen Pauschalbetrag von EUR 360,- monatlich oder ein höheres sonstiges Einkommen

Bei der Berechnung des (Familien)Einkommens werden zudem berücksichtigt:

  • gerichtlich oder vom Land anerkannte vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen, die dem Förderungswerber oder dessen Gattin (Lebensgefährtin) zufließen oder von ihnen zu zahlen sind
  • steuerfreie Bezüge (z.B. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld usw.)
  • ein angemessener Teil sonstiger Einnahmen (gesamte Grundsicherung, angemessenes Trinkgeld)

Das Familieneinkommen ist nachzuweisen:

  • bei nicht selbständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmern) durch einen Lohnzettel oder eine Lohnsteuerbescheinigung für jenes Kalenderjahr, das der Einreichung des Förderungsansuchens vorangeht.
  • bei selbständig Erwerbstätigen (Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden) durch den Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr. Bezieht eine solche Person auch Einkünfte aus einer nicht selbständigen Tätigkeit, so ist neben dem Einkommensteuerbescheid auch der entsprechende Lohnzettel (siehe Nachweis bei Nichtselbständigen) vorzulegen.
  • bei Land- und Forstwirten durch den letzten vorliegenden Einheitswertbescheid und durch allfällige sonstige Einkommensnachweise
  • bei anderen Einkommen (Unterhaltsleistungen, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld, Mindestsicherung, Sozialhilfe usw.) durch die Vorlage entsprechender Nachweise.

Für die Berechnung der Beihilfe wird das Einkommen des Beihilfenbeziehers, der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (der Beihilfenbezieherin, des Ehegatten bzw. Lebensgefährten) die Hälfte des Einkommens der zum Haushalt des Beihilfenbeziehers gehörenden sonstigen nahestehenden Personen und das volle Einkommen anderer im Haushalt lebenden Personen herangezogen.

Zur Ermittlung der regelmäßigen bzw. realistisch erscheinenden Einkommensverhältnisse können erforderlichenfalls auch weitere Nachweise, wie z.Bsp. die Erklärung eines glaubhaften Einkommens verlangt und allenfalls auch die jeweils geltenden Richtsätze nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bei der Berechnung der Beihilfe zugrundegelegt werden. Für den Fall, daß im Vergleich zur Wohnungsaufwandsbelastung ein besonders unrealistisches Einkommen angegeben wird, kann die Gewährung der Beihilfe abgelehnt werden.

Wenn Beihilfenbezieher nicht für den gesamten, für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Zeitraum ein Einkommen nachweisen können, kann das Einkommen unter Zugrundelegung des nachgewiesenen Zeitraumes berechnet bzw. geschätzt werden. Maßgebend ist grundsätzlich jenes Einkommen, das zum Zeitpunkt der Ermittlung der Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie nachgewiesen und zugrundegelegt wird.

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3.5 Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung

Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung wird laut nachstehender Zumutbarkeitstabelle je nach Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen in Prozenten des monatlichen Familieneinkommens (1/12 des jährlichen Familiennettoeinkommens laut Einkommensberechnung) ermittelt.

Zumutbarkeitstabelle
Mietzins- und Annuitätenbeihilfen

Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Prozenten des monatlichen Familieneinkommens (1/12 des jährlichen Familieneinkommens laut Einkommensberechnung) bei einem monatlichen Familieneinkommen von EURO:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bis € 800 über 800 bis 840 über 840 bis 880 über 880 bis 920 über 920 bis 960 über 960 bis 1000 über 1000 bis 1040 über 1040 bis 1080 über 1080 bis 1120 über 1120 bis 1160 über 1160 bis 1200
1 - 0,1-1 1,1-2 2,1-3 3,1-4 4,1-5 5,1-6 6,1-7 7,1-8 8,1-9 9,1-10
2 - - - 0,1-1 1,1-2 2,1-3 3,1-4 4,1-5 5,1-6 6,1-7 7,1-8
3 - - - - - 0,1-1 1,1-2 2,1-3 3,1-4 4,1-5 5,1-6
4 - - - - - - - 0,1-1 1,1-2 2,1-3 3,1-4
5 - - - - - - - - - 0,1-1 1,1-2
6 - - - - - - - - - - -
7 - - - - - - - - - - -
8 - - - - - - - - - - -
9 - - - - - - - - - - -
10 - - - - - - - - - - -
Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen über 1200 bis 1240 über 1240 bis 1280 über 1280 bis 1320 über 1320 bis 1360 über 1360 bis 1400 über 1400 bis 1440 über 1440 bis 1480 über 1480 bis 1520 über 1520 bis 1560 über 1560 für jeweils weitere € 4,- um 0,1 % mehr, höchstens
1 10,1-11 11,1-12 12,1-13 13,1-14 14,1-15 15,1-16 16,1-17 17,1-18 18,1-19 23 %
2 8,1-9 9,1-10 10,1-11 11,1-12 12,1-13 13,1-14 14,1-15 15,1-16 16,1-17 22 %
3 6,1-7 7,1-8 8,1-9 9,1-10 10,1-11 11,1-12 12,1-13 13,1-14 14,1-15 21 %
4 4,1-5 5,1-6 6,1-7 7,1-8 8,1-9 9,1-10 10,1-11 11,1-12 12,1-13 20 %
5 2,1-3 3,1-4 4,1-5 5,1-6 6,1-7 7,1-8 8,1-9 9,1-10 10,1-11 19 %
6 0,1-1 1,1-2 2,1-3 3,1-4 4,1-5 5,1-6 6,1-7 7,1-8 8,1-9 18 %
7 - - 0,1-1 1,1-2 2,1-3 3,1-4 4,1-5 5,1-6 6,1-7 17 %
8 - - - - 0,1-1 1,1-2 2,1-3 3,1-4 4,1-5 16 %
9 - - - - - - 0,1-1 1,1-2 2,1-3 15 %
10 - - - - - - - - 0,1-1 14 %

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3.6 Sonderregelung für Studenten

An Studenten wird bei Vorliegen eines Mietvertrages für das gesamte Wohnobjekt (Eigenheim, Reihenhaus, Wohnung) ebenfalls eine Beihilfe gewährt, wobei der Beihilfenberechnung ein Betrag von höchsten EUR 2,50 je m² förderbarer Nutzfläche und Monat und eine förderbare Nutzfläche von höchstens 50 m² zugrundegelegt werden. Wohnen mehrere Studenten in einem Objekt, so wird das Ausmaß der förderbaren Nutzfläche im Sinne der Mietzins- und Annuitätenbeihilfenregelung - höchstens jedoch unter Zugrundelegung von 90 m² - ermittelt. An andere Wohngemeinschaften werden keine Beihilfen gewährt. Wird von einem Studenten ein laufendes Einkommen aus einer mindestens halbtägigen Arbeit nachgewiesen, so kann die Beihilfe abweichend von der Sonderregelung für Studenten nach der allgemeinen Mietzins- und Annuitätenbeihilfenberechnung gewährt werden. Bei der Berechnung der Beihilfe kann auch auf das Einkommen der Eltern bzw. Unterhaltspflichtigen Bedacht genommen werden.

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3.7 Sonstige Bedingungen bei Gewährung einer Beihilfe

Eine Mietzins- und Annuitätenbeihilfe wird im Regelfall nur an zumindest 18-jährige Personen mit einem selbständigen und regelmäßigen Wohnbedarf gewährt. Bei Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen nahestehenden Personen (im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991) kann bei der Berechnung der Beihilfe auch auf das Einkommen des Vermieters Bedacht genommen werden. Die Beihilfe kann im Einzelfall ganz oder teilweise verweigert werden, wenn die Gewährung der Beihilfe im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beihilfenempfängers bzw. dessen Eltern oder Unterhaltspflichtigen sowie aus anderen Gründen sozial nicht gerechtfertigt erscheint.
Beihilfen unter EUR 7,- werden nicht gewährt.
Beihilfen, die zu Unrecht empfangen werden, sind zurückzuzahlen.

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3.8 Beihilfe in besonderen Härtefällen

In besonders gelagerten Härtefällen kann eine Beihilfe mit Beschluß der Landesregierung auch über die Bestimmungen der geltenden Mietzins- und Annuitätenbeihilfenregelung hinaus gewährt werden.

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