Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Mietzins- und Annuitätenbeihilfe

[ Kontakt ]

AdresseEduard-Wallnöfer-Platz 3
A-6020 Innsbruck
Telefon+43 (0)512 508 2732
Fax+43 (0)512 508 2735

[ Gesetze/Richtlinien ]

[ 

Mietzins- und Annuitätenbeihilfe

  ]

1 Welches Objekt wird gefördert? [Link]
2 Wer bekommt die Förderung? [Link]
3 Art und Höhe der Förderung? [Link]
4 Abwicklung der Förderung?

4.1 Beteiligung der Gemeinde
4.2 Ansuchen
4.3 Meldung von Änderungen


Einreichstellen für Mietzins- oder Annuitätenbeihilfenansuchen
Das Ansuchen um Gewährung einer Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe ist beim zuständigen Gemeinde(Stadt)amt, im Bereich der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat Innsbruck einzureichen.


4.1 Beteiligung der Gemeinde

Die Gewährung einer Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe ist grundsätzlich nur möglich, wenn sich die zuständige Bauortgemeinde an der Mietzins- und Annuitätenbeihilfenaktion des Landes beteiligt und 30 % der anteiligen Kosten übernimmt. Für den Fall, daß eine Gemeinde im Einzelfall nur bereit ist, zu einer geringeren als der sich aus der geltenden Mietzins- oder Annuitätenbeihilfenregelung ergebenden Beihilfe einen anteilsmäßigen Betrag zu bezahlen, verringert sich auch die gesamte zu gewährende Beihilfe entsprechend. Im Falle der Beteiligung an der Mietzins- und Annuitätenbeihilfenaktion hat die Gemeinde die entsprechenden Beschlüsse nach Maßgabe der Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung zu fassen und der Mietzins- und Annuitätenbeihilfenstelle des Landes zu übermitteln.

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4.2 Ansuchen

Ansuchen auf Gewährung einer Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe ist samt den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Gemeinde(Stadt)amt, im Bereich der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat Innsbruck unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Formblätter einzureichen. Bei der Einreichung des ersten Ansuchens ist auf Verlangen der Gemeinde oder des Landes ein vergebührter Vertrag vorzulegen.

Dem Ansuchen sind die Nachweise über das (Familien)Einkommen und die Staatsbürgerschaft (letzere nur beim ersten Ansuchen) anzuschließen.

Die Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe wird jeweils für ein Jahr bewilligt und wird frühestens ab dem der Einreichung des vollständigen Ansuchens beim zuständigen Gemeinde(Stadt)amt folgenden Monat im nachhinein zur Auszahlung gebracht. Der einjährige Geltungszeitraum der zu gewährenden Beihilfe beginnt frühestens mit dem Monat, in dem die (regelmäßige) Benutzung der Wohnung bei gleichzeitiger Bezahlung des Wohnungsaufwandes beginnt bzw. überwiegend gegeben ist. Eine kontinuierliche Weitergewährung einer Beihilfe erfolgt bei weiteren Vorliegen der Voraussetzungen dann, wenn spätestens 3 Monate nach Ablauf des vorhergehenden Bewilligungszeitraumes neuerlich über die Gemeinde um eine Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe angesucht wird. Die ermittelte Beihilfe wird auf volle EUR 1,- auf- oder abgerundet.

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4.3 Meldung von Änderungen

Der Bezieher (die Bezieherin) der Beihilfe hat dem zuständigen Gemeinde(Stadt)amt oder dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Ve2-Mietzins- und Annuitätenbeihilfenstelle jeden Umstand, der zu einer Verringerung der Höhe der Beihilfe oder zu deren Einstellung führen kann, innerhalb eines Monats unter Beibringung der entsprechenden Unterlagen zu melden.

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