1 Förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen [Link]
2 Welches Haus, welche Wohnung wird gefördert?
2.1 Was ist ein Wohnhaus?
2.2 Was ist eine Wohnung?
2.3 Was zählt zur Nutzfläche?
2.4 Förderbare Nutzfläche
2.5 Welche Ausstattung wird gefördert?
2.6 Wärmeschutz
2.7 Haustechnik - Energieversorgung
2.8 Wie erfolgt die Finanzierung?
2.9 Sonstige Voraussetzungen für eine Förderung?
3 Wer bekommt die Förderung? [Link]
4 Art und Höhe der Förderung? [Link]
5 Abwicklung der Förderung? [Link]
Einreichstellen [Link]
2.1 Was ist ein Wohnhaus?
Als Wohnhaus gilt ein Gebäude mit einer oder mehreren Wohnungen.
2.2 Was ist eine Wohnung?
Als Wohnung gilt eine zur ganzjährigen Benützung (als Hauptwohnsitz) bestimmte, grundsätzlich baulich in sich abgeschlossene und normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Vorraum, einem Abort, einem Bad oder einer Dusche und einem Abstellraum innerhalb oder außerhalb der Wohnung besteht und deren Nutzfläche mindestens 30 m² und höchstens 150 m² beträgt.
Bei Wohnungen in zu sanierenden Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit und darf die Nutzfläche, wenn die besondere bauliche Gestaltung des Gebäudes dies bedingt, weniger als 30 m² oder mehr als 150 m² betragen.
2.3 Was zählt zur Nutzfläche?
Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung (eines Eigenheimes oder gegebenenfalls eines Geschäftsraumes) inklusive eines allenfalls vorhandenen Wintergartens, abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung nicht zu berücksichtigen. Solche Räume (für gewerbliche Zwecke oder der Tätigkeit eines selbstständigen Zivilingenieurs usw.) werden nicht zur Nutzfläche gerechnet, wenn sie zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Förderungswerbers oder nahe stehender Personen, die im Haushalt des Förderungswerbers leben, bestimmt sind. Bodenflächen, über denen die Raumhöhe weniger als 1,50 m beträgt, wie bei schrägen Decken, Nischen, Stiegen udgl. zählen genauso nicht zur Nutzfläche wie Bastelräume, Hobbyräume udgl., wenn z.B. deren technische Ausstattung und Belichtung einem Keller- oder Dachbodenraum entspricht. Die Nutzfläche wird nach den der Baubewilligung zugrunde liegenden Unterlagen berechnet, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 % davon ab.
2.4 Förderbare Nutzfläche
Die förderbare Nutzfläche umfasst einen Teil der Nutzfläche und hängt von der Haushaltsgröße ab.
| Bei einer Haushaltsgröße von (Personen) |
beträgt die FÖRDERBARE NUTZFLÄCHE höchstens |
| 1 oder 2 | 85 m2 |
| 3 | 95 m2 |
| 4 oder mehr | 110 m2 |
2.5 Welche Ausstattung wird gefördert?
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die förderbaren Maßnahmen in einer normalen Ausstattung ausgeführt werden. Im Sinne einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel werden die Kosten bestimmter Maßnahmen (z. B. für einen Fensteraustausch, für die Erweiterung einer Wohnung, eines fehlenden Bades, Rollläden usw.) nur mit den vom Land im Sinne einer normalen Ausstattung als angemessen anerkannten Kosten bei der Ermittlung der Förderung berücksichtigt. Förderungen anderer Stellen (z. B. für Schallschutzmaßnahmen an oder für Wohnhäuser neben Bundesstraßen oder Autobahnen) werden bei der Berechnung der förderbaren Kosten förderungsmindernd berücksichtigt, es sei denn, diese Förderungen werden von diesen Stellen bewusst als zusätzliche Förderung gewährt. Versicherungsleistungen werden in Abzug gebracht.
2.6 Wärmeschutz
Bauteilsanierung: folgende U-Werte sind einzuhalten:
| Gebäudeteil | U-Wert (W/m²K) |
| Dach- bzw. Decke gegen Außenluft und Dachräume | <0,18 |
| Wände gegen Außenluft und Dachräume | <0,25 |
| Fußböden Wände gegen Keller oder Erdreich | <0,35 |
| Fenster - Tausch von Rahmen und Glas | <1,35 |
| Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) | <1,10 |
Die oben angeführten U-Werte werden im Regelfall erreicht, wenn für Außenwände eine Dämmung von 14 cm, für die oberste Geschoßdecke eine Dämmung von 22 cm und für die unterste Geschoßdecke eine Dämmung von 10 cm vorgesehen wird.
2.7 Haustechnik - Energieversorung
- Bei Sanierung der Heizungsanlage oder des Wärmebereitstellungssystemes ist der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme Förderungsvoraussetzung. Dazu zählen z.B.
- Systeme auf Basis erneuerbarer Energien. Bei der Errichtung einer Biomasseheizung sind ein Wirkungsgrad (mindestens 85%) und die Emissionsgrenzwerte laut Richtlinie einzuhalten
- Wärmepumpe für Heizzwecke mit Wärmequelle Erdreich oder Grundwasser
- Hauptheizung mit Niedertemperaturverteilung unter 35°C
- Jahresarbeitszahl >= 4 (Nachweis durch Prüfzeugnis;
Leistungsziffer laut Richtlinie)
- Wärmepumpe für Heizzwecke mit Wärmequelle Luft
- Hauptheizung mit Niedertemperaturverteilung unter 35°C
- Installation in ein Gebäude mit maximal 300 m² Nutzfläche und
einem Heizwärmebedarf von maximal 25 kWh/m²a
- Fernwärme (aus erneuerbarer Energie, Abwärme)
- Die Installation (Erstinstallation, Austausch) einer Erdgas-Brennwert-Anlage oder der Austausch (nicht Erstinstallation)alter Öl-Heizungs-Anlagen (Kessel) gegen Öl-Brennwert-System ist förderbar, wenn
- eine Kombination mit einer thermischen Solaranlage erfolgt,
- für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert wurden, ein
Energieausweis mit Empfehlungen vorgelegt wird,
- keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist und
- aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Lagerungsmöglichkeiten
der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
2.8 Wie erfolgt die Finanzierung?
Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen sind durch Rechnungen nachzuweisen. Die Finanzierung der Kosten der Sanierungsmaßnahmen muss gesichert sein. Mieter, die um eine Bürgschaft des Landes ansuchen, haben das Ansuchen vor Baubeginn und unter Vorlage der Angebote einzureichen.
Ein Annuitätenzuschuss wird nur gewährt, wenn für die Finanzierung des Vorhabens ein Bausparkassenkredit oder ein sonstiger Kredit mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufgenommen wird. Die effektiven Kosten dieses sonstigen Kredits dürfen mit Ausnahme der öffentlichen Abgaben und der Aufwendungen des Kreditnehmers für Versicherungen, die zur Sicherung des Kredits abgeschlossen wurden, jährlich höchstens 0,5 v.H. über der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt, aufgerundet auf volle 1/8 v.H., liegen. Maßgebend ist der Durchschnittswert des der jeweiligen Annuitätenperiode zweitvorangegangenen Quartals. Die Berechnung der Zinsen hat dekursiv und netto zu erfolgen. Es kann auch ein Fixzinssatz vereinbart werden, der allerdings im Falle der Überschreitung des vom Land festgelegten Grenzwertes anzupassen ist.
Zur Finanzierungen von Sanierungsvorhaben können auch FremdwährungsKredite zugrunde gelegt werden, wenn eine mindestens 10-jährige Laufzeit gegeben ist, es sich nicht um einen endfälligen Kredit handelt und der anfängliche jährliche Effektivzinssatz des Fremdwährungskredits nicht mehr als 75 % der nach den Bestimmungen des TWFG 1991 zulässigen effektiven Belastung von Euro-Krediten beträgt. Der Kreditnehmer ist laufend über den jeweils aktuellen Zinssatz und Wechselkurs zu informieren.
2.9 Sonstige Voraussetzungen für eine Förderung?
Die Facharbeiten für die Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen müssen von befugten Personen oder unter der Aufsicht solcher Personen durchgeführt werden. Ein entsprechender Nachweis ist spätestens im Zuge der Endabrechnung vorzulegen.
Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen sind durch Vorlage von Rechnungen nachzuweisen. Es werden nur Rechnungen anerkannt, die von (gewerberechtlich) befugten Personen ausgestellt werden. Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung.
Die bauliche Abgeschlossenheit der Wohnung(en) soll angestrebt werden. Im Falle der Teilung von Wohnungen darf die Mindestnutzfläche von 30m² nicht unterschritten werden. Bei der Erweiterung einer Wohnung darf die Nutzfläche von 150m² nicht überschritten werden.
Das Sanierungsvorhaben muss im Hinblick auf den allgemeinen Bauzustand und die voraussichtliche Restnutzungsdauer des Objektes wirtschaftlich vertretbar sein. Der auf Grund der Sanierung zu erwartende erhöhte Mietzins muss im Vergleich zu angemessenen Mietzinsen wirtschaftlich vertretbar und ortsüblich sein.
Wohnhäuser oder Wohnheime, deren Sanierung einen erheblichen Kostenaufwand erfordert, müssen nach Durchführung der Sanierung, insbesondere hinsichtlich der Energie- und der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung eine zeitgemäße Ausstattung aufweisen.
Die Förderung für die Vergrößerung eines Objektes wird ohne gleichzeitige Sanierung des Bestandes nur dann gewährt, wenn die förderbare Nutzfläche der Erweiterung mindestens 10 m² beträgt.
Im Falle der Errichtung oder Umgestaltung von Heizungen, an die mindestens zwei Wohnungen angeschlossen werden, sind diese mit Geräten zur zumindest näherungsweisen Erfassung des Heizwärmebedarfes je Wohnung auszustatten.
Bei der Ausführung der geförderten Maßnahmen dürfen nur Baustoffe verwendet werden, in denen keine Stoffe wie FKW, HFKW, FCKW, HFCKW oder SF6 enthalten sind.
Erfolgt die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen teilweise durch die Aufnahme eines Kredits und teilweise durch Eigenmittel, so ist entweder ein Annuitätenzuschuss zur Stützung des aufgenommenen Kredits oder ein einmaliger Zuschuss möglich. Dem Förderungswerber steht das Wahlrecht zu.
Im Fall der Inanspruchnahme eines (Hypothekar-)Kredits darf der Kreditgeber (Teil-)Auszahlungen dieses Kredits nur nach gesonderter Zustimmung des Förderungswerbers durchführen. Diese Zustimmung entfällt, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung von einer Wohnungseigentumsgemeinschaft mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beauftragt wird.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn das Land mit Zustimmung des Förderungswerbers in Verbindung mit der Einreichung eines Ansuchens oder der Abwicklung eines Vorhabens auch die Stellungnahme der jeweiligen Gemeinde oder Auskünfte anderer Institutionen (u.a. auch Auskünfte über das Einkommen bei der Finanzbehörde) einholen und erhalten kann.
Von der Förderung ausgeschlossen sind :
Wohnhäuser (Eigenheime), Wohnungen und Wohnheime, die nicht zur Befriedigung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses der Bewohner (als Hauptwohnsitz) bestimmt sind bzw. nicht dem unmittelbaren Wohnbedarf begünstigter Personen dienen (z.B. Ferien-, Vorsorgewohnungen, Pflegeheime ohne Wohnheimcharakter)
Wohnhäuser, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, außer der Wohnungsinhaber sucht um die Gewährung einer Förderung an.
Wohnhaussanierungsvorhaben, deren förderbare Kosten den Betrag von EUR 1.500,- nicht überschreiten, werden nicht gefördert.


