1 Förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen [Link]
2 Welches Haus, welche Wohnung wird gefördert? [Link]
3 Wer bekommt die Förderung?
3.1 Wer kann Förderungswerber sein und welche Voraussetzungen muss er erfüllen?
3.2 Wer zählt zu den begünstigten Personen?
4 Art und Höhe der Förderung? [Link]
5 Abwicklung der Förderung? [Link]
Einreichstellen [Link]
3.1 Wer kann Förderungswerber sein und welche Voraussetzungen muss er erfüllen?
Eine Förderung wird dem Eigentümer oder dem Bauberechtigtem des Grundstückes gewährt. Bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung wird auch dem Mieter, der die zu fördernde Wohnung selbst bewohnt, dem Wohnungseigentümer oder Miteigentümer eine Förderung für seine Wohnung gewährt. Das zu fördernde Objekt muss von begünstigten Personen bewohnt werden.
Wenn das zu sanierende Objekt im Eigentum mehrerer Förderungswerber (Miteigentümern) steht, ist ein gemeinsamer Bevollmächtigter namhaft zu machen und von diesem die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen einzuholen.
Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen in einer Wohnung durch einen Mieter ist von diesem die Zustimmung des Vermieters im Sinne des Mietrechtsgesetzes einzuholen.
Um die Übernahme einer Bürgschaft des Landes für einen zur Finanzierung erforderlichen Kapitalmarktkredit können ausschließlich Mieter ansuchen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder die im Sinne des § 17 Abs. 6 TWFG 1991 solchen gleichgestellt sind.
3.2 Wer zählt zu den begünstigten Personen?
Begünstigt ist eine Person wenn,
- sie die Absicht hat, ausschließlich die für den Eigenbedarf bestimmte, geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses (als Hauptwohnsitz) zu verwenden, und
- ihr monatliches (Familien)Einkommen die nachfolgend angeführten Beträge nicht übersteigt und das Wohnhaus (Eigenheim) oder die Wohnung für sie finanzierbar ist.
| PERSONENANZAHL | OBERGRENZE |
| 1 | EUR 2.400,- |
| 2 | EUR 4.000,- |
| 3 | EUR 4.300,- |
| 4 | EUR 4.600,- |
| für jede weitere Person jeweils | EUR 300,- mehr |
Ehegatten wird eine Förderung auch dann gewährt, wenn jeder Ehegatte für sich alleine die Einkommensgrenze für eine Person nicht überschreitet.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Förderungswerber einer Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse während der Laufzeit der Förderung zustimmt. Bei Überschreiten der in dieser Richtlinie festgelegten Einkommensobergrenzen behält sich das Land die Einstellung von Zuschüssen vor.
3.3 Wie wird das (Familien-)Einkommen berechnet?
Berechnung des Einkommens bei nicht selbständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmern):
Jahres-Bruttobezüge ohne Familienbeihilfe
abzüglich
- Werbungskosten (Sozialversicherung, Kammerumlage, jedoch ohne Werbungskostenpauschale)
- außergewöhnliche Belastungen
- Freibeträge für Inhaber von Amtsbescheinigungen, Opferausweisen und Landarbeiter
- Lohnsteuer
Berechnung des Einkommens bei selbständig Erwerbstätigen (Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden):
Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988
zuzüglich
+ der bei der Einkommensermittlung abgezogenen steuerfreien Beträge der Investitionsrücklage, des Investitionsfreibetrages, des Werbungskostenpauschales, der Sonderausgaben, des Veranlagungsfreibetrages usw. laut TWFG 1991
abzüglich
- gewinnerhöhend aufgelöste Beträge aus Investitionsrücklagen
- Einkommensteuer
Berechnung des Einkommens bei Land- und Forstwirten:
Bei Land- und Forstwirten wird das Einkommen unter Zugrundelegung des bei der Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung vorgesehenen Prozentsatzes des Einheitswertes sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalbetrages von EUR 360,-- monatlich zur Erfassung der in solchen Betrieben üblichen Einnahmen berechnet.
Bei der Berechnung des Einkommens werden zudem berücksichtigt:
- gerichtlich oder vom Land anerkannte, vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen, die dem Förderungswerber (Mieter) oder dessen Gattin (Lebensgefährtin) zufließen oder von diesen Personen zu zahlen sind;
- steuerfreie Bezüge (z.B. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld usw.);
- ein angemessener Teil sonstiger Einnahmen (Grundsicherung, Sozialhilfe);
- Richtsatz nach der Tiroler Grundsicherungsverordnung für weitere Personen, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird.
3.4 Wie ist das (Familien-)Einkommen zu belegen?
Die Bekanntgabe des (Familien-)Einkommens hat im Regelfall im Erklärungsweg (durch wahrheitsgetreue betragsmäßige Einstufung des (Familien-)Einkommens durch den Förderungswerber im Ansuchen) zu erfolgen. Auf Verlangen des Landes ist das Einkommen (der Bewohner) konkret nachzuweisen. Nicht wahrheitsgetreue Angaben des (Familien-)Einkommens werden strafrechtlich geahndet. Mieter, die ein Ansuchen um Übernahme einer Ausfallsbürgschaft durch das Land einbringen, haben das (Familien-)Einkommen auf jeden Fall konkret nachzuweisen.
Das (Familien-)Einkommen ist - soweit nicht eine Einstufung im Erklärungsweg erfolgt - wie folgt nachzuweisen:
- bei nicht selbstständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmern) durch einen Jahreslohnzettel oder einer Lohnsteuerbescheinigung für das der Einbringung des Ansuchens vorangegangenen Kalenderjahres; zugleich ist eine Erklärung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben.
- bei selbstständig Erwerbstätigen (Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden) durch den Einkommenssteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr. Bezieht eine solche Person auch Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit (als Arbeitnehmer), so ist neben dem Einkommensteuerbescheid auch der entsprechende Lohnzettel vorzulegen.
- bei Land- und Forstwirten durch den letzten vorliegenden Einheitswertbescheid und durch allfällige sonstige Einkommensnachweise
- Darüber hinaus sind andere Einkommen wie Unterhaltsleistungen, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld, Grundsicherung usw. durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Neben dem Einkommen des Förderungswerbers (der Förderungswerberin, des Wohnungsinhabers) und der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (des Ehegatten bzw. Lebensgefährten) wird an Stelle des Einkommens für die weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird (z.B. für volljährige ledige Kinder) der nach der Tiroler Grundsicherungsverordnung für Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe geltende Richtsatz als Familieneinkommen berücksichtigt. Der Richtsatz nach der Tiroler Grundsicherungsverordnung richtet sich nach dem für die Einkommensermittlung maßgebenden Jahr. Leben mehrere Haushalte in einer Wohnung, ist das (Familien-)Einkommen für jeden Haushalt getrennt zu ermitteln. Lehrlingsentschädigungen zählen nicht zum (Familien-)Einkommen.


