1 Förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen [Link]
2 Welches Haus, welche Wohnung wird gefördert? [Link]
3 Wer bekommt die Förderung? [Link]
4 Art und Höhe der Förderung?
4.1 Annuitätenzuschuss
4.2 Einmaliger Zuschuss
4.3 erhöhte Förderung für energiesparende und umweltschonende Maßnahmen
4.4 Zuschuss Ökobonus für umfassende, thermisch-energetische Sanierung
4.5 Ausfallsbürgschaft
4.6 förderbare Kosten der Sanierung
4.7 Förderung bei Wohnhäusern, die dem Denkmalschutz unterliegen
5 Abwicklung der Förderung? [Link]
Einreichstellen [Link]
Die Förderung besteht in:
- der Gewährung von Annuitätenzuschüssen oder
- der Gewährung von einmaligen Zuschüssen sowie
- der Übernahme einer Bürgschaften.
Die Art der Förderung hängt von der Form der Finanzierung der förderbaren Sanierungsmaßnahmen ab.
4.1 Finanzierung mit Bankkredit - Annuitätenzuschuss (AZ)
Basisförderung:
25% der Anfangsbelastung des Kredits (Mindestlaufzeit 10 Jahre)
Der Annuitätenzuschuss wird halbjährlich ausbezahlt und auf die Dauer von maximal 12 Jahren gewährt.
Die Auszahlung erfolgt nach der Endabrechnung des Vorhabens zu den vom Kreditgeber in der Verpflichtungserklärung angegebenen Kreditkonto.
4.2 Finanzierung mit Eigenmitteln - Einmalzuschuss (EZ)
Basisförderung:
15% der förderbaren Gesamtbaukosten
4.3 Erhöhte Förderung für energiesparende und umweltschonende Maßnahmen
| Sanierungsmaßnahme | AZ in % | EZ in % |
| Schall- und Wärmeschutz | ||
| - z.B. Dämmungen, Fenster | 30 | 20 |
| - Dämmungen mit nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Kork, Hanf) | 35 | 25 |
| Heizungsanlagen | ||
| - Biomasseheizung | 30 | 20 |
| - Anschluss an Biomasse-Fernwärmeanlagen | 35 | 25 |
| - Gasheizung-Brennwerttechnik | 30 | 20 |
| - Wärmepumpenheizung | 30 | 20 |
| - kontrollierte Gebäudelüftung mit Wärmerückgewinnung | 30 | 20 |
| Solaranlage | 35 | 25 |
4.4 Zuschuss Ökobonus für umfassende, thermisch-energetische Sanierung
Zusatzförderung in Form eines einmaligen Zuschusses auf Basis einer Heizwärmebedarfsberechnung (HWB).
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Grad der Verbesserung des HWB vor und nach der Sanierung.
| ≥ 35 % | ≥ 50 % | ≥ 65 % | |
| Gebäude bis 300 m² Nutzfläche (NF) | EUR 2.000,-- | EUR 3.000,-- | EUR 4.000,-- |
| Gebäude über 300 m² bis 1.000 m² NF | EUR 3.000,-- | EUR 5.000,-- | EUR 7.000,-- |
| Gebäude über 1.000 m² NF | EUR 5.000,-- | EUR 7.500,-- | EUR 10.000,-- |
4.5 Ausfallsbürgschaft
Über Ansuchen übernimmt das Land für einen Mieter mit entsprechender Bonität eine Ausfallsbürgschaft für den zur Finanzierung erforderlichen Kapitalmarktkredit (mit einer Laufzeit von höchstens 12 Jahren, nicht jedoch für einen Fremdwährungskredit), wenn für den Kredit keine sonstige ausreichende Sicherheit vorhanden ist und nicht besondere Gründe an der Zahlungsfähigkeit des Mieters zweifeln lassen.
Die Übernahme der Bürgschaft erfolgt grundsätzlich nur für solche Mieter, deren (Familien-)Einkommen und Alter eine termingemäße Rückzahlung des Kredits erwarten lassen. Die Bürgschaft des Landes bezieht sich höchstens auf den förderbaren Kreditbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen und Verzugszinsen, auf Rückstände jedoch nur insoweit, als sie nicht länger als 3 Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegen und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Kreditförderung verbundenen Kosten.
Die Bürgschaft wird nur für die Dauer der Benützung der geförderten Wohnung durch den Mieter und weiters nur dann übernommen, wenn der Förderungswerber im Ansuchen erklärt, dass er im Falle eines (Zwangs-)Ausgleiches das Land aus einer allenfalls übernommenen Bürgschaft schadlos hält und für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Benützung oder der Aufgabe der geförderten Wohnung den verbürgten Kredit binnen einer Frist von zwei Monaten zur Gänze zurückzahlt, außer das Land stimmt einer anderen Regelung zu.
4.6 Förderbare Kosten der Sanierung
Die förderbaren Kosten betragen bei (Wohnungs-)Eigentümern insgesamt höchstens EUR 650,-- pro m² förderbare Nutzfläche. Im Falle der Vergrößerung eines Objektes werden der Förderung Kosten von EUR 650,-- pro m² vergrößerter und förderbarer Nutzfläche zugrundegelegt.
Die förderbaren Kosten betragen bei Mieter insgesamt höchstens EUR 20.000,--.
Die Kostenuntergrenze beträgt EUR 1.500,--.
4.7 Förderung bei Wohnhäusern, die dem Denkmalschutz unterliegen
Bei Wohnhäusern, die dem Denkmalschutzgesetz oder dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz unterliegen bzw. in das Dorferneuerungsprogramm des Landes miteinbezogen sind, wird für den (Wohnungs-)Eigentümer bei entsprechend erhöhten Kosten zusätzlich noch eine Impulsförderung (durch Anhebung des förderbaren Betrages um maximal EUR 150,-- pro m² förderbarer Nutzfläche) gewährt.


