Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]
[ 

Vorhaben in verdichteter Bauweise

  ]

1. Welches Haus, welche Wohnung wird gefördert? [Link]
2. Wer bekommt die Förderung? [Link]
3. Art und Höhe der Förderung? [Link]
4. Abwicklung der Förderung?

4.1 Wann ist das Ansuchen einzubringen?
4.2 Wann kann mit der Bauausführung begonnen werden?
4.3 Ausstellung der Förderungs-Zusicherung
4.4 Wann ist die Endabrechnung einzureichen?


Einreichstellen  [Link]

4.1 Wann ist das Ansuchen einzubringen?

Das Ansuchen um einen Förderungskredit oder einen Wohnbauscheck für die Errichtung eines Wohnhauses (einer Wohnung) ist vor Baubeginn, frühestens jedoch nach Vorliegen des (rechtskräftigen) Baubescheides einzureichen (bei Bauvorhaben in Eigenregie bis 6 Monate nach Baubeginn).

Das Ansuchen um einen Förderungskredit oder einen Wohnbauscheck für den Ersterwerb eines Wohnhauses (einer Wohnung) kann auch nach Baubeginn eines förderbaren Vorhabens, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Erwerb und drei Jahre nach Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder nach Erstbezug der Anlage eingebracht werden.

Nach oben

4.2 Wann kann mit der Bauausführung begonnen werden?

Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Förderung gegeben sind und das Land die Zustimmung zum Baubeginn oder die Zusicherung erteilt hat.
In Eigenregie errichtete Vorhaben dürfen vom Förderungswerber frühestens 6 Monate vor der Einreichung des Ansuchens begonnen werden.

Nach oben

4.3 Ausstellung der Förderungs-Zusicherung

Im Falle einer positiven Erledigung eines Ansuchens erteilt das Land die schriftliche Zusicherung. In der Zusicherung werden die Bedingungen und/oder Auflagen zur Sicherung der Förderung festgelegt. Mit der Zusicherung erwirbt der Förderungswerber einen Anspruch auf die Förderung.

Nach oben

4.4 Wann ist die Endabrechnung einzureichen?

Die Endabrechnung (Formblatt F26) für das Wohnhaus (die Wohnung)  nach Fertigstellung der Bauarbeiten (inklusive Außenputz) und nach Bezug einzureichen :

  • in den Bezirken Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land beim
    Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 4. Stock Zi. 487 (Einlaufstelle), 6020 Innsbruck
  • in allen anderen Bezirken bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft.)

Nach oben