Schülerbeförderung

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Schülerbeförderung

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Kinder

Zuschüsse des Landes Tirol zu den Kosten der Schülerbeförderung


Das Land kann Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuschüsse zu den Kosten der Beförderung jener Schüler gewähren, deren Schulweg ohne Benützung eines öffentlichen oder im Gelegenheitsverkehr eingesetzten Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen
 
Die Landesregierung hat folgende Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Schülerbeförderung beschlossen:

"1. Das Ausmaß des Zuschusses des Landes Tirol zu den Kosten für die Schülerbeförderung richtet sich nach der Finanzkraft der antragstellenden Gemeinde bzw. nach der Finanzkraft der Gemeinden, die einem antragstellenden Gemeindeverband (Kostenträger) angehören.

2. Die Finanzkraft ist nach dem Aufkommen an eigenen Steuern ohne Interessentenbeiträge und an Abgabenertragsanteilen je Einwohner einer Gemeinde gemessen am durchschnittlichen Aufkommen an eigenen Steuern ohne Interessentenbeiträge und an Abgabenertragsanteilen je Einwohner der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck zu beurteilen.
Als Bemessungszeitraum gilt das dem Ende des Unterrichtsjahres vorausgehende Kalenderjahr.

3. Ausmaß des Zuschusses

3.1.Das Ausmaß des Zuschusses des Landes zu den Kosten für die Schülerbeförderung beträgt bei einer Finanzkraft
 

bis 65 von Hundert 65 von Hundert der erwachsenen Kosten
von über 65 bis 70 von Hundert 60 von Hundert der erwachsenen Kosten
von über 70 bis 75 von Hundert 55 von Hundert der erwachsenen Kosten
von über 75 bis 80 von Hundert 50 von Hundert der erwachsenen Kosten
von über 80 bis 85 von Hundert 45 von Hundert der erwachsenen Kosten
von über 85 bis 90 von Hundert 40 von Hundert der erwachsenen Kosten
von über 90 bis 95 von Hundert 35 von Hundert der erwachsenen Kosten
von über 95 bis 100 von Hundert 30 von Hundert der erwachsenen Kosten
von über 100 bis 105 von Hundert 25 von Hundert der erwachsenen Kosten
von über 105 bis 110 von Hundert 20 von Hundert der erwachsenen Kosten
von über 110 bis 115 von Hundert 15 von Hundert der erwachsenen Kosten
von über 115 von Hundert 10 von Hundert der erwachsenen Kosten.

 

3.2. Zuschüsse unter EUR 363,00* werden nicht ausgezahlt.

4. Ist Kostenträger ein Gemeindeverband, wird das Ausmaß im Sinn des Punktes 3 anhand der nach der Zahl der Einwohner gewichteten durchschnittlichen Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden ermittelt.

5. Der Kostenträger hat den Zuschuss nach § 101 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres bis spätestens 30. November des Kalenderjahres, in das das Ende des Unterrichtsjahres fällt (Fallfrist), bei der Landesregierung geltend zu machen.

6. Der Kostenträger hat dem Antrag auf den Zuschuss nach Abs. 1 einen Nachweis über die erwachsenen Kosten sowie über das Ausmaß der vom Bund nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 getragenen Kosten bzw. einen Nachweis darüber, dass der Bund eine Tragung der Kosten abgelehnt hat, anzuschließen.

7. Diese Richtlinien treten mit 1. Juli 1997 in Kraft."

*ursprünglicher Betrag laut Richtlinie: ATS 5.000,00

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