Das Jugendschutzgesetz sieht in der neuen Fassung vor, dass Jugendliche, die eine Übertretung des Jugendschutzgesetzes begehen und angezeigt werden, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu einer Beratung geschickt werden können. Wenn der/die Jugendliche diese Beratung in Anspruch nimmt, wird in der Folge das Strafverfahren gegen ihn/sie eingestellt.
Der Ablauf sieht folgendermaßen aus:
Ein Jugendliche/r wird von der Exekutive wegen einer Übertretung des Jugendschutzgesetzes angezeigt (Überschreitung der gesetzlichen Ausgehgrenzen, Besitz oder Konsum von Tabakwaren oder Alkohol etc.)Die Exekutive kann den/die Jugendliche abmahnen und darf auch bestimmte Dinge abnehmen (Zigaretten, Bierflasche etc.) Sie kann den/die Jugendliche/n bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.
Eine Anzeige nach dem Jugendschutzgesetz kann nur Personen zwischen dem vollendeten 14. und vollendeten 18. Lebensjahr, je nach Übertretungstatbestand betreffen. Personen unter 14 Jahren sind noch nicht straffällig, können aber dem jeweiligen Jugendamt gemeldet werden, das sich mit den Eltern in Verbindung setzen wird, um erzieherische Hilfen anzubieten.
Die Bezirksverwaltungsbehörde lädt den/die Jugendliche/n zu einem Gespräch vor. Dort hat der/die Jugendliche Gelegenheit, sich zu rechtfertigen. Gleichzeitig können auch die Eltern oder Erziehungsberechtigten von der Einleitung des Verfahrens verständigt werden.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann je nach Beurteilung der Übertretung eine Abmahnung aussprechen, sie kann den/die Jugendliche zu einer Beratung schicken oder kann gleich eine Strafe verhängen (der Strafrahmen geht bis zu 215 Euro).
Wenn der/die Jugendliche sich verpflichtet eine Beratung aufzusuchen, bekommt er die Information, an wen er sich wenden muss. Er/sie hat drei Monate Zeit, die Beratung aufzusuchen.
Der/die Jugendliche muss den Termin mit dem Berater selbst ausmachen.
Nach erfolgter Beratung verständigt der Berater die Bezirksverwaltungsbehörde, dass der Jugendliche in der Beratung war. Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt dann das Strafverfahren ein.
Erscheint der /die Jugendliche innerhalb der Frist der drei Monate nicht beim Berater, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde das Strafverfahren wieder aufgenommen und weitergeführt.
Informationen
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Amt der Tiroler Landesregierung
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++43 (0)512/508-3586
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++43 (0)5412/6996
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bh.imst@tirol.gv.at
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++43 (0)512/508-5000
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++43 (0)5356/62131-6305
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