Behördenwegweiser

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Überblick Jugendschutzgesetz

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Wer beschließt das Jugendschutzgesetz?

Der Tiroler Landtag. Darin sitzen die gewählten VertreterInnen der Tiroler Parteien ÖVP, SPÖ, FPÖ und Die Grünen. Die letzte Änderung des Jugendschutzgesetzes wurde im Jänner 2005 vom Tiroler Landtag beschlossen.

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Was steht drin?

1. Eine Verpflichtung des Landes und der Gemeinden, Kinder und Jugendliche zu fördern.
Dies kann durch die Finanzierung von Projekten und Aktionen geschehen, aber auch durch die Bereitstellung von Räumen und Personal für die Jugendberatung, Jugendbildung und Jugendkultur.
2. Der Jugendschutz: Was Erwachsenen im Zusammenhang mit dem Jugendschutz verboten ist und wozu sie verpflichtet sind. Und was Kindern und Jugendlichen zu ihrem eigenen Schutz nicht erlaubt ist.

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Was ist das Ziel des Gesetzes?

Die Jugendschutzbestimmungen haben das Ziel, die gesunde geistige und körperliche Entwicklung sowie die Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Der Gesellschaft soll ihre Verantwortung für die Heranbildung der Jugendlichen bewusst gemacht werden, und sie soll
in ihrem Bemühen, allgemein anerkannte Werte zu vermitteln, gefördert werden. Dabei sind Kinder und Jugendliche vor Gefahren, die diesen Zielen widersprechen, zu schützen. Ein weiteres Ziel des Tiroler Jugendschutzgesetzes ist es, die Erziehungsberechtigten als Verantwortliche für
ihre Kinder bei ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen. Das heißt, das Gesetz schafft allgemeine Richtlinien, die von den Erziehungsberechtigten individuell und nach eigener Einschätzung strenger festgelegt werden können. Man darf also bis zur gesetzlich erlaubten Ausgehzeit fortbleiben,
sofern es die Eltern auch erlauben. Anderseits dürfen die Erziehungsberechtigten die Grenzen, die das Gesetz zieht, selbst nicht lockern. Ebenso sind Kinder und Jugendliche angehalten, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen. Neben einigen Rechten haben sie auch Pflichten und
müssen genauso wie die Erwachsenen die Gesetze beachten und einhalten.

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Für wen gilt das Jugendschutzgesetz?

Kinder sind nach dem Jugendschutzgesetz alle, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Bin ich mit 16 schon erwachsen?
Erwachsen ist, wer 18 Jahre alt ist.
Mit 16 wird dir ein größeres Maß an Verantwortung zugetraut, was sich gesetzlich in vereinzelt größeren Freiräumen widerspiegelt.

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Wer gilt als erziehungsberechtigt?

Erziehungsberechtigte sind in der Regel die Eltern. In bestimmten Fällen können auch Verwandte, die Jugendwohlfahrt oder andere Personen mit der Erziehung betraut sein.

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Wer gilt als Begleitperson?

Begleitpersonen müssen auf jeden Fall 18 Jahre alt sein. Ihnen kann entweder von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht vorübergehend anvertraut worden sein, oder sie sind beruflich oder im Rahmen einer Jugendorganisation für die Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen
verantwortlich (LehrerInnen, JugendleiterInnen etc.).

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Ausgehzeiten - no limit?

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Bahnhöfe, Straßen) - sofern es die Eltern erlauben!
Kinder dürfen sich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht ohne Begleitung einer Aufsichtsperson an allgemein zugänglichen Orten aufhalten.
Für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt dieses Verbot in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein triftiger Grund besteht, sich noch zu so später Stunde auf besagten Plätzen aufzuhalten. Solche Gründe wären beispielsweise der so frühe Beginn der Ferialarbeit oder dass ein Bus von einer (erlaubten) Veranstaltung nicht früher nach Hause fährt.
Für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind hinsichtlich der Ausgehzeiten keine gesetzlichen Beschränkungen mehr vorgesehen. Im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe ist es den Eltern (Erziehungsberechtigten) überlassen, die Ausgehzeiten innerhalb des gesetzlich vorgegebenen
Rahmens mit den jungen Menschen innerhalb ihrer Familie zu vereinbaren. Diese vereinbarten Grenzen dürfen enger, aber nicht weiter sein, als das Gesetz es vorsieht.

Besuch öffentlicher Veranstaltungen
Kinder müssen öffentliche Veranstaltungen spätestens um 22.00 Uhr verlassen. Ist eine Aufsichtsperson dabei, verlängert sich der rechtmäßige Aufenthalt bis längstens 24.00 Uhr.
Für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Begleitung eines Erwachsenen auf einer öffentlichen Veranstaltung sind, ist 1.00 Uhr die Grenze, bis zu der sie sich auf einer öffentlichen Veranstaltung aufhalten dürfen. Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht
für Jugendliche, die an Veranstaltungen der Schule, der Kirche oder einer Jugendorganisation
(z. B. Pfarr- oder Jugendball) teilnehmen.

Kinobesuch
Fürs Kino gelten dieselben Altersgrenzen wie für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung.
Beachte: Jeder Film ist für eine bestimmte Altersgrenze zugelassen! Wer zu jung ist, darf sich gewisse Filme nicht anschauen.

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Lokale & Co.

Kinder dürfen sich in Gastgewerbebetrieben (Restaurants, Wirtshäuser, Discos, In-Lokale etc.) nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder aus wichtigem Grund (wie der Einnahme von Mahlzeiten, der Überbrückung von Wartezeiten) aufhalten.
Jugendliche bis 16 Jahre dürfen sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson bis 1.00 Uhr in einem Lokal aufhalten.
Erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden keine gesetzlichen Beschränkungen mehr getroffen. Aber auch hier gilt: Die Eltern können weiterhin die Grenzen enger ziehen!

Stopp! Kein Eintritt!
Der Aufenthalt in Nachtlokalen und -bars, Branntweinschenken (Schnapsbuden), Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen und Sexshops ist für Kinder und Jugendliche verboten.
Für Kinder ist auch der Eintritt in so genannte Spielhallen verboten.

Übernachten in Beherbergungsbetrieben
Kinder und Jugendliche dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben (vom Luxushotel bis zur Jugendherberge) übernachten.
Ausnahme: Jugendliche dürfen ohne Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn das im Zusammenhang mit der Schule oder der Ausbildung, mit Berufs- oder Ferialpraxis oder mit Reisen und Wanderungen steht und eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

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Jugendgefährdende Medien, Dienstleistungen und Gegenstände

Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Gewalt verherrlichen, Menschen diskriminieren oder pornografische Darstellungen zeigen, sind für Kinder und Jugendliche verboten (z. B. Magazine, Audio- und Videokassetten, CD-ROMs, Computersoftware, Telefonsex etc.).
Das heißt, sie dürfen Kindern und Jugendlichen weder zugänglich gemacht noch angeboten werden, noch dürfen Kinder und Jugendliche diese erwerben, besitzen, verwenden oder in Anspruch nehmen.
Bei gewerbsmäßigen Angeboten (z. B. Videoverleih) sind Kinder und Jugendliche durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise davon fern zu halten.

Alkohol

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren! Alkoholische Getränke dürfen ihnen a uch nicht weitergegeben werden! Dieses Verbot gilt ebenso für die Weitergabe von Pulvern, Tabletten, Kapseln, Konzentraten usw., die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen.

Ein generelles Verbot besteht für alle Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für die Weitergabe, den Erwerb und den Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken und von Mischungen, die gebrannten Alkohol enthalten, und zwar unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst zubereitet werden. Das gilt auch für Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate usw., aus denen alkoholische Getränke hergestellt werden können.

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Tabak

An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr darf Tabak nicht weitergegeben werden.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tabak nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
Sowohl für alkoholische Getränke als auch für Tabak gilt nun, dass diese nicht mehr an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr weitergegeben werden dürfen, auch wenn sie nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. D. h., auch wenn die Zigarettenpackung oder die Flasche Wein für Erwachsene bestimmt sind, dürfen sie an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben oder von Kindern und Jugendlichen erworben werden.

Wichtig:
Wer auf der Straße oder in Lokalen unterwegs ist oder im Geschäft Tabakwaren bzw. Alkohol kaufen möchte, sollte immer einen Lichtbildausweis dabeihaben. Im Jugendschutzgesetz heißt es nämlich, dass Kinder und Jugendliche verpflichtet sind, im Zweifelsfall ihr Alter nachzuweisen.

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Pflichten der Erwachsenen

Erwachsene (Aufsichtspersonen, VeranstalterInnen und deren Beauftragte, UnternehmerInnen etc.), die im Sinne des Jugendschutzgesetzes Verantwortung tragen, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Jugendschutzgesetz eingehalten wird. Das heißt, dass sie Maßnahmen setzen müssen, die für die Einhaltung des Gesetzes nötig sind (mündliche Aufklärung der Minderjährigen, Feststellung des Alters von Kindern und Jugendlichen, Verweigerung des Zutritts oder Verweisung aus den Räumen oder von Grundstücken, wo Kinder und Jugendliche aus Schutzgründen keinen Zutritt haben dürfen).
Den VertreterInnen der Behörden (Polizei oder BeamtInnen der Bezirkshauptmannschaft) ist im Rahmen von Kontrollen der ungehinderte Zutritt zu Räumen und Grundstücken zu gewähren.

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Strafandrohungen

Besonders Erwachsene, die sich nicht an die Bestimmungen der Jugendschutzgesetze halten, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen, denn sie sind besonders dafür verantwortlich, dass das Gesetz eingehalten wird.
Die Strafe kann bis Euro 3.630,-- betragen, bei der Weitergabe von jugendgefährdenden Medien, Alkohol und Tabak bis zu Euro 7.260,--.

Jugendliche, die
- länger als erlaubt ausbleiben,
- Lokale, öffentliche Veranstaltungen und Vorführungen besuchen, für die sie noch nicht alt genug sind,
- ohne Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben übernachten,
- jugendgefährdende Filme, Magazine oder Datenträger und dergleichen ansehen, besitzen, erwerben oder an Kinder und Jugendliche weitergeben,
- unter 16 sind und in der Öffentlichkeit rauchen oder Alkohol trinken bzw. Alkohol oder Tabak erwerben,
- 16 Jahre alt sind und in der Öffentlichkeit gebrannte alkoholische Getränke trinken bzw. solche Getränke erwerben,
können von der Behörde zu einem Informations- und Beratungsgespräch geschickt werden oder zu einer Geldstrafe von bis zu 215,-- Euro verpflichtet werden.

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Abnahme von Gegenständen

Polizeibeamten sind berechtigt, Kindern oder Jugendlichen zwangsweise bestimmte Gegenstände von geringem Wert (Zigaretten, Bierflasche etc.) ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und, wenn möglich, sofort zu vernichten.

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Auch der Versuch, eine strafbare Handlung auszuführen, ist strafbar.

Noch Fragen? Rückmeldung per E-Mail an: E-Mailjuff.jugend@tirol.gv.at