Sofern bei der antragstellenden Person die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben sind, ist die Erstreckung auf die Ehegattin (den Ehegatten) sowie auf minderjährige und ledige Kinder möglich.
Erstreckung auf Ehegatten:
- Ehegatte weist 6-jährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt nach
- Ehedauer 5 Jahre
- Ehe aufrecht - gemeinsamer Haushalt
Erstreckung auf minderjährige und ledige Kinder:
- Eheliche Kinder des Antragstellers
- Uneheliche Kinder der Frau
- Uneheliche Kinder des Mannes (nur bei festgestellter Vaterschaft und bestehender Obsorge)
- Adoptivkinder des Antragstellers
Die Kinder müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen sein.
Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen? [Voraussetzungen]
Erläuternde Informationen erhalten Sie beim Erstgespräch: [MitarbeiterInnen]


