Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]

Informationen zum österreichischen Namensrecht

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Informationen zum österreichischen Namensrecht

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Namensführung nach der Eheschließung

Die mögliche Namensführung nach der Eheschließung ist für ÖsterreicherInnen im § 93 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt.

 

§ 93 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

  • Abs. 1
    Die Ehegatten führen den gleichen Familienamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

  • Abs. 2
    Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches zwischen den Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.

  • Abs. 3
    Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen. Aufgrund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen.

Hinweis:
Sofern ein Ehepartner eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist für seine Namensführung nach der Eheschließung ausländisches Recht (das Recht seines Herkunftsstaates) maßgeblich, dessen Inhalt von der zuständigen Standesbeamtin ermittelt wird - siehe Informationen zum ausländischen Namensrecht.

 

Namensführung österreichischer Kinder

  • Uneheliche Kinder:

    Sie erhalten den Familiennamen der Mutter, den diese zum Zeitpunkt der Geburt führt.

  • Eheliche Kinder:

    Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhalten die Kinder diesen (ein Doppelname kann nicht weitergegeben werden).

    Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern für ihre Kinder vor oder bei der Eheschließung bestimmt haben.

    Haben die Eltern keine Namensbestimmung für die Kinder getroffen, erhalten die Kinder den Familiennamen des Vaters.

  • Namensführung unehelicher Kinder nach erfolgter Eheschließung der Eltern:

    Falls die Eltern nach der Geburt der Kinder die Ehe schließen, werden diese mit dem Zeitpunkt der Eheschließung ehelich (Legitimation).
    Voraussetzung für die Legitimation ist, dass die Vaterschaft zum Kind festgestellt wurde.  
    Sodann gelten dieselben Namensbestimmungen wie für das ehelich geborene Kind.
    Nach der Mündigkeit (ab 14 Jahren) der legitimierten Kinder treten die namensrechtlichen Wirkungen nur mit ihrer Zustimmung ein.