Namensänderung
Für die bescheidmäßige Bewilligung oder Nichtbewilligung der Änderung des Vor- und Familiennamens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wo der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
Einen Antrag auf Namensänderung können nur österreichische StaatsbürgerInnen, Staatenlose, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und anerkannte Flüchtlinge stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Gründe für die Namensänderung
- bisheriger Familienname anstößig oder lächerlich
- bisheriger Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben
- eingebürgerte Ausländer wollen ihre Einordnung im Inland erleichtern
- bisherige falsche Namensführung im guten Glauben
- Erlangung eines Familiennamens der früher zu Recht geführt wurde
- Verwechslungsgefahr mit einer anderen Person (ähnlicher Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt)
- bei unverschuldeter namensrechtlicher Fristversäumnis
- zum Erhalt des Familiennamens der Eltern oder obsorgeberechtigten Personen (zB Pflegeeltern)
- zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher und sozialer Nachteile
- sonstige Gründe (Wunschname)
Namensfestsetzung
Der Landeshauptmann (Abteilung Staatsbürgerschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung) hat einen gebräuchlichen Familien- und Vornamen für jene Personen festzusetzen, deren Herkunft und Name nicht ermittelt werden kann.
Der Landeshauptmann (Abteilung Staatsbürgerschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung) hat auch für Personen bekannter Herkunft einen gebräuchlichen Familien- und Vornamen festzusetzen, wenn diese keinen Famililennamen haben oder dieser nicht ermittelt werden kann.
Weitere Informationen für personenstandsrechtliche Fragen finden Sie unter www.standesbeamte.at
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