INFORMATIONEN ZUM VERWENDUNGSNACHWEIS:
- Allgemeines:
Bitte überprüfen Sie, dass Sie nur die im Zusageschreiben angeführten Unterlagen beibringen.
Beachten Sie unbedingt, dass Verwendungsnachweise früherer Förderzusagen immer getrennt von einem neuen Antrag an die Abteilung Kultur zu übermitteln sind. Über neue Anträge kann nur nach fristgerecht und vollständig erbrachtem Verwendungsnachweis einer früheren Förderung entschieden werden.
- Vollständigkeit/Termine:
Der Verwendungsnachweis gilt erst bei Vollständigkeit als erbracht. Vermeiden Sie daher bitte "etappenweises" Übermitteln von Unterlagen. Der für den Verwendungsnachweis in der Förderungszusage vorgeschriebene Termin ist einzuhalten!
Der Termin gilt allerdings nur dann als eingehalten, wenn vollständige Nachweisunterlagen eingelangt sind. Sollte dies nicht möglich sein, so ist unter Anführung der Geschäftszahl und des Grundes, schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) um Fristverlängerung anzusuchen.
- Geschäftszahl:
Bei sämtlichem Schriftverkehr ist unbedingt die Geschäftszahl der Förderzusage anzuführen.
- Vorsteuerabzug:
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur die Nettobeträge der Belege zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung anerkannt werden können.
Form des Verwendungsnachweises:
Im Zusageschreiben wird mitgeteilt, in welcher Form der Verwendungsnachweis für die Förderung zu erbringen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie nur die im Zusageschreiben geforderten Unterlagen übermitteln müssen. In unserem Service finden Sie wichtige Informationen zum Verwendungsnachweis, die Sie genau durchlesen und berücksichtigen sollten.