ALLGEMEIN:
Die Kulturförderung des Landes Tirol erfolgt auf Grundlage des Kulturförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1979, und der Kulturförderungsrichtlinien.
HEIMAT- und BRAUCHTUM:
Voraussetzungen:
- Tirolbezug (inhaltlich, institutionell oder personell/biographisch)
Benötigte Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular inkl. darin geforderter Unterlagen
Vorhaben, die gefördert werden können:
- Anschaffungen von Trachten, Uniformen und sonstigen Accessoires
- Jahresbeihilfen für Institutionen und Verbände
- Veranstaltungen mit volkskultureller Ausrichtung (ausgenommen Schützenfeste, Zeltfeste u.ä.)
SCHÜTZENWESEN (Zuständigkeit: Landeshauptmann Günther Platter):
Unter dem Überbegriff Schützenwesen wird prinzipiell unterschieden zwischen den Traditionsschützen, die im Bund der Tiroler Schützenkompanien organisiert sind, und den Sportschützen, deren Dachorganisation der Tiroler Schützenbund ist.
Die erste Gruppe wird von der Abteilung Kultur gefördert, für die zweite ist grundsätzlich die Abteilung Sport zuständig. Ausnahmen: Die Förderung von Schießständen fällt der Abteilung Sport zu, die Förderung von Trachten und erhaltungswürdigen Fahnen bei den Sportschützen fällt in die Kompetenz der Abteilung Kultur.
Die Ansuchen werden blockweise dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober) bearbeitet. Diese können laufend an den Bund der Tiroler Schützenkompanien oder die Abteilung Kultur gerichtet werden. Auslagen die älter sind als ein Jahr ab Einreichdatum des Ansuchens, können nicht mehr anerkannt werden.
Benötigte Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular inkl. darin geforderter Unterlagen
Vorhaben, die gefördert werden können:
- Anschaffung und Erneuerung von Trachten
- Ausrüstung der Kompanie (Fahnen, Gewehre u.ä.)
- Jahresbeihilfe für den Bund der Tiroler Schützenkompanien
TRACHTENWESEN:
Mitgliedsvereine des Tiroler Landestrachtenverbandes können maximal alle drei Jahre ansuchen. Die Ansuchen werden direkt über diesen erledigt. Dem Verband obliegt auch die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Gelder.
Auslagen die älter sind als drei Jahre ab Einreichdatum des Ansuchens, können nicht mehr anerkannt werden.
Voraussetzungen:
- Vereine müssen ihre Ansuchen mittels Antragsformular über den Landesverband einbringen
Benötigte Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular inkl. darin geforderter Unterlagen
Vorhaben, die gefördert werden können:
- Anschaffung und Erneuerung von Trachten
- Ankauf von Musikinstrumenten bzw. deren Reparatur
- Restaurierung erhaltenswürdiger Fahnen
KRIPPENWESEN:
Die Ansuchen werden zwei Mal jährlich (März, November) gemeinsam mit der Leitung des Verbandes der Tiroler Krippenfreunde behandelt. Auslagen die älter sind als ein Jahr ab Einreichdatum des Ansuchens können nicht mehr anerkannt werden.
Voraussetzungen:
- Vereine des Verbandes der Tiroler Krippenfreunde stellen ihr Ansuchen mittels Antragsformular über diesen an die Abteilung Kultur
Benötigte Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular inkl. darin geforderter Unterlagen
Vorhaben, die gefördert werden können:
Seit 1. Jänner 2009 unterstützt das Land Tirol auf Wunsch des Landesverbandes der Tiroler Krippenfreunde die Aus- und Weiterbildungskurse der Tiroler Krippenbauschule. Dies erfolgt in Form einer Beihilfe zur Kursgebühr in Höhe von € 70,00 pro Kursteilnehmerin. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Landesverband der Tiroler Krippenfreunde, Sillgasse 5, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/573040, E-Mail:
mail@krippe-tirol.at
VORHABEN, DIE IN DER VOLKSKULTUR NICHT GEFÖRDERT WERDEN:
- Vorhaben ohne bzw. mit nicht ausreichendem Tirolbezug (inhaltlich, institutionell oder personell/biographisch)
- Vorhaben mit einer unrealistischen Kalkulation
- Vorhaben, die ausfinanziert sind (geplante Einnahmen übersteigen die Ausgaben)
- Vorhaben, die bereits von einer anderen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung gefördert wurden/werden (Doppelförderung)
Kontakt:
Abteilung Kultur
Sillgasse 8
A-6020 Innsbruck
Tel.: (0) 512 508 3756
Fax: (0) 512 508 3755
monika.woell@tirol.gv.at



