ALLGEMEIN:
Die Kulturförderung des Landes Tirol erfolgt auf Grundlage des Kulturförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1979, und der Kulturförderungsrichtlinien.
MUSIK:
Voraussetzungen:
- Tirolbezug (inhaltlich, institutionell oder personell/biographisch)
- Musikkapellen, die dem Tiroler Blasmusikverband angehören, müssen Ansuchen über den Verband einbringen
- Chöre, die dem Tiroler Sängerbund angehören, müssen Ansuchen über den Verband einbringen
- Einreichung des Ansuchens vor Realisierung
Benötigte Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular inkl. darin geforderter Unterlagen
Vorhaben, die gefördert werden können:
- Konzertveranstaltungen (Festivals und Musikveranstaltungen)
- Konzertreisen
- Kompositionsstipendien (nur mit Uraufführungsgarantie)
- CD-Produktionen (in Ausnahmefällen - wenn ein besonderer Tirolbezug vorliegt)
- Anschaffung und Restaurierung von Orgeln (nur der musikalisch relevante Bereich wird gefördert, nicht aber zum Beispiel die Restaurierung des Gehäuses)
- Forschung und Dokumentation
- Musikalische Aus- und Weiterbildung - Musikkapellen (Ansuchen werden über den Landesverband der Blasmusikkapellen abgewickelt)
- Chöre (Ansuchen von Chören werden über den Tiroler Sängerbund abgewickelt)
- Instrumentenbeschaffung
- Antragssteller muss ein Verein sein
- Einzelpersonen können nur dann gefördert werden, wenn eine außergewöhnliche Begabung vorliegt - Musikalische Institutionen
Vorhaben, die nicht gefördert werden:
- Vorhaben ohne bzw. mit nicht ausreichendem Tirolbezug (inhaltlich, institutionell oder personell/biographisch)
- Vorhaben, die nach Realisierung eingereicht werden
- Vorhaben mit einer unrealistischen Kalkulation
- Vorhaben, die ausfinanziert sind (geplante Einnahmen übersteigen die Ausgaben)
- Vorhaben, die bereits von einer anderen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung gefördert wurden/werden (Doppelförderung)
Kontakt:
Abteilung Kultur
Sillgasse 8
A-6020 Innsbruck
Tel.: (0) 512 508 3766
Fax: (0) 512 508 3755
denise.waldhart@tirol.gv.at



