Im Rahmen des Stipendienwesens des Landes werden auf freiwilliger Basis - es besteht kein Rechtsanspruch - schulische und wissenschaftlich-universitäre Ausbildungsmaßnahmen von Schülern, Studierenden und Akademikern finanziell unterstützt. Die dafür benötigten Geldmittel werden aus den Mitteln der Landesgedächtnisstiftung und des Landes bereitgestellt.
Förderungsschwerpunkte:
- Stipendien für schulische Ausbildungsmaßnahmen
- Stipendien für wissenschaftlich universitäre Ausbildungsmaßnahmen
- Sonstige Studienförderung (Darlehen, Stipendien für Auslandsaufenthalte)
- Fahrtkostenzuschüsse des Landes für Internatsschüler
Da das Bildungsangebot stetigen Änderungen unterworfen ist, haben sich Vertreter verschiedener Stellen, die mit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen betraut sind, zu einem Arbeitskreis zusammengeschlossen, um das bestehende Angebot laufend den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.
Das FÖAM-Team (Förderung von Ausbildungsmaßnahmen) besteht aus Vertretern des Amtes der Tiroler Landesregierung (Abteilung Kultur, Arbeitsmarktförderung des Landes, Familienreferat, Landwirtschaftliches Schulwesen) des Landesschulrates für Tirol, des Arbeitsmarktservice Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Studienbeihilfenbehörde - Stipendienstelle Innsbruck, des Büros für Internationale Beziehungen der Universität Innsbruck, der Landarbeiterkammer für Tirol und des Tiroler Bildungsservice.
Schülerstipendien
Im Rahmen des Stipendienwesens des Landes werden auf freiwilliger Basis in bestimmten Fällen schulische Ausbildungsmaßnahmen finanziell unterstützt.
Das Kuratorium der Landesgedächtnisstiftung bzw. das Land Tirol prüft unter Berücksichtigung sozialer Kriterien die Zuerkennung von Stipendien an Schüler und Schülerinnen, die sozial bedürftig sind und in der Regel keinen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung der zuständigen Bundesstellen haben.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung eines Stipendiums aus den Mitteln der Landesgedächtnisstiftung bzw. des Landes.
Keine Förderung für:
- schulische Ausbildung, die berufsbegleitend erfolgt
- berufsspezifische Ausbildung (z.B. Werkmeisterschulen, Krankenpflege etc.)
- Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht
- kostenpflichtige Privatschulen
- Polytechnische Lehrgänge
- Fernstudien
- Vorbereitungslehrgänge
Die genauen Bestimmungen hinsichtlich der Vergabe dieser Stipendien bitten wir Sie, der Stipendienausschreibung (
29 KB) zu entnehmen.
Universitäre Ausbildung
Das Kuratorium der Landesgedächtnisstiftung bzw. das Land Tirol prüft unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bundeszuständigkeit die Zuerkennung von Stipendien an sozial bedürftige Studierende - speziell in ereignisbedingten Härtefällen - die ohne eigenes Verschulden keine oder eine nicht ausreichende Studienbeihilfe des Bundes erhalten können.
Die genauen Bestimmungen hinsichtlich der Verage dieser Stipendien können Sie der Stipendienausschreibung (
27 KB) entnehmen.
Sonstige Studienförderung
I. Stipendien für Auslandsaufenthalte
Aus den Mitteln der Landesgedächtnisstiftung werden unter Berücksichtigung sozialer Kriterien Stipendien für folgende wissenschaftlich-universitäre Ausbildung im Ausland zur Verfügung gestellt:
- Vollzeitregelstudien, die zur Gänze im Ausland absolviert werden, sofern die gewählte Studienrichtung in Österreich nicht angeboten wird oder ein Studium auf Grund geographischer Gegebenheiten (Nähe zum Hauptwohnsitz) im benachbarten Ausland absolviert wird und für
- künstlerische Ausbildungsmaßnahmen im Ausland, sofern sich die gewählte Ausbildung qualitativ wesentlich von einer adäquaten Ausbildung im Inland unterscheidet.
- Auslandsaufenthalte während des Regelstudiums im EWR-Raum inkl. Schweiz, wenn weder der Bezug eines Erasmusstipendiums noch eines Auslandszuschusses des Bundes möglich ist (= free-movers)
- Praktika die unentgeltlich im Rahmen einer wissenschaftlich-universitären Ausbildung an einer Internationalen zwischenstaatlichen Organisation oder Einrichtung absolviert werden.
Keine Stipendien sind möglich für:
- Praktika
- Sprachkurse
- Auslandsaufenthalte während des Regelstudiums, die im Zuge eines Erasmus- oder Joint-Study-Programms stattfinden
Für kurzfristige wissenschaftliche Arbeiten im Ausland kann seitens der Abteilung Kultur geprüft werden, ob allenfalls eine Unterstützung im Rahmen der Wissenschaftsförderung des Landes möglich ist.
II. Darlehen für Studien im In- und Ausland:
Aus den Mitteln der Landesgedächtnisstiftung werden auf freiwilliger Basis unverzinste Darlehen für folgende Ausbildungen zur Verfügung gestellt:
- Postgraduate Vorhaben von Studierenden und Graduierten
- Forschungsaufenthalte von Graduierten (Förderungswerber, die bereits in einem Dienstverhältnis stehen müssen nachweisbar vom Dienstgeber gegen Entfall der Bezüge karenziert sein)
- Universitäts- und Hochschullehrgänge im In- und Ausland, die von Studierenden absolviert werden
- Vollzeitregelstudien an Privatuniversitäten zur Abdeckung der Studiengebühren, sofern sich diese Gebühren wesentlich von den Studiengebühren des Bundes unterscheiden.
Diese unverzinsten Darlehen sind nach Beendigung der absolvierten Ausbildung entweder in Form einer Einmalzahlung oder in jährlichen Raten innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Rückkehr zurückzuzahlen.
Erforderliche Unterlagen:
- Begründungsschreiben
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Kopie der Aufnahmebestätigung
- Lebenslauf
- Nachweis über den bisherigen Studienerfolg
- Einkommensnachweis der Eltern (Jahreslohnzettel, Steuerbescheide etc.)
- Empfehlungsschreiben
- Beiblatt (nur bei Ansuchen für ein Darlehen)
Fahrtkostenzuschüsse für Internatsschüler
Das Land stellt auf freiwilliger Basis Schülern und Schülerinnen, die für den Schulbesuch in einer Zweitunterkunft außerhalb des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen untergebracht werden müssen, einen Ersatz für jene Fahrtkosten zur Verfügung, die nachgewiesenermaßen eine zuerkannte Heimfahrtbeihilfe des Bundes übersteigen und somit von den betroffenen Familien selbst aufgebracht werden müssen.
Förderungsausmaß:
Im Rahmen dieser freiwilligen Förderungsaktion des Landes können Fahrtkosten zur Hälfte refundiert werden, die nicht vom Bund ersetzt werden. Selbstbehalte, die pro Schuljahr weniger als € 100,00 oder mehr als € 800,00 betragen, können nicht ersetzt werden.
Diese freiwillige Aktion des Landes kann jederzeit widerrufen werden.
Die genauen Bestimmungen können Sie dem Informationsblatt (
24 KB) betreffend Fahrtkostenzuschüsse des Landes für Internatsschüler entnehmen.
Die Anträge sind bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres bei der Abteilung Kultur einzubringen.
Schulfahrtbeihilfe bes Bundes:
Die Schulfahrtenbeihilfe des Bundes sind beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt am Ende eines Schuljahres zu beantragen. Der Nachweis der vom jeweiligen Finanzamt ausgezahlten Schulfahrtbeihilfe bildet die Grundlage für die Berechnung eines allfälligen Fahrtkostenzuschusses des Landes. Es ist daher eine Kopie des entsprechenden Bankbeleges nachzureichen.
Schüler, die außerhalb Tirols eine Schule besuchen, müssen zudem eine Kopie des Schul- und Heimbeihilfenbescheides vom jeweiligen Landesschulrat dem Ansuchen beilegen.
| Kontakt: |
| 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 3 / 4. OG |
| Tel.: (0) 512 508 3768, 3759, 3769 |
| Fax: (0) 512 508 3755 |
| landesgedaechtnisstiftung@tirol.gv.at |


