Bezirksamt
Die Gemischten Bezirksämter, so die volle Bezeichnung, waren in Tirol und Vorarlberg zwischen 1854 und 1868 in Nachfolge der Landgerichte (die Existenz der 1850 eingerichteten Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften war nur von kurzer Dauer) staatliche Verwaltungs- und Justizbehörden erster Instanz in einem, wobei innerhalb der Behörde Verwaltung und Justiz organisatorisch weitgehend getrennt waren. Die Bezirksämter waren, als auf unterer staatlicher Ebene Justiz und Verwaltung 1868 getrennt wurden, die direkten Vorläufer der Bezirksgerichte und der Bezirkshauptmannschaften.
Bezirksgericht
Nach einem Intermezzo von 1850 bis 1854 wurden in der österreichischen Reichshälfte 1868 Justiz und Verwaltung auch auf unterster staatlicher Ebene getrennt. Die damals errichteten Bezirksgerichte übernahmen die Sprengel der Gemischten Bezirksämter und einen Teil von deren Aufgaben. Das Bezirksgericht war und ist Zivil- und Strafgericht erster Instanz. Im Zivilverfahren befindet das Bezirksgericht über Klagen bis zu einer bestimmten Wertgrenze (derzeit bis Euro 10.000); weiters ist es Exekutionsgericht erster Instanz sowie erste Instanz im Außerstreitverfahren (z.B. einvernehmliche Scheidung, Unterhalt Minderjähriger, Sachwalterschaft, Verlassenschaftssachen, Führung des Grundbuches). Im Strafverfahren entscheidet ein Einzelrichter am Bezirksgericht über die meisten Delikte mit einer Strafandrohung bis zu einem Jahr. Im Zivilverfahren geht die Berufung, im Außerstreitverfahren der Rekurs und im Strafverfahren die Berufung an das zuständige Landesgericht.
Bezirkshauptmannschaft
Beim Übergang der Habsburger Monarchie zum konstitutionellen Rechtsstaat wurden in der österreichischen Reichshälfte auch auf unterer Ebene Justiz und Verwaltung getrennt. Aus den Gemischten Bezirksämtern gingen 1868 einerseits als Verwaltungsbehörden die Bezirkshauptmannschaften, andererseits als Justizbehörden die Bezirksgerichte hervor. Die monokratisch organisierten Bezirkshauptmannschaften, die auch Agenden der aufgelösten Kreisregierungen übernahmen, waren als Organe der inneren (politischen) Verwaltung staatliche (k. k.) Behörden und unterstanden - in den Kronländern Tirol und Vorarlberg - unmittelbar dem Statthalter in Innsbruck. Die Grafschaft Tirol zählte 1918 23 Bezirkshauptmannschaften. Innsbruck, Bozen, Trient und Rovereto waren Städte mit eigenem Statut und somit zugleich Bezirksverwaltungsbehörden. Das Bundesland Tirol hatte und hat acht Bezirkshauptmannschaften. Innsbruck ist als Stadt mit eigenem Statut weiterhin Bezirksverwaltungsbehörde. Seit 1925 gelten die Bezirkshauptmannschaften als Landesbehörden.
Burgfrieden
Die Burg und ihre nächste Umgebung, der Burgfrieden, bildeten im Mittelalter einen eigenen Rechtsbereich. Daher hat sich bei manchen Burgen bis an die Schwelle des 19. Jahrhunderts eine mit ihnen verbundene Gerichtsbarkeit gehalten, die aber mehr oder weniger durch das umliegende und benachbarte (Land)gericht eingeschränkt war. Meist war die Gerichtsbarkeit innerhalb des Burgfriedens auf die außerstreitige eingegrenzt, wobei sich diese auch auf grundherrlich gebundene Liegenschaften außerhalb des Burgfriedens erstrecken konnte. Das erklärt das Führen von Verfachbüchern durch die Inhaber von Burgfrieden


