
- Verunreingtes Saatgut; Foto: Tschöll Andreas
Saatgut und Pflanzgut sind wichtige Produktionsfaktoren im Pflanzenbau. Verschiedene Eigenschaften wie Keimfähigkeit und Reinheit müssen gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen, damit Saatgut überhaupt handelsfähig wird. Diese Eigenschaften werden von der zuständigen Behörde festgestellt und amtliche Zeugnisse ausgestellt Als Saatgut gelten Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind, als Pflanzgut zum Beispiel Kartoffeln oder Zwiebel.
Die nach dem Saatgutgesetz 1997 i.d.g.F. zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
Aufgrund dieser Zuständigkeit beschränkt sich die Tätigkeit des Landes auf
- Amtliche Probenahme im Rahmen der Saatgutproduktion
- Kontrolle der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut
- Untersuchung der Sämereien von Landsorten auf ihren Gesundheitszustand und die Keimfähigkeit
- Untersuchungen von Saatgutmischungen im Rahmen von Beratung und amtlicher Gutachtertätigkeit
Rechtliche Grundlagen
Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004
Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2005
Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005
EU-Rechtliche Vorgaben
EU-Rechtliche VorgabenRichtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates - Erklärung der Kommission
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