
- Mischfuttermittel; Foto: Tschöll Andreas
Die amtliche Futtermittelkontrolle führt Probeziehungen in landwirtschaftlichen Betrieben durch und veranlasst analytische Laborkontrollen. Diese werden entweder nach der speziellen Vorgabe des zuständigen Amtstierarztes, nach der Anforderung durch den Landwirt oder im Rahmen von Stichproben innerhalb von Monitoring-Programmen durchgeführt. Zweck ist die Kontrolle von Futtermitteln auf Zusatzstoffe oder unbeabsichtigte Rückstände, die das Tier gefährden, bzw. die daraus hergestellten Lebensmittel schädigen, wertmindern oder verderben. Der Probenumfang der Futtermittelkontrollen an landwirtschaftlichen Betrieben richtet sich nach den Vorgaben des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes 2006 und gewinnt zusätzlich Bedeutung in Programmen zur Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen für die Lebensmittelproduktion.
Derzeit wird schwerpunktmäßig auf folgende Stoffe untersucht:
- Tiermehl
- Antibiotika
- Mycotoxine
- Gentechnisch veränderte Substanzen
- Melamin
Rechtliche Grundlagen
Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2006
EU-Rechtliche Vorgaben
Verordnung 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Verordnung 183/2005 des Europäischen Parlaments des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
Verordnung 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
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