Behördenwegweiser

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Amtlicher Pflanzenschutzdienst

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Feuerbrandbefall; Foto: Tschöll Andreas
Feuerbrandbefall; Foto: Tschöll Andreas


Schadorganismen von Pflanzen können beispielsweise Insekten, Mikroorganismen oder andere Pflanzen sein. Die ständige Zunahme von invasiven also gebietsfremden Arten (Quarantäneschaderreger) bei denen die Gefahr besteht, in Gebiete außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes einzuwandern oder durch den Handel mit pflanzlichen Waren oder Verpackungsmaterialien verbreitet zu werden stellt eine Bedrohung für die biologische Vielfalt dar. Internationale und Nationale Gesetze regeln pflanzengesundheitliche Maßnahmen die verhindern sollen, dass Schadorganismen von Pflanzen eingeschleppt werden und die nachhaltige Pflanzenproduktion sowie Pflanzen in ihren Lebensräumen und damit die Umwelt und den Verbraucher schützen.

Auf Ebene der Länder ist der Landeshauptmann für den amtlichen Pflanzenschutzdienst verantwortlich. Dem amtliche Pflanzenschutzdienst des Landes obliegt die Koordinierung und Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen und Bekämpfungsstrategien sowie entsprechende Kontroll- und Monitoringaufgaben.

Die Tätigkeit umfasst

  • Betreuung und Überwachung von Bekämpfungsmaßnahmen
  • Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Quarantäneschadorganismen
  • Exportkontrollen
  • Betriebskontrollen
  • Pflanzenpass
  • Registrierung von Firmen

Beispiele für Quarantäneschaderreger

Asiatischer Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis)
Bakterielle Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus)
Bakterielle Braunfäule der Kartoffel (Ralstonia solanacearum)
Feuerbrand (Erwinia amylovora)
Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera)
Pepinomosaikvirus (PepMV)
Eichensterben (Phytophtora ramorum)

Rechtliche Grundlagen
Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2005
Pflanzenschutzgesetz  1995, BGBl.Nr. 532/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
Pflanzenschutzverordnung, BGBl.Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2008
Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl.Nr. 18/1949 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2007
Feuerbrand-Verordnung 2000, LGBl.Nr. 19/2000 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2008
Pflanzenschutzmaßnahmen, Verordnung zur Durchführung, LGBl.Nr. 18/1999 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2007
Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl.Nr. 36/2005

Kontakt:
DI Andreas Tschöll
A-6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 7-9
+43 (0)512 508 2549
+43 (0)512 508 2545
E-Mailandreas.tschoell@tirol.gv.at