Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]

Heizungsanlagen

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A-6020 Innsbruck
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Fax+43 (0)512 508 4155
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Heizungsanlagen

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Festbrennstoff- oder Ölheizungen unterliegen dem Tiroler Heizungsanlagengesetz. Für die rechtlichen Belange ist die Abteilung. Bau- und Raumordnungsrecht (Heizungsanlagenrecht Externer Link) beim Amt der Landesregierung zuständig.

Für Betriebe, die der Gewerbeordnung unterliegen, ist bezüglich der Emissionsgrenzwerte und der erstmaligen und wiederkehrenden Emissionsmessung und Prüfung zudem die Feuerungsanlagen-Verordnung (BGBl. II Nr. 331/1997) zu berücksichtigen.

Die Sachverständigen der Abteilung ESA beurteilen technische Fragen zu Emissionsgrenzwerten und Emissionsmessungen sowie sicherheitstechnische Aspekte der Lagerung brennbarer Güter in Zusammenarbeit mit der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung.

Nicht dem Tiroler Heizungsanlagengesetz sondern dem Tiroler Gasgesetz unterliegt die Verfeuerung gasförmiger Brennstoffe.

Neuerungen aufgrund der OIB Richtlinien Externer Link seit 1.1.2008:

  • Im Heizraum ist die Lagerung von Heizöl bis zu 5000 Liter möglich, wobei an die Behälter keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden
  • Im Heizraum ist die Lagerung von maximal 15 m³ Pellets möglich
  • Heizraumbestimmungen:
    Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung müssen auch unter 50 kW Nennleistung in einem Heizraum aufgestellt werden.
    In Schul- und Kindergartengebäuden, Beherbergungsstätten und Studentenheimen ist auch für Feuerstätten unter 50 kW Nennleistung ein Heizraum erforderlich.
  • Die Lagerung von Heizöl in Bereichen, die bei 100 jährigem Hochwasser überflutet werden, ist nur zulässig, wenn ein Schutz gegen Austritt des Heizöls bei Überflutung verhindert wird.  

 

Abteilung Emissionen-Sicherheitstechnik-Anlagen, Gruppe Landesbaudirektion
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