Als Betreiber einer Flüssiggasanlage sind Sie für den sicheren Betrieb der Gaslagerung (Gasflaschen oder Gaslagerbehälter), Gasleitung und der Gasgeräte verantwortlich.'
Grundsätzlich kann die Lagerung von Flüssiggas (LPG) erfolgen in:
unterirdischen Lagerbehältern (Druckbehältern)
oberirdischen Lagerbehältern (Druckbehältern) im Freien oder in speziellen Lagerräumen
in Versandbehältern (meist Gasflaschen).
Für ober- und unterirdische Lagerbehälter gilt:
Lagerbehälter: unterliegen dem Kesselgesetz und der Überwachungspflicht einer Kesselprüfstelle; als Betreiber sind Sie verpflichtet, die Prüfung zu veranlassen und die Prüfbefunde der Kesselprüfstelle aufzubewahren; in der Regel wird diese Prüfung jedoch vom Gaslieferunternehmen (GLU) organisiert.
In rechtlicher Hinsicht wird zwischen privaten und gewerblichen Anlagen unterschieden.
Privatanlagen:
Gemäß Tiroler Gasgesetz 2000
, LGBL Nr. 78/2000, ist ab einer Lagermenge von 100 kg Flüssiggas eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Stadtmagistrat Innsbruck) erforderlich.
Für den langfristigen und sicheren Betrieb sind eine Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme und in der Folge regelmäßige Prüfungen vorgesehen. Die Prüfintervalle sind in der Tiroler Flüssiggasrichtlinie wie folgt angeführt:
Gasgeräte: nach Herstellerangaben (diese finden Sie in der Betriebsanleitung des Gasgerätes), längstens in Abständen von 3 Jahren
elektrische Anlagen die Bestandteil der Gasanlage sind, auch Blitzschutzanlagen: drei Jahre
Gasleitungen, die nicht dem Kesselgesetz unterliegen (unter 0,5 bar Betriebsdruck): in Abständen von längstens 6 Jahren
Außerordentliche, d.h. zusätzliche Prüfungen sind erforderlich, wenn der Verdacht auf Undichtheit besteht, die Anlage seit mehr als einem Jahr nicht mehr betrieben wurde oder die Anlage durch ein außergewöhnliches Ereignis (Brand, mechanische Beschädigung, Explosion) nicht mehr betriebssicher sein könnte.
Bei Gasgeruch ist die Hauptabsperreinrichtung sofort zu schließen und die Feuerwehr zu verständigen!
Gewerbliche Anlagen:
Bei gewerblichen Anlagen ist für die Errichtung oder Änderung von Flüssiggasanlagen jedenfalls eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
Die technischen Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb sind im Bundesrecht geregelt. Im Wesentlichen sind dies die Flüssiggasverordnung, BGBl. 446/2002, und die Druckbehälteraufstellungverordnung, BGBl. 361/1998 (siehe Rechtsinformationssystem des Bundes RIS
).
Die Prüffristen entsprechen im Regelfall jenen von Privatanlagen.
Abteilung Emissionen-Sicherheitstechnik-Anlagen, Gruppe Landesbaudirektion
A-6020 Innsbruck, Herrengasse 1-3
+43 (0) 512/508-4151
+43 (0) 512/508-4155
esa@tirol.gv.at


