Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]
[ 

Einkaufszentren

  ]

Das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011 enthält Bestimmungen über die Zulässigkeit von Einkaufszentren sowie Bestimmungen über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, deren Kundenfläche 300 m² übersteigt.

Kernpunkte dieses Regelungssystems sind der § 8 „Raumordnungsprogramme für Einkaufszentren“, der § 48a „Sonderflächen für Handelsbetriebe“ und der § 49 „Sonderflächen für Einkaufszentren“ in Verbindung mit der Anlage zu den §§ 8, 48a und 49, welche die Schwellenwerte sowie die Betriebstypendefinitionen enthält.

Im Tiroler Einkaufszentrenprogramm 2005, LGBl. Nr. 119/2005 werden konkrete Standortvorgaben für Einkaufszentren gemacht und Grundsätze formuliert, welche bei der Widmung entsprechender Sonderflächen zu beachten sind.

Die Landesregierung verordnet in Form von Raumordnungsprogrammen sog. Kernzonen für Gemeinden, innerhalb derer die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A (größtenteils innenstadtrelevantes Sortiment und Lebensmittel) zulässig ist. Innerhalb der Kernzonen dürfen Handelsbetriebe über 300 m² im Bauland errichtet werden. Außerhalb der Kernzonen ist die Errichtung solcher Handelsbetrieben nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässig.

Insgesamt wurden bisher für 28 Gemeinden solche Kernzonen verordnet, wobei in 4 Fällen die Kernzone auf das Allgemeine Entwicklungsprogramm für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992 zurück geht. 

Tiroler Einkaufszentrenprogramm 2005, LGBl. Nr. 119/2005 (pdf 189 KB)  nach § 8 TROG 2011; Erläuterungsbericht zum Raumordnungsprogramm (pdf 148 KB)

Raumordnungsprogramme betreffend Kernzonen für Einkaufszentren nach § 8 TROG 2011: