Bergsportführerwesen

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AdresseEduard-Wallnöfer-Platz 3
A-6020 Innsbruck
Telefon+43 (0)512 508
Fax+43 (0)512 508 2185

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Bergsportführerwesen

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Die Berg- und Skiführer, Bergwanderführer sowie Schluchtenführer Tirols sind Führer und Begleiter für ein sicheres Erleben der Tiroler Bergwelt. Das Tiroler Bergführerwesen hat eine lange Tradition und ist eng mit der alpinistischen Erschließung der Berge, der Entwicklung des Alpinismus und des Tourismus in Tirol verknüpft. Die gesetzliche Grundlage dieses wichtigen touristischen Bereiches ist das Tiroler Bergsportführergesetz 1997, LGBl. 7/1998 Externer Link.

Die Berufsvertretung der Berg- und Ski-, Bergwander- und Schluchtenführer ist der Tiroler Bergsportführerverband Externer Link, eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

Informationen über Ausbildungskurse für Berg- und Skiführer, Bergwanderführer und Schluchtenführer erhalten Sie beim

Tiroler Bergsportführerverband
A-6450 Sölden, Postfach 28
Bürozeiten: Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Tel.: ++43 (0) 5254-30065
Fax: ++43 (0) 5254-23404
eMailoffice@bergsportfuehrer-tirol.at
http://www.bergsportfuehrer-tirol.at Externer Link

Tiroler Bergsportführerausbildungen und -prüfungen
Die Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Tiroler Berg- und Skiführer, Bergwanderführer- und Schluchtenführerprüfung sind im Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. 7/1998 Externer Link, geregelt. Informationen über die jeweiligen Ausbildungstermine gibt es im Boten für Tirol und beim Tiroler Bergsportführerverband Externer Link.

Die Prüfungen in den verschiedenen Kategorien sind vor der jeweiligen Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommissionen, geregelt in den §§ 11, 19, 24 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. 7/1998 Externer Link, sind beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sport eingerichtet. Vorgesehen sind Prüfungen für Berg- und Skiführer, Bergwanderführer und Schluchtenführer (Canyoningführer).
Auskünfte erteilt die Sportabteilung.

Ansuchen um Anerkennung der Bergsportführerausbildungen und -prüfungen sowie der Berufspraxis nach den Vorschriften des Bundes, eines anderen Landes oder Staates sowie für Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei und der Europäischen Union sind an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.