Tiroler Skischulen
Die 197 Tiroler Skischulen mit ca. 6.800 Ski-, Snowboard- und Langlauflehrern sind bereits seit vielen Jahrzehnten wichtige Mitgestalter und ein integrierender Bestandteil des Tiroler Wintertourismus. Die gesetzliche Grundlage für das Skischulwesen, ist das Tiroler Skischulgesetz 1995, LGBl. 15/1995
. Berufsvertretung der Skilehrer ist der Tiroler Skilehrerverband
, eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Skilehrerausbildungen
Die Ausbildungslehrgänge der verschiedenen Ausbildungsstufen sind im Tiroler Skischulgesetz 1995, LGBl. 15/1995
, geregelt. Vorgesehen sind Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Skilehreranwärterprüfung, die Landesskilehrerprüfung, die Diplomskilehrerprüfung, die Skiführerprüfung, die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung, die Snowboardlehrerprüfung, die Langlauflehrer-Anwärterprüfung, die Langlauflehrerprüfung und die Unternehmerprüfung.
Informationen über die jeweiligen Ausbildungstermine finden Sie im Boten für Tirol und beim Tiroler Skilehrerverband.
Informationen über Ausbildungskurse der verschiedenen Ebenen für Ski alpin, Snowboard, Langlauf und Kinderbetreuungspersonen erhalten Sie beim
Tiroler Skilehrerverband ![]()
A-6020 Innsbruck, Anichstraße 29
++43 (0) 512/586070
++43 (0) 512/586070-15
info@snowsporttirol.at
Internet: http://www.snowsporttirol.at/
Skilehrerprüfungen
Die Prüfungen in den verschiedenen Kategorien des Skilehrwesens, sind vor den jeweiligen Prüfungskommissionen abzulegen. Die Prüfungskommissionen, geregelt im § 34 des Tiroler Skischulgesetzes 1995 LGBl. 15/1995
sind beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sport, eingerichtet. Vorgesehen sind Prüfungen für Skilehrer-Anwärter, Landesskilehrer, Diplomskilehrer, Skiführer, Snowboardlehrer-Anwärter, Snowboardlehrer, Langlauflehrer-Anwärter und Langlauflehrer.
Auskünfte darüber erteilt die Sportabteilung.
Für die Unternehmerprüfung ist die Prüfungskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung,
Abteilung Tourismus eingerichtet.
Anträge auf Anerkennung der Ski- und Sportlehrerausbildungen und der Berufspraxis nach den Vorschriften des Bundes, eines anderen Landes oder Staates sowie für Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei und der Europäischen Union sind an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.



