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Fahrverbote nach IG-L

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Fahrverbote nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)

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Allgemein

Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), in dem auch EU Richtlinien im Bereich der Luftreinhaltung umgesetzt sind, verfolgt als wesentliche Ziele den dauerhaften Schutz vor schädlichen unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.

Die Belastung durch Luftschadstoffe wird in Tirol ständig gemessen. Wegen der Überschreitung des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid im Jahr 1999 und des Jahresmittelwertes im Jahr 2002 und 2003 wurden Maßnahmen notwendig, die die Emission dieses Schadstoffes reduzieren.

Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Ursache für die Überschreitungen an der Messstelle Vomp/Raststätte A 12 der Autobahnverkehr, und dabei wiederum hauptsächlich der Schwere Güterverkehr war.

Sektorales Fahrverbot

Mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Dezember 2007, LGBl. Nr. 92/2007 wurde auf der A 12 Inntal Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten (Sektorales Fahrverbot-Verordnung). Mit dieser Maßnahme soll eine teilweise Verlagerung des schweren Güterverkehrs auf die Schiene nach einem Stufenplan erfolgen.

Diese Maßnahme, die per 1. Jänner 2008 verordnet wurde, sieht vor, dass ab dem 2. Mai 2008 die Gütergruppen

  • alle Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind (entsprechend der Entscheidung der Kommission über ein Abfallverzeichnis, 2000/ 532/EG, in der Fassung 2001/573/EG) und
  • Steine, Erden, Aushub.  

nicht mehr auf einem bestimmten Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn transportiert werden dürfen. Durch diesen ersten Schritt sollen etwa 35.000 Fahrten im Jahr weniger auf der Autobahn durchgeführt werden.

In einem zweiten Schritt werden ab dem 1. Jänner 2009 die Gütergruppen

  • Rundholz und Kork,
  • Kraftfahrzeuge und Anhänger,

vom Fahrverbot erfasst.

Mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. Juni 2009 wurde die mit dem 1. Juli 2009 in Kraft tretende dritte Stufe des Fahrverbots nochmals unterteilt. So werden mit 1. Juli 2009 zusätzlich die Gütergruppen

  • Stahl, ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für die Belieferung von Baustellen und
  • Fliesen (keramisch)

in das Fahrverbot mit aufgenommen. Mit dieser Verordnung, welche mit 1. Juli 2009 in Kraft tritt, ist nunmehr eine 4. Stufe vorgesehen. Damit sollen mit dem 1. Juli 2010 noch die Gütergruppen

  • Nichteisen- und Eisenerze sowie 
  • Marmor und Travertin

zur Liste der jenigen Güter hinzukommen, welche nicht mehr auf dem betreffenden Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn transportiert werden dürfen.

Ausnahmen sind dabei einerseits für den Ziel- und Quellverkehr vorgesehen, andererseits sollen Fahrten in einem gewissen Umkreis weiterhin erlaubt sein. Aus diesem Grund wurde auch eine erweiterte Zone festgelegt. Hintergrund dafür ist, dass Transporte nur dann sinnvoll auf die Schiene verlagerbar sind, wenn gewisse Distanzen zurückgelegt werden (mehr als ca. 200 km; eine Grafik dazu finden Sie unten bei den Downloads). Weiters ist der Vor- und Nachlaufverkehr zur Bahnverladung vom Verbot ausgenommen. 

Die Maßnahme gilt grundsätzlich auf der A 12 Inntal Autobahn zwischen Kufstein und Zirl, der Abschnitt Zirl-Innsbruck wurde befristet bis zum Ende des Jahres 2010 vom Verbot ausgenommen. Damit soll den von der Anordnung betroffenen Verkehrsteilnehmern nochmals eine Übergangsfrist für die Umstellung ihrer Logistikkonzepte eingeräumt werden.

Weitere Details können Sie folgenden Dateien entnehmen:

 LKW-Nachtfahrverbot

Im Hinblick auf die oben erwähnten Grenzwertüberschreitungen wurde als emissonsmindernde Maßnahme auch ein Nachtfahrverbot für den Schwerverkehr erlassen. Die ersten Verordnungen des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. September 2002, BGBl. II Nr. 349/2002, und vom 15. November 2002, BGBl. II Nr. 423/2002, sahen ein entsprechendes Fahrverbot für den Zeitraum 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres vor. Mit Verordnung des Landeshaumannes vom 25. März 2003, BGBl. II Nr. 192/2003, wurde der zeitliche Geltungsbereich der Fahrverbotsverordnung bis zum 31. Mai eines jeden Jahres erstreckt.  Die nachfolgende Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. März 2003, BGBl. II Nr. 278/2003, legte das Nachtfahrverbot sodann ganzjährig fest. Eine tageszeitliche Ausdehnung des Nachtfahrverbotes für das Winterhalbjahr erfolgte mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Oktober 2004, LGBl. Nr. 79/2004, wobei auch eine Ausnahmebestimmung für Kraftfahrzeuge der Euroklassen IV und V aufgenommen wurde, um im Interesse einer nachhaltigen Verbesserung der Luftqualität den Transportunternehmern einen Anreiz für die „Flottenerneuerung“ zu bieten. Mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 2006, LGBl. Nr. 91/2006, wurde insbesondere die Ausnahmebestimmung für Kraftfahrzeuge der Euroklassen IV und V zeitlich befristet. Eine Neuregelung dieser Befristung erfolgte mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Oktober 2008, LGBl. Nr. 66/2008. 

Bei Erlassung der beiden letztgenannten Verordnungen wurde insbesondere von einer raschen Markteinführung der Euro VI Technologie ausgegangen, da diese in amerikanischen Umweltvorschriften (teilweise mit wesentlich strengeren Grenzwerten) bereits verankert ist und dort ab dem Jahr 2010  gilt.

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Euro VI, (EG) Nr. 595/2009, wurde allerdings erst am 18. Juli 2009 im Amtsblatt kundgemacht. Nach dieser Verordnung müssen alle neuen schweren Nutzfahrzeuge ab dem 31.12.2013 die Euro VI Standards erfüllen, somit neun Monate früher als von der Europäischen Kommission vorgeschlagen. Neue Fahrzeugtypen müssen die Standards bereits ein Jahr früher zum 31.12.2012 erfüllen.

Der Emissionsgrenzwert für Stickoxid (NOx) beträgt bei Kraftfahrzeugen der Euroklasse VI 0,4 g/kWh. Dies bedeutet verglichen mit der geltenden Euronorm V (2,0 g/kWh) eine drastische Senkung des NOx-Grenzwertes.

Da sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Einführung der Euro VI Norm auf europäischer Ebene wider Erwarten verzögert hat und damit am Markt keine Fahrzeuge dieser Euroklasse erhältlich sind, wurde der betroffenen Wirtschaft zur Vermeidung der befürchteten gravierenden wirtschaftlichen Folgen mit der vorliegenden Verordnung nochmals eine Frist von einem Jahr für die Verwendung von Fahrzeugen der Euroklasse V eingeräumt.

- Aktueller Verordnungstext (pdf 131 KB)

- Erläuterungen zum Verordnungstext (doc 84 KB)

 

Verbot schadstoffreicher Schwerfahrzeuge

Mit 01.01.2007 trat die Verordnung des Landeshauptmannes vom 24.11.2006, LGBl. Nr. 90/2006, in Kraft. Danach ist auf der A12 Inntalautobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von km 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein bis km 90,000 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit folgenden Fahrzeugen verboten:

  • Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die höchst zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt und deren NOx Emission den Grenzwert von 7,0 g/kWh übersteigt (EURO 0/1) ab 01.01.2007
  • Lastkraftwagen ohne Anhänger und Sattelzugfahrzeuge mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t, deren NOx Emission den Grenzwert von 7,0 g/kWh übersteigt (EURO 0/1) ab dem 01.11.2009
  • Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die höchst zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt und deren NOx Emission den Grenzwert von 5,0 g/kWh übersteigt (EURO 2) ab 01.11.2008

Hier der aktuelle Verordnungstext (pdf 69 KB).

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch in Einzelfällen um Genehmigung einer Ausnahme von diesen Fahrverboten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Die Behörde prüft dann, ob in diesem Einzelfall das vom Antragsteller nachzuweisende Interesse ausnahmsweise das Interesse an der Luftreinhaltung überwiegt. 

Eine Auflistung der Verkehrsbeschränkungen in Tirol finden Sie hier... Externer Link