Fahrverbote nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)

Allgemein
Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), in dem auch EU Richtlinien im Bereich der Luftreinhaltung umgesetzt sind, verfolgt als wesentliche Ziele den dauerhaften Schutz vor schädlichen unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.
Die Belastung durch Luftschadstoffe wird in Tirol ständig gemessen. Wegen der Überschreitung des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid im Jahr 1999 und des Jahresmittelwertes im Jahr 2002 und 2003 wurden Maßnahmen notwendig, die die Emission dieses Schadstoffes reduzieren.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Ursache für die Überschreitungen an der Messstelle Vomp/Raststätte A 12 der Autobahnverkehr, und dabei wiederum hauptsächlich der Schwere Güterverkehr war.
Sektorales Fahrverbot
Aktuell:
Mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Dezember 2007, LGBl. Nr. 92/2007, wurde auf der A 12 Inntal Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten (Sektorales Fahrverbot-Verordnung). Auf diese Verordnung bezieht sich das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.12.2011, Zl C-28/09.
Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21.12.2011, Zl C-28/09, welches auf obige Verordnung Bezug nimmt und in den tragenden Elementen mit den Nachfolgeverordnungen übereinstimmt, ist die Anwendbarkeit der Sektorales Fahrverbot-Verordnung, LGBl. Nr. 49/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2010, nicht mehr gegeben.
Die übrigen Maßnahmen nach dem IG-L bleiben von diesem Urteil unberührt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die sektorale Fahrverbotsverordnung mit nachstehender Veordnung aufgehoben:
Aufhebende Verordnung (
38 KB)
Mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Dezember 2007, LGBl. Nr. 92/2007, wurde auf der A 12 Inntal Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten (Sektorales Fahrverbot-Verordnung).
Derzeit steht die Sektorales Fahrverbot-Verordnung vom 23. Juni 2009, LGBl. Nr. 49/2009, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 93/2010, in Geltung.
Mit dieser Maßnahme soll eine teilweise Verlagerung des schweren Güterverkehrs auf die Schiene erfolgen. Das Fahrverbot ist für die davon erfassten Gütergruppen nach einem Stufenplan wirksam geworden. Am 01. Juli 2010 ist die letzte Stufe in Kraft getreten.
Von der Sektorales Fahrverbot-Verordnung sind folgende Gütergruppen erfasst:
- alle Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind (entsprechend der Entscheidung der Kommission über ein Abfallverzeichnis, 2000/ 532/EG, in der Fassung 2001/573/EG),
- Steine, Erden und Aushub,
- Rundholz und Kork,
- Kraftfahrzeuge der Ober- und Untergruppen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, M1, M2 und N1 im Sinn des § 3 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967,
- Fliesen (keramisch),
- Stahl, ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für die Belieferung von Baustellen,
- Nichteisen- und Eisenerze sowie
- Marmor und Travertin.
Der Transport dieser Güter ist mit Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf einem Teilabschnitt der A 12 Inntal Autobahn verboten.
Die Maßnahme gilt grundsätzlich auf der A 12 Inntal Autobahn zwischen Strkm. 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen und Strkm. 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl, der Abschnitt zwischen Strkm. 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl ist allerdings bis Ende des Jahres 2012 vom Verbot ausgenommen, d.h. zwischen Ampass und Zirl wird das Sektorale Fahrverbot erst ab 1. Jänner 2013 wirksam.
Ausnahmen vom Verbot sind für den Ziel- und Quellverkehr vorgesehen. Außerdem sollen Fahrten in einem gewissen Umkreis weiterhin erlaubt sein. Aus diesem Grund wurde auch eine erweiterte Zone festgelegt, und zwar aus der Überlegung, dass Transporte nur dann sinnvoll auf die Schiene verlagerbar sind, wenn gewisse Distanzen zurückgelegt werden (mehr als ca. 200 km; eine Grafik dazu finden Sie unten bei den Downloads). Weiters ist der Vor- und Nachlaufverkehr zur Bahnverladung vom Verbot ausgenommen.
Weitere Details können Sie folgenden Dateien entnehmen:
- Verordnungstext (
137 KB) (Verordnung vom 23. Juni 2009, LGBl. Nr. 49/2009) - Novelle zur Sektorales Fahrverbot-Verordnung (
154 KB) (Verordnung vom 11.12.2010, LGBl. Nr. 93/2010) - Grafik zur Kernzone und zur erweiterten Zone (
254 KB) - Erläuterungen zu den betroffenen Gütergruppen (
26 KB) (gültig ab dem 1. Juli 2009) - Erläuterungen zur Stammfassung (
382 KB) - Erläuterungen zur temporäreren Reduktion des räumlichen Geltungsbereichs (
8 KB) - Erläuterungen zum gestuften in Kraft treten (
17 KB) (Stufen 1. Jänner 2009 und 1. Juli 2009) - Erläuterungen zur Änderung, mit welcher eine 4. Stufe vorgesehen wurde (
78 KB)
LKW-Nachtfahrverbot
Im Hinblick auf die oben erwähnten Grenzwertüberschreitungen wurde als emissonsmindernde Maßnahme auch ein Nachtfahrverbot für den Schwerverkehr erlassen. Die ersten Verordnungen des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. September 2002, BGBl. II Nr. 349/2002, und vom 15. November 2002, BGBl. II Nr. 423/2002, sahen ein entsprechendes Fahrverbot für den Zeitraum 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres vor. Mit Verordnung des Landeshaumannes vom 25. März 2003, BGBl. II Nr. 192/2003, wurde der zeitliche Geltungsbereich der Fahrverbotsverordnung bis zum 31. Mai eines jeden Jahres erstreckt. Die nachfolgende Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. März 2003, BGBl. II Nr. 278/2003, legte das Nachtfahrverbot sodann ganzjährig fest. Eine tageszeitliche Ausdehnung des Nachtfahrverbotes für das Winterhalbjahr erfolgte mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Oktober 2004, LGBl. Nr. 79/2004, wobei auch eine Ausnahmebestimmung für Kraftfahrzeuge der Euroklassen IV und V aufgenommen wurde, um im Interesse einer nachhaltigen Verbesserung der Luftqualität den Transportunternehmern einen Anreiz für die „Flottenerneuerung“ zu bieten. Mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 2006, LGBl. Nr. 91/2006, wurde insbesondere die Ausnahmebestimmung für Kraftfahrzeuge der Euroklassen IV und V zeitlich befristet. Eine Neuregelung dieser Befristung erfolgte mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Oktober 2008, LGBl. Nr. 66/2008. Mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 22. Oktober 2009, LGBl. Nr. 84/2009, wurde die Befristung für Kraftfahrzeuge der Euroklasse V nochmals verlängert, weil sich die Einführung der Euro VI Technologie verzögert hat und wurde eine befristete Ausnahme für die künftig verfügbaren Kraftfahrzeuge der Euroklasse VI vorgesehen
Bei Erlassung der drei letztgenannten Verordnungen wurde insbesondere von einer raschen Markteinführung der Euro VI Technologie ausgegangen, da diese in amerikanischen Umweltvorschriften (teilweise mit wesentlich strengeren Grenzwerten) bereits verankert ist und dort ab dem Jahr 2010 gilt. Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Euro VI, (EG) Nr. 595/2009, wurde allerdings erst am 18. Juli 2009 im Amtsblatt kundgemacht. Nach dieser Verordnung müssen alle neuen schweren Nutzfahrzeuge ab dem 31.12.2013 die Euro VI Standards erfüllen, somit neun Monate früher als von der Europäischen Kommission vorgeschlagen. Neue Fahrzeugtypen müssen die Standards bereits ein Jahr früher zum 31.12.2012 erfüllen. Der Emissionsgrenzwert für Stickoxid (NOx) beträgt bei Kraftfahrzeugen der Euroklasse VI 0,4 g/kWh. Dies bedeutet verglichen mit der geltenden Euronorm V (2,0 g/kWh) eine drastische Senkung des NOx-Grenzwertes.
Da sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Einführung der Euro VI Norm auf europäischer Ebene wider Erwarten verzögert hat und entgegen der Annahme bei Erlassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2009 nach wie vor keine Fahrzeuge dieser Euroklasse am Markt erhältlich sind, wurde mit der aktuell geltenden Verordnung des Landeshauptmannes vom 27.10.2010, LGBl. Nr. 64/2010, nochmals eine Frist von einem Jahr für die Verwendung von Fahrzeugen der Euroklasse V eingeräumt. Zwar wurde bei Erlassung der letzten Verordnung davon ausgegangen, dass die Wirtschaft ihre Logistikonzepte entsprechend umstellt, um der Verschärfung der Rechtslage Rechnung zu tragen, gleichzeitig wurde aber davon ausgegangen, dass im Jahr 2010 Kraftfahrzeuge der Euroklasse VI verfügbar sind und für die Wirtschaft daher auch die Möglichkeit besteht, durch Anpassung der Fahrzeugflotte an einen wesentlich verbesserten Stand der Technik Transportfahrten während der Nacht weiterhin durchführen zu können. Letzteres hat sich, wie erwähnt, nicht bestätigt. Um den Interessen der Wirtschaft, vor allem vor dem Hintergrund der nach wie vor bemerkbaren Wirtschaftskrise, entsprechend Rechnung zu tragen, wurde die Ausnahmenorm für Kraftfahrzeuge der Euroklasse V daher nochmals um ein Jahr verlängert.
- Verordnungstext-Stammfassung (
307 KB)
- Erläuterungen zur Stammfassung (
1008 KB)
- Novellierung Nachtfahrverbot, LGBl. Nr. 94/2011 (
28 KB)
(Erläuternde Bemerkungen) (
5 KB)
Verbot schadstoffreicher Schwerfahrzeuge
Mit 01.01.2007 trat die Verordnung des Landeshauptmannes vom 24.11.2006, LGBl. Nr. 90/2006, in Kraft. Danach ist auf der A12 Inntalautobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von km 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein bis km 90,000 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit folgenden Fahrzeugen verboten:
- Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die höchst zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt und deren NOx Emission den Grenzwert von 7,0 g/kWh übersteigt (EURO 0/1) ab 01.01.2007
- Lastkraftwagen ohne Anhänger und Sattelzugfahrzeuge mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t, deren NOx Emission den Grenzwert von 7,0 g/kWh übersteigt (EURO 0/1) ab dem 01.11.2009
- Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die höchst zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt und deren NOx Emission den Grenzwert von 5,0 g/kWh übersteigt (EURO 2) ab 01.11.2008
Hier der aktuelle Verordnungstext (
69 KB).
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch in Einzelfällen um Genehmigung einer Ausnahme von diesen Fahrverboten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Die Behörde prüft dann, ob in diesem Einzelfall das vom Antragsteller nachzuweisende Interesse ausnahmsweise das Interesse an der Luftreinhaltung überwiegt.
Eine Auflistung der Verkehrsbeschränkungen in Tirol finden Sie hier... ![]()


