Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]
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Rechtlicher Hintergrund IG-L

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Das sogenannte Immissionsschutzgesetz - Luft (auch kurz "IG-L" genannt) ist ein Bundesgesetz, das seit April 1998 in Kraft ist und im Jahr 2007 letztmalig novelliert wurde. Kundgemacht ist es in den Bundesgesetzblättern (BGBl. I. Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2007).
Dieses Gesetz sieht unter anderem vor, dass Immissionen von bestimmten Luftschadstoffen ständig gemessen werden. Im Falle der Überschreitung eines dort festgelegten Grenzwertes sind die Ursachen dieser Schadstoffbelastungen festzustellen. Daraufhin sind Maßnahmen zu treffen, die die Schadstoffkonzentrationen in der Luft verringern.

Auch die rechtliche Grundlagen für die Verordnung betreffend Nachtfahrverbot (LGBl. Nr. 90/2006), die Verordnung betreffend das Verbot schadstoffreicher Schwerfahrzeuge (LGBl. Nr. 91/2006), die Verordnung betreffend ein Verbot des Transports bestimmter Güter im Fernverkehr - sektorales Fahrverbot (LGBl. Nr. 92/2007) sowie die Verordnung betreffend die Festlegung einer immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h (LGBl. Nr. 72/2007) sind im IG-L enthalten.

Der Volltext des Immissionsschutzgesetzes-Luft kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Externer Link eingesehen werden:

 

Mit dem IG-L wurden auch Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  • Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.9.1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (= "Luftreinhalte-Rahmen-Richtlinie")
  • Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22.4.1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (= "1. Luftreinhalte-Tochter-Richtlinie")
  • Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (="2. Luftreinhalte-Tochter-Richtlinie")
  • Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
  • Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
  • Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme.

 

Die EU-rechtlichen Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten u.a., die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht überschritten werden.