A.1 Artenreiche Zweischnittwiesen

- Artenreiche Zweischnittwiese
Bedeutung:
Artenreiche Zweischnittwiesen in Form ungedüngter bis mäßig gedüngter Gold- und Glatthaferwiesen waren bis vor ca. 50 Jahren der ertragreichste Wiesentyp auf mittleren Standorten. Diese Blumenwiesen wurden traditionell ein- bis zweimal jährlich gemäht und alle ein bis zwei Jahre mit Festmist gedüngt.
Artenreiche Gold- und Glatthaferwiesen findet man heute nur mehr vereinzelt auf Flächen, die nicht wegen des Ertrages, sondern aufgund ihrer Lage extensiv bewirtschaftet werden. Dazu zählen relativ steile Böschungen, Hänge oder Terrassenkanten. Viele dieser Reste extensiv genutzter Grünlandflächen wurden im Zuge der Industrialisierung der Landwirtschaft durch Geländekorrekturen und Düngung in ertragreiche Wiesen umgewandelt oder dort, wo dies nicht möglich war, aufgeforstet. Eine Erhöhung der Schnittfrequenz bei gleichzeitigem Anstieg der Düngegaben führte zu einer deutlichen Artenverarmung (durchschnittlich 10 gegenüber ursprünglich 40 Pflanzenarten).
Abgesehen vom landschaftsästhetischen Wert, den diese typischen Blumenwiesen besitzen, bieten diese extensiven (Fett)Wiesen Nahrungs- und Lebensgrundlage für eine Vielzahl von Tieren; vor allem für zahlreiche wirbellose Tiere wie Spinnen, Schmetterlinge, Käfer und Heuschrecken. Von der Vielfalt der Kleintiere profitieren wiederum Reptilien, Kleinsäuger und Vögel der Kulturlandschaft.
A.1.1 ÖPUL-Standardförderungen für artenreiche Zweischnittwiesen
Zielsetzung:
Erhaltung artenreicher Glatthaferwiesen durch Beibehaltung der traditionellen Bewirtschaftungsweise. Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
- 6250 Berg-Mähwiesen
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird landesweit für (potenziell) besonders artenreiche Glatthaferwiesen angeboten.
Förderungsvoraussetzungen:
Im Rahmen des ÖPUL 2007 werden verschiedene Auflagenpakete für Glatthaferwiesen angeboten (Kurzbezeichnung TG63 bis TG71)
Fördersätze:
431,- bis 800,- €/ha
Biobetriebe erhalten im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzförderung 40,- €/ha zusätzlich;
Unterlagen:
ÖPUL - Artenreiche Zweischnittwiesen (
31 KB)
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs (
234 KB)
EXKURS: „Mahd nach der Blüte heimischer Pflanzen“ - Flexible Mähtermine für artenreiche Zweischnittwiesen nach Phänostufen heimischer Pflanzenarten in Tirol
A.1.2 Neuanlage von artenreichen Zweischnittwiesen
Zielsetzung:
Initiierung artenreicher Gold- und Glatthaferwiesen auf Acker- und Intensivgrünlandstandorten.
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird primär innerhalb von Schutzgebieten angeboten.
Förderungsvoraussetzungen:
- Verwendung spezieller Saatgutmischungen für artenreiche Glatthaferwiesen nach Umbruch oder bei Rekultivierung (Neueinsaat)
- Maßnahme findet auf Acker oder Intensivgrünland statt
- Wahl der Maßnahme und Saatgutmischung in Absprache mit dem Fördergeber
Fördersatz:
Gefördert werden maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
TOP
A.2 Streuobstwiesen

- Streuobstwiesen
Bedeutung:
Unter dem Begriff Streuobstwiesen werden Wiesen mit mittel- und hochstämmigen oft alten Obstbaumsorten zusammengefasst. In einigen Streuobstwiesen findet man heutzutage noch Bestände alter Apfel- oder Birnensorten. Meistens sind Streuobstwiesen in Hausgärten oder entlang von Feldrainen und Wegen angelegt. Der Abstand zwischen den Obstbäumen (ca. 10 m) in den Streuobstwiesen, ermöglicht die Wiesen- bzw. Weidenutzung, d. h. eine traditionelle Doppelnutzung der Flächen ist gewährleistet. Das Obst wird meistens für die Most- bzw. Schnapserzeugung verwendet. Die Wiesen werden gemäht oder als Weide genutzt. Der Grasschnitt erfolgt zumeist spät nur einmal (max. zweimal) jährlich.
Die ökologische Bedeutung einer Streuobstwiese ist bemerkenswert:
- Streuobstwiesen gehören zu den artenreichsten Biotoptypen Mitteleuropas und sind wichtig als Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten.
- Bis zu 3000 verschiedene Tierarten können auf Streuobstwiesen vorkommen.
- In den Baumhöhlen der Obstbäume können gefährdete Vogelarten wie Gartenrotschwanz, Steinkauz, Schnäpper, Kleiber, Spechte (auch Kleinspecht [7]), Wiedehopf oder Wendehals nisten. Daneben finden auch Siebenschläfer, Haselmäuse oder Fledermäuse Unterschlupf.
- Auf einer Streuobstwiese können pro m2 bis zu 8.000 Lebewesen existieren (ca. 1.000 leben direkt am Baum). Durch die unterlassene, da kaum notwendige Schädlingsbekämpfung, sind Altobstbäume besonders reich an Insekten und Spinnenarten.
- Streuobstwiesen sind eine wichtige Nahrungsquelle für Bestäuber, wie z. B. Bienen, Hummeln und Schmetterlinge.
- Die nicht geernteten Früchte sind Winterfutter für Vögel und Wild.
Auch humanökologisch wird die Bedeutung der Streuobstwiesen sehr hoch gestellt, da sie Dörfer harmonisch in die Kulturlandschaft einbinden, die häufig monotone Agrarlandschaft bereichern und mithelfen, Klimaextreme zu mildern [6]. Ein Hochstammbaum kann in einem Jahr ca. 100 kg Staub aufnehmen und binden. Pro Stunde werden ca. 4.000 m3 Luft gefiltert. Dabei werden 2 kg Kohlendioxid aufgenommen und 2 kg Sauerstoff an die Umwelt abgegeben. 500-800 Liter Wasser können über einen Hochstammbaum verdunsten.
Die Streuobstwiese ist mittlerweile ein gefährdeter Biotoptyp, da er in der Vergangenheit vielfach durch Intensivgrünland oder Intensivobstbau abgelöst wurde.
Begriffe:
Viertel-, Halb-, Hochstamm:
Bezeichnungen für Stammform bei Obstbäumen; die Stammhöhe bzw. der beginnende Astansatz beträgt beim Viertelstamm mind. 100-120 cm, beim Halbstamm 120-160 cm, beim Hochstamm 180 cm.
Unterlage:
Die „Unterlage“ ist der Wurzelkörper und bestimmt die Wuchsstärke eines Baumes. Man unterscheidet zwischen stark-, mittel- und schwachwüchsigen Veredelungsunterlagen. Großkronige Obstbäume in Streuobstwiesen brauchen stark wachsende Veredelungsunterlagen. Eigenschaften: starkwachsend, standfest, sehr ertragreich, erste Erträge ab ca. 4. Standjahr, geeignet für Obstwiesen, Feldflur, Straßenbaum, Obstanbau, Hausgarten. Höhe bis zu 12 m; Lebensdauer: 60 bis 100 Jahre.
A.2.1 ÖPUL-Standardförderungen für Streuobstwiesen
Zielsetzung:
Mit der ÖPUL Standardförderung sollen Streuobstwiesen als naturfachlich wertvoller Biotoptyp der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft erhalten werden.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Im Rahmen des ÖPUL 2007 wird eine Standardförderung für Streuobstwiesen angeboten (Kurzbezeichnung TG56)
Zusätzlich gilt:
- Mindestteilnahmefläche: 0,05 ha
- Streuobstwiese:
- mindestens 30 Bäume/ha
- Nachpflanzung mit geeigneten Sorten für den Streuobstanbau
- Baumreihe:
- Baumabstand: in der Reihe maximal 20 m
- Baumanzahl: mindestens 5 Bäume
- Anrechenbare Fläche: Länge der Baumreihe x 10 m)
Fördersatz:
551,- €/ha;
Biobetriebe erhalten im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzförderung 40,- €/ha zusätzlich;
Unterlagen:
ÖPUL - Streuobstwiesen (
18 KB)
Unterlagen zur Veredelung von Obstsorten (
20 KB)
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
TOP
A.3 Lärchenwiesen

- Lärchenwiese
Bedeutung:
Lärchenwiesen sind ein Relikt aus vergangenen Zeiten, geschaffen durch die Tätigkeit der Bauern und Bäuerinnen, die aus den Wäldern die Schatten spendenden Fichten oder Zirben entfernten und die Lärche stehen ließen. Durch die feinen Nadeln der Lärchen kommt viel Licht auf den Waldboden. Der aufkommende gras- und krautreiche Unterwuchs kann als Wiese oder Weide genutzt werden. Aber auch das Holz der Lärche ist begehrt. Es ist wetterbeständig und findet seit jeher Anwendung im landwirtschaftlichen Bereich.
Der Artenreichtum der Lärchenwiesen ist sehr hoch, da sich Pflanzen des Waldes, der Wiesen und der Weiden hier niederlassen. Der Untergrund der Lärchenwiesen ist sehr unterschiedlich und reicht von trockenen bis feuchten, von hügeligen, flachen bis zu parkähnlichen Landschaften. Auch im steilen Gelände werden Lärchenwiesen als Weiden genutzt oder gemäht, da die Lärche als Pfahlwurzler die Hänge stabilisiert. Im Gegensatz zur Fichte, die den Boden oft „auslaugt“ führt die Lärche die Nährstoffe wieder dem Boden zurück. Was also dem Boden im Frühjahr entzogen wird, kommt im Winter durch die abfallenden, gut verrottenden Nadeln wieder der Wiese zugute.
Auch humanökologisch wird die Bedeutung der Streuobstwiesen sehr hoch gestellt, da sie Dörfer harmonisch in die Kulturlandschaft einbinden, die häufig monotone Agrarlandschaft bereichern und mithelfen, Klimaextreme zu mildern [6]. Ein Hochstammbaum kann in einem Jahr ca. 100 kg Staub aufnehmen und binden. Pro Stunde werden ca. 4.000 m3 Luft gefiltert. Dabei werden 2 kg Kohlendioxid aufgenommen und 2 kg Sauerstoff an die Umwelt abgegeben. 500-800 Liter Wasser können über einen Hochstammbaum verdunsten.
Außerdem hat dieser traditionelle Kulturlandschaftstyp durch seine landschaftsästhetischen Qualitäten große Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung.
A.3.1 ÖPUL-Standardförderungen für Lärchenwiesen
Zielsetzung:
Mit der ÖPUL Standardförderung sollen Lärchenwiesen als naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvolles Element der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft erhalten werden.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 6250 Berg-Mähwiesen
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Im Rahmen des ÖPUL 2007 werden verschiedene Auflagenpakete für Lärchenwiesen angeboten (Kurzbezeichnung TG137 bis TG148)
Fördersätze:
517,- bis 800,- €/ha;
Biobetriebe erhalten im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzförderung 40,- €/ha zusätzlich
Mögliche Kombinationen:
Unterlagen:
ÖPUL - Lärchenwiesen (
41 KB)
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs (
234 KB)
A.3.2 Räumung von Lärchenwiesenflächen
Zielsetzung:
Um das typische Landschaftsbild von nicht mehr bewirtschafteten Lärchenwiesen und –weiden zu erhalten, ist zumindest eine alljährliche Pflege (Räumung von herabgefallenen Ästen auf wenige Asthaufen, Entfernung des Fichtenjungwuchses) erforderlich. Dadurch ist gewährleistet, dass die Nutzung jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Anwendungsgebiet:
Nicht mehr bewirtschaftete Lärchenwiesen. Die Förderung ist beschränkt auf die Schutzgebiete „Landschaftsschutzgebiet Serles - Habicht - Zuckerhütl" (LGBl.Nr. 28/1984), „Landschaftsschutzgebiet Mieminger Plateau" (LGBl.Nr. 7/1982), „Landschaftsschutzgebiet Nößlachjoch - Obernberger See - Tribulaune" (LGBl.Nr. 50/1984) sowie „Ruhegebiet Kalkkögel" (LGBl.Nr. 56/1983).
Förderungsvoraussetzungen:
- Jährlich einmaliges Säubern der Lärchenwiesenflächen von heruntergestürzten Ästen
- Händisches Entfernen von aufkommendem Fichtenjungwuchs
- Keine Teilnahme an ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen
- Eine Düngung der Flächen ist nicht erlaubt
- Holznutzung nur femel- oder plenterartig
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Fördersatz:
136,- €/ha
Mögliche Kombinationen / Folgenutzungen:
- A.15.6 Lärchenwiesen/-weiden (seltene Bewritschaftungsformen)
- A.3.1 ÖPUL-Standardförderung für Lärchenwiesen
Unterlagen:
Antrag auf Standardförderung (
276 KB)
A.3.3 Nachforstung von Junglärchen
Zielsetzung:
Notwendige Maßnahme zur Erhaltung und Pflege von Lärchenwiesen.
Anwendungsgebiet:
Die Förderung ist beschränkt auf die Schutzgebiete „Landschaftsschutzgebiet Serles - Habicht - Zuckerhütl" (LGBl.Nr. 28/1984), „Landschaftsschutzgebiet Mieminger Plateau" (LGBl.Nr. 7/1982), „Landschaftsschutzgebiet Nößlachjoch - Obernberger See - Tribulaune" (LGBl.Nr. 50/1984) sowie „Ruhegebiet Kalkkögel" (LGBl.Nr. 56/1983).
Förderungsvoraussetzungen:
- Nachpflanzung von Junglärchen: Die Erhebungen zur Nachforstung von Lärchen werden über die Bezirksforstinspektionen durchgeführt
- Verbissschutz (für die ersten 10 Standjahre) und Pflege
- Aufforstung nur mit standortgerechtem Pflanzgut heimischer Provenienz
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Die Rechnungen für das Pflanzenmaterial werden bei der Bezirksforstinspektion eingereicht und zur Auszahlung des Betrages an die Abteilung Umweltschutz, Tiroler Landesregierung, weitergeleitet
Fördersatz:
Bis zu 90% der förderbaren Gesamtkosten.
Mögliche Kombinationen / Folgenutzungen:
- A.15.6 Lärchenwiesen/-weiden (seltene Bewritschaftungsformen)
- A.3.1 ÖPUL-Standardförderung für Lärchenwiesen
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
TOP
A.4 Halb-Trockenwiesen

- Halb-Trockenwiesen
Bedeutung:
Halbtrockenwiesen sind sekundär, d. h. durch Eingriffe des Menschen (Rohdung, Mahd, Beweidung) entstanden. Sie zählen zu den kräuterreichen Wiesengesellschaften trockener bis wechseltrockener Böden auf Fels (vor allem Kalk), Sand, Kies und Geröll. Man findet Halbtrockenwiesen in sonnenexponierten Lagen (Wiesenhänge, Hohlwegböschungen, Buckelwiesen usw.), mit allgemein schlechter Wasser- und Nährstoffversorgung vor. Die regelmäßig wiederkehrende Mahd übt einen entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Pflanzendecke aus. Eine wichtige Rolle spielen Zeitpunkt und Häufigkeit der Mahd: Im Gegensatz zur heutigen mehrschürigen Fettwiese (bis zu sechs Schnitte pro Jahr) fand die Heuernte auf Halbtrockenwiesen früher nur einmal im Jahr statt, und zwar spät, meist Mitte bis Ende Juli. So entgingen viele Pflanzen, vor allem frühblühenden Arten, der Sense und konnten ihren Jahreszyklus bis zur Fruchtreife vollständig abschließen.
Der Höhepunkt ihrer Blütenentwicklung liegt im Frühjahr bzw. Frühsommer. Die spärliche Vegetationsdecke besitzt nur eine geringe, ausgleichende Wirkung gegenüber Witterungseinflüssen. Die Folge sind starke Temperaturschwankungen im Tages- und Jahresverlauf sowie hohe Verdunstungsraten. Halbtrockenwiesen wurden in den letzten Jahrzehnten vor allem durch übermäßige Düngung, Acker-Umbruch, Aufforstung, Nutzungsaufgaben, Bebauung, Sand- und Kiesabgrabungen usw. zurückgedrängt, daher sind sie heutzutage schutzwürdig.
In intakter Natur kommen Halbtrockenwiesen meist zusammen mit bzw. neben anderen Trockenbiotopen vor. Ein beachtlicher Teil ihrer Fauna benötigt deshalb zwingend ein Mosaik unterschiedlicher Biotope bzw. eine reiche Biotop-Innendifferenzierung.
Die charakteristischen Arten der Halbtrockenwiese sind Gräser wie, Aufrechte Trespe, Fieder-Zwenke, Wehrlose Trespe, Fuchen-Schwingel, Schmalblättriges Rispengras, Flaumhafer, Wiesenhafer usw. Auch die Fauna der Halbtrockenrasen ist sehr artenreich und setzt sich besonders aus vielen Insekten und Schmetterlingen zusammen. Aber auch für die Heuschreckenfauna hat die Halbtrockenwiese eine große Bedeutung.
Halbtrockenwiesen sind bedrohte Lebensräume mit artenreicher Flora und Fauna. Die Weiternutzung der Halbtrockenwiesen durch Mahd oder Beweidung ist wichtig, um ihre Artenvielfalt zu gewährleisten.
A.4.1 ÖPUL-Standardförderungen für Halb-Trockenwiesen
Zielsetzung:
Mit der ÖPUL-Standardförderung sollen Halb-Trocken-wiesen als naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvolles Element der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft erhalten werden.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirt-schaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie An-hang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
- 6230 * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Im Rahmen des ÖPUL 2007 werden verschiedene Auflagenpakete angeboten (Kurzbezeichnung TG01 bis TG13)
Fördersätze:
370,- bis 800,- €/ha;
Biobetriebe erhalten im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzförderung 40,- €/ha zusätzlich
Unterlagen:
ÖPUL - Halb-Trockenwiesen (
37 KB)
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
TOP
A.5 Bergmähder

- Bergmähder

- Bergmähder im Valsertal
Begriff, Bedeutung:
Bergmähder werden definiert als maximal einmal pro Jahr gemähte Wiesen oberhalb der örtlichen Dauersiedlungsgrenze. Sie sind die höchstgelegenen landwirtschaftlich genutzten Wiesen und zählen zugleich zu den artenreichsten Biotopen in der Landwirtschaft. Die Artengarnitur kann 30-50 Pflanzenarten umfassen. Bergmähder sind Wiesenflächen an meist sehr steilen Hängen im Hochgebirge. Sie sind für eine Beweidung ungeeignet, stellen jedoch für die Bergbauern oft eine wichtige Fläche zur Gewinnung von qualitativ hochwertigem Heu dar. Sie werden infolge ihrer Extremlage nur einmal im Jahr oder halbschürig gemäht.
Bergmähder waren und sind angesichts des hohen Bewirtschaftungsaufwandes bei vergleichsweise geringem Ertrag zunehmend von Auflassung bedroht, gleichzeitig jedoch ökologisch sehr wertvolle und artenreiche alpine Lebensräume.
A.5.1 ÖPUL-Standardförderungen für Bergmähder
Zielsetzung:
Mit der fortführenden Bewirtschaftung von Bergmähdern werden verschiedene Zielsetzungen verfolgt:
- Erhaltung eines typischen Elements der Tiroler Kulturlandschaft. Die Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft ist eine Verpflichtung Österreichs gegenüber der Alpenkonvention.
- Positive Auswirkungen auf die Biodiversität: Die Artenvielfalt auf bewirtschafteten Bergmahdflächen ist sehr hoch. Bei Nutzungsaufgabe sinkt über einen längeren Zeitraum die Artenvielfalt. Die Maßnahme dient daher zur Erhaltung eines ökologisch sehr wertvollen Lebensraumes.
- Positive Auswirkungen auf die Schutzfunktion: Bewirtschaftete Bergmahdflächen sind stabiler als aus der Nutzung genommene Bergmahdflächen. Werden Bergmahdflächen aus der Nutzung genommen, steigt die Gefahr von Erosionen.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 6150 Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten
- 6170 Alpine und subalpine Kalkrasen
- (6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
- 6230 * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europ. Festland) auf Silikatböden
- 6520 Berg-Mähwiesen
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Im Rahmen des ÖPUL 2007 werden verschiedene Auflagenpakete angeboten (Kurzbezeichnung TG123 bis TG36)
Fördersätze:
354,- bis 800,- €/ha;
Biobetriebe erhalten im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzförderung 40,- €/ha zusätzlich
Mögliche Kombinationen:
Unterlagen:
ÖPUL - Bergmähder (
40 KB)
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs (
234 KB)
A.5.2 Instandsetzung und Revitalisierung von Bergmähdern
Zielsetzung:
Die Mahd ehemaliger Bergmähder wird wieder aktiviert, die aufgelassenen Bergmähder werden für die Mahd hergerichtet (Auflesen von Steinen, Schwenden).
Die Artenvielfalt auf bewirtschafteten Bergmahdflächen ist sehr hoch. Bei Nutzungsaufgabe sinkt die Artenvielfalt; durch die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung wird ein wertvoller ökologischer Lebensraum für seltene Pflanzen und Tierarten (besonders Schmetterlinge) wieder hergestellt.
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird primär in Schutzgebieten angeboten
Förderungsvoraussetzungen:
Es muss eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei der Fläche um eine ehemalige Bergmahd handelt. Der Waldcharakter darf nicht überwiegen.
Förderbare Maßnahmen:
- Schwenden von Jungbäumen, Sträuchern und Zwergsträuchern, Auflesen von Steinen und Deponierung am Rand der Wiese
- Einsaat offener Bereiche: vor der Einsaat muss unbedingt das Keimbett bereitet werden. Dafür wird der Rohhumus (die Nadelstreu) aus der Fläche entfernt. Die Einsaat muss mit standortangepasstem Saatgut oder mit Heudrusch erfolgen
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten;
In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen / Folgenutzungen:
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
A.5.3 Flexibles Fördersystem für Bergmähder in Schutzgebieten
Bedeutung, Zielsetzung:
Durch die Bewirtschaftung der Bergmähder z. B. in den Naturschutzgebieten Valsertal und Alpenpark Karwendel werden besonders artenreiche Pflanzengesellschaften erhalten und Erosionserscheinungen vorgebeugt.
Das Ausmaß der Bewirtschaftung ist zwar im Rückgang begriffen, die Erfahrung hat aber gezeigt, dass es doch einige Bauern gibt, die ihre Bergmähder gerne bewirtschaften und diese als landwirtschaftlich potenziell nutzbare Flächen erhalten wollen. Aufgrund der beruflichen Situation oder auch der personellen Situation wagen aber nur wenige eine Verpflichtung im Rahmen von ÖPUL, wenngleich sie die Flächen auch in Zukunft zu bewirtschaften versuchen. Zur Aufrechterhaltung dieses artenreichen Wiesentyps ist eine jährliche Mahd nicht unbedingt notwendig, die Mahd kann längstens auch alle 3-5 Jahre erfolgen, um den gewünschten Effekt zu erzielen.
Um den oben angeführten Umständen gerecht zu werden, erscheint die Einführung eines flexiblen Fördersystems sinnvoll und notwendig. Die Bauern mähen die Mähder und erhalten für die gemähte Fläche und für den gemähten Bestand die adäquate Förderung nach den ÖPUL-Fördersätzen. Gespräche mit den Bauern haben gezeigt, dass diese Maßnahme auf hohe Akzeptanz stößt. Dadurch ist für die Bauern ein hohes Maß an Flexibilität gegeben und die Bewirtschaftung der schwierigen Lagen wird entsprechend honoriert. Damit ist ein entsprechender Anreiz zur Mahd steiler und unwegsamer Bergwiesen gegeben.
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete, in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb
Förderungsvoraussetzungen:
- Förderung gilt nur für Bergmähder, die aufgrund der besonderen extensiven Nutzungsgewohnheiten (Mahd max. alle 3-5 Jahre bzw. nur bei besonders günstiger Witterung) nicht aus ÖPUL gefördert werden können. Die Sinnhaftigkeit dieser besonders extensiven Form der Nutzung ist durch ein Fachgutachten zu begründen)
- Abernten des Mähgutes
- Keine Geländeveränderungen im Bereich der zu fördernden Fläche
- Kein Biozideinsatz oder Ausbringung anderer Chemikalien
- Gülleverzicht, Düngeverzicht
Fördersatz:
Auf den Flächen werden die entsprechenden ÖPUL-Fördersätze multipliziert mit dem Faktor 0,8 in Form einer Landesförderung ausbezahlt:
283,- bis 640,- €/ha
Hinweis: Es gibt bei dieser Förderung keine Überschneidung mit bestehenden ÖPUL-Förderungen. Der Bauer kann diese Förderung nur dann wählen, wenn er sich nicht für eine gesamte ÖPUL-Periode (5-7 Jahre) verpflichten kann.
Mögliche Kombinationen / Folgenutzungen:
- A.15.6 Lärchenwiesen/-weiden (seltene Bewritschaftungsformen)
- A.3.1 ÖPUL-Standardförderung für Lärchenwiesen
Unterlagen:
Antrag auf Standardförderung (
276 KB)
ÖPUL - Bergmähder (
40 KB)
TOP
A.6 Weiden

- Magerweide (Fließer Sonnenhänge)

- Pflegemaßnahmen

- Großer Ahornboden
Bedeutung:
Im Gegensatz zur ursprünglich großflächigen Weidelandschaft sind die heutigen Verbreitungsgebiete von Magerweiden auf meist kleinflächig steile Hangpartien und stark kupiertes Gelände beschränkt. Diese Standorte sind für die Mähnutzung meist ungeeignet oder unwirtschaftlich. Magerstandorte sind besonders durch Aufforstung und Nutzungsaufgabe gefährdet.
Magerweiden sind sehr vielfältige Lebensräume, die in der Regel nicht gedüngt werden. Die Besonderheit dieses Lebensraumes ergibt sich durch die traditionelle Beweidung und den mageren Boden. Auf diesen Standorten wachsen auf kleinem Raum Pflanzen, die durch eine Mahd verschwinden würden, darum ist die Erhaltung der Magerweide sehr wichtig und die Weiterführung der traditionellen Nutzung von großer Bedeutung.
A.6.1 ÖPUL-Standardförderungen für Weiden
Zielsetzung:
Ziel dieser Fördermaßnahme ist die extensive Beweidung zur Erhaltung oder Verbesserung ökologisch wertvoller Kalkmagerweiden und aller Arten der Borstgraswiesen (Orchideenwiesen) außerhalb von Almgebieten.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
- 6230 * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
- 5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird landesweit für die extensive Beweidung von Trocken- und Magerstandorten, Buckelwiesen sowie von Feuchtflächen außerhalb von anerkannten Almen (mit Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen) gewährt.
Förderungsvoraussetzungen:
Im Rahmen des ÖPUL 2007 werden verschiedene Auflagenpakete angeboten (Kurzbezeichnung TG49, TG50, TG151)
Fördersätze:
234,- bis 324,- €/ha;
Biobetriebe erhalten im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzförderung 40,- €/ha zusätzlich
Mögliche Kombinationen:
Unterlagen:
ÖPUL - Weiden
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs (
234 KB)
A.6.2 Berg-Ahorn Management am Großen und Kleinen Ahornboden im Alpenpark Karwendel
Zielsetzung:
Der Alpenpark Karwendel besitzt landschaftliche Schönheiten von internationaler Bedeutung, darunter den Kleinen und Großen Ahornboden. Diese Lebensräume mit ihren lichten Bergahorn-Beständen werden beweidet und sollen durch gezielte Nachpflanzungen mit autochthonem Pflanzenmaterial in ihrem Bestand gesichert werden.
Anwendungsgebiet:
Naturpark Alpenpark Karwendel
Förderungsvoraussetzungen:
Die Auspflanzung und Zäunung hat mit vier Stehern mit einem Abstand von ca. 1,5 m mal 1,8 m, mit mindestens 4 Reihen Stacheldraht im Maximalabstand von 25 cm, mit „Balkonbretter“ (Deckbrett: 15 cm breit, 30 mm dick, Gesamt: ca. 4 m Länge) und einem Pflanzpflock zu erfolgen. Als Stehermaterial sind nicht imprägnierte Lärchenpflöcke (ca. 15 x 15 cm) zu verwenden. Das Pflanzmaterial darf ausschließlich autochtonen Ursprungs der Art Berg-Ahorn sein, welche an den von der Koordinationsstelle Alpenpark Karwendel vorgegebenen Pflanzstellen am „Großen und Kleinen Ahornboden“ ausgepflanzt wird.
Entsprechende Förderungen werden nach Rücksprache mit der Koordinationsstelle Alpenpark Karwendel gewährt.
Fördersatz:
Pro Baum wird eine Pauschale von 284,- € gewährleistet.
Allfällig notwendige weitere Pflegeleistungen werden entsprechend den geltenden Arbeitstarifen des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik gefördert.
____________________________________________________________________
EXKURS - Arbeitstarife ÖKL 2007 (Quelle: http//www.oekl.at; Stand: Jänner 2008):
- 9,00 € (einfache Arbeiten)
- 10,00 € (fachlich qualifizierte Tätigkeiten wie Traktorfahren, Mähdreschen u. Ä.)
- 11,50 € (spezialisierte Tätigkeiten wie Stall- und Waldarbeit, Pflanzenschutz u. Ä.)
TOP
A.7 Kleinstrukturen

- Kleinstrukturen in der Landschaft

- Trockensteinmauer

- Lesesteinriegel

- Trockenmauer (schematischer Querschnitt)
Begriff:
Kleinstrukturen sind naturschutzfachlich wertvolle, aber auch landschaftlich bedeutende Landschaftselemente. Als Kleinstrukturen gelten:
- Besondere Einzelbäume, die zur Landschaftsästhetik beitragen wie Höhlenbäume, einzelstehende Lärchen, Vogelbeeren, Buchen, Bergahorn oder kleine Baumgruppen
- Quellen, Tümpel oder Vernässungen
- Buckelwiesen
- Hohlwege
- Lesesteinmauern
- Lesesteinhaufen
- Findlinge
- traditionelle Holzzäune
- (regional typische) Brunntröge
- historische landwirtschaftliche Gebäude, deren Ruinen und Grundmauern (Spuren und Zeugen der historischen Landnutzung)
A.7.1 ÖPUL-Standardförderungen für Kleinstrukturen
Zielsetzung:
Ziel ist die dauerhafte Bestandessicherung ökologisch und landschaftsästhetisch bedeutsamer Kleinstrukturen zur:
- Verbesserung des ökologischen Verbundes in Landschaftsräumen, insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereichen
- die Erhaltung spezieller Tierarten mit einem Vorkommensschwerpunkt im Bereich von Kleinstrukturen
- Erhaltung spezieller Tierarten, die Kleinstrukturen als Nist-, Nahrungs- und Rastplätze nutzen
- Erhaltung von Rückzugsräumen für viele Kleintiere während der Mahd
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
- 8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii (auf Lesesteinriegeln und Trockenmauern)
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Im Rahmen des ÖPUL 2007 werden verschiedene Auflagenpakete zur Erhaltung und Pflege von Kleinstrukturen angeboten (Kurzbezeichnung TG57 bis TG62).
Die Förderung kann beantragt werden, wenn der Anteil der Kleinstrukturen am Feldstück > 10 % beträgt. Die Bewirtschaftungserschwernis, die aus dem Erhalt der Kleinstrukturen resultiert, wird abgegolten.
Fördersätze:
287,- bis 710,- €/ha;
Biobetriebe erhalten im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzförderung 40,- €/ha zusätzlich
Unterlagen:
ÖPUL - Kleinstrukturen (
23 KB)
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs (
234 KB)
A.7.2 ÖPUL-Standardförderungen für Kleinstrukturen in besonderen Projektgebieten (Blauflächen-Gebiete Oberlienz, Virgen, Wattenberg)
Zielsetzung:
Auf dem Oberlienzer Schwemmkegel, in der Virger Feldflur und in Wattenberg sind noch außerordentlich viele Hecken und Steinmauern erhalten. Durch relativ kleine Parzellen, ist das Netz an Hecken und Steinmauern sehr dicht. Die Hecken fallen vor allem wegen ihres Artenreichtums auf (bis zu 30 verschiedene Arten). Der ökologische Stellenwert als Lebens-, Nist- und Rastplatz für Tierarten der umliegenden Felder ist daher außerordentlich hoch. Eine Befragung in Virgen zum Thema Feldfluren ergab, dass die Wirkung der Hecken auf das Landschaftsbild und die Landwirtschaft von der ansässigen Bevölkerung zunehmend geschätzt wird.
Ohne regelmäßige Pflege der Hecken und Sanierung der Steinmauern würden diese Strukturen verschwinden. Die Qualität der Hecken könnte allerdings durch entsprechende Pflegemaßnahmen noch verbessert werden. Diese betreffen in erster Linie Heckentyp-spezifische Schnittmaßnahmen sowie die Einhaltung eines 1-2 m breiten Pufferstreifens:
- Heckenpflegeschnitt durch räumlich und zeitlich versetztes „Auf den Stock setzen“ in beschränkten Bereichen von ca. 5-8 m
- Hecken dürfen nicht in der gesamten Länge auf den Stock gesetzt werden
- Gülleverzicht auf dem 2 m breiten Pufferstreifen
Durch einen gänzlichen Verzicht auf Mineraldüngerausbringung auf der gesamten Fläche und eine Extensivierung entlang eines 2 m breiten Pufferstreifens soll das Lebensraumpotenzial erhöht werden.
Der Bewirtschafter soll auch die Möglichkeit haben, auf der gesamten Fläche einen Gülleverzicht einzugehen. Da in solchen Fällen der Pufferstreifen mit Gülleverzicht wegfällt, wird eine niedrigere Pflegestufe für Landschaftselemente herangezogen.
Anwendungsgebiet:
Blauflächengebiete Oberlienz (694 ha), Virgen (992 ha) und Wattenberg (330 ha)
Förderungsvoraussetzungen:
Schutzobjekte sind Feldfluren mit Hecken und Steinmauern in klein parzellierten Feldstücken der oben genannten Blauflächengebiete. Aus den vorliegenden Erhebungen geht hervor, dass die Hecken sehr dicht auftreten und die Grundstücke relativ klein parzelliert sind. Mit dem 2 m breiten Pufferstreifen ergibt sich somit in der Regel ein Anteil an Landschaftselementen von 5-10 %.
Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Auflagen:
- maximal 3 Nutzungen
- keine Ausbringung von Mineraldünger, Düngemittel gemäß Anhang II der VO 2092/91 sind zulässig
- Pflege der Hecke durch Heckenpflegeschnitt (zeitlich versetztes „Auf den Stock setzen“ in beschränkten Bereichen von ca. 5-8 m; Hecken dürfen nicht in ihrer gesamten Länge auf den Stock gesetzt werden)
- Einhaltung eines ca. 2 m breiten Pufferstreifens entlang der Hecke oder Steinmauer mit Gülleverzicht
- Mit dem Bewirtschafter wird je nach Länge der Hecke und des Puffersteifens ein Landschaftselement-Begleitbogen unterzeichnet
Daraus ergeben sich prinzipiell 4 Blauflächen-Auflagenpakete. Diese Pakete werden optional mit Gülleverzicht inklusive Mineraldüngerverzicht sowie mit Silozuschlag angeboten.
Fördersatz:
288,- bis 655,- €/ha;
Biobetriebe erhalten im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzförderung 40,- €/ha zusätzlich
Unterlagen:
ÖPUL - Blauflächen Virgen (
88 KB)
ÖPUL - Blauflächen Oberlienz (
89 KB)
ÖPUL - Blauflächen Wattenberg (
98 KB)
ÖPUL - Kleinstrukturen Projektgebiete (
39 KB)
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs (
234 KB)
A.7.3 Neuanlage von Hecken / Feldgehölzen
Zielsetzung:
Ziel ist die Neuanlage naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvoller Hecken und Feldgehölze zur Verbesserung des ökologischen Verbundes in Landschaftsräumen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
- Gruppenweise Pflanzung
- Breite mindestens 3 m
- Variable Breite der Hecke durch einen mindestens zwei-, bereichsweise 3-reihigen (mehrreihigen) Aufbau
- Die Heckenanlage soll sich harmonisch in die Landschaft einfügen, die Linienführung ist dem natürlichen Gelände anzupassen
- Als Pflanzmaterial sind ausschließlich heimische standortgerechte Laubgehölze gemäß der Artenliste für Gehölzpflanzungen im Bundesland Tirol zu verwenden
- Pflanzenauswahl und Durchführung nach Beratung oder in Absprache mit einer Naturschutz-Fachperson
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
Unterlagen:
Artenliste für Gehölzpflanzungen im Bundesland Tirol (
28 KB)
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
A.7.4 Neuanlage und Sanierung von Trockenmauern und Lesesteinriegeln
Zielsetzung:
Trockenmauern sind charakteristische Elemente der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft in Tirol. Sie bestehen als Begrenzungs- und Stützmauern entlang von Wegen und Steigen, als Stützmauern zur Terrassierung von Kulturgründen oder im Fall der Lesesteinriegel als „Zaun“ für das Weidevieh.
Lesesteinmauern sind auch naturkundlich von Bedeutung, da sie aufgrund ihrer zahlreichen Strukturierungen und Höhlensysteme sowie durch die Speicherung der Wärme vielen einheimischen Tieren (z. B. wärmeliebenden Reptilien und Arthropoden) und trockenheitsliebenden Pflanzen Schutz und Lebensraum bieten. Nachdem über Generationen hinweg Steine aus den Feldern gelesen wurden, um die Bewirtschaftung zu erleichtern, fielen in den letzten Jahrzehnten viele Lesesteinmauern der Flurbereinigung zum Opfer.
Ziel ist daher die dauerhafte Bestandessicherung oder Neuanlage dieser ökologisch und landschaftsästhetisch bedeutsamen Landschaftselemente.
Anwendungsgebiet:
Landesweit, bevorzugt in Schutzgebieten
Förderungsvoraussetzungen:
- Verwendung von Natursteinen aus der Umgebung
- Maximale Größe der verwendeten Steine 0,1 m3
- Keine Verwendung von Zement, Kalk oder anderen Bindemitteln
- Neigung der Sichtseite ca. 5-20 Grad (zum Berg)
- Die Zwischenräume werden sorgfältig mit kleineren Steinen ausgefugt, die die Funktion eines Binders übernehmen
- Zur Vermeidung von Frostschäden ist die Mauer mit kleinen Steinen locker zu hinterfüllen (vgl. Abbildung links)
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Die Trockenmauer/ der Lesesteinriegel dient nicht zur Einfriedung von Gärten
Fördersatz:
Neuanlage Trockensteinmauerwerk: 36,- €/m2
Sanierung Trockensteinmauerwerk: 36,- €/m2
Bei Lesesteinriegeln (= frei stehende Trockenmauer) wird eine Ansichtsfläche multipliziert mit dem Faktor 1,5 zur Berechnung der förderbaren Fläche herangezogen
Mögliche Kombinationen:
- Instandhaltung von Trockensteinschlichtungen: siehe Kleinstrukturen-Standardförderungen A.7.1 und A.7.2
Unterlagen:
Antrag auf Standardförderung (
276 KB)
TOP
A.8 Feuchtwiesen

- Feuchtwiesen

- Pflege einer Feuchtwiese
Begriff, Bedeutung:
Unter einer Feuchtwiese versteht man feuchtes, eher nährstoffreiches, ein- bis zweischüriges Wirtschaftsgrünland. Diesen Wiesentyp findet man schwerpunktmäßig in Talauen im Bereich von Flutmulden, an quelligen Hängen, in staunassen Bodenmulden oder auf leicht entwässerten und gedüngten Niedermooren.
Die Vegetation setzt sich aus intensiv nutzbaren Gräsern und Kräutern zusammen (besonders Wiesenfuchsschwanz, Wiesen-Schwingel, Rasenschmiele, Wald-Binse, Sumpfdotterblume, Mädesüß, Kohldistel, andere Hochstauden-Arten etc.). Auch Orchideenarten (z. B. Knabenkräuter) profitieren von der Bewirtschaftung. Bei ausbleibender Mahd würden diese Orchideen von Sträuchern und Büschen verdrängt werden und verschwinden.
Feuchtwiesen besitzen häufig eine wichtige Pufferfunktion zwischen nährstoffarmen Moorflächen und intensiver genutztem Wirtschaftsgrünland. Bei nicht zu frühem Schnittzeitpunkt übernehmen diese Bestände oft eine wichtige tierökologische Funktion als Nahrungs-, Brut- und Aufzuchtlebensraum v. a. für wiesenbrütende Vögel (Baumpieper, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen etc.).
Durch Entwässerung und Nutzungsintensivierung wurden Feuchtwiesen stark zurück gedrängt. Bei später Mahd werden Nützlinge (z. B. Spinnen, Käfer usw.), die in der Landwirtschaft eine wichtige Rolle spielen, in ihrer Vielfalt erhalten. Sie wirken als Gegenspieler von Schädlingen auf Kulturpflanzen.
A.8.1 ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen
Zielsetzung:
Aufrechterhaltung einer standortgerechten, auf naturschutzfachliche Aspekte (Mähzeitpunkt, Düngungs- und Beweidungsverzicht etc.) abgestimmte Bewirtschaftung von Feuchtwiesen.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
- 7210 * Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae
- 7230 Kalkreiche Niedermoore
Achtung: Die Anwendung der Feuchtwiesenförderung in Hochmooren ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erwünscht. Hochmoore sollten nicht (mehr) bewirtschaftet werden. Als Förderung kommt stattdessen A.9.1 (Moorerhaltungsprämie) in Betracht.
Anwendungsgebiet:
Landesweit;
Auf Niedermooren ist die Anwendung der Standardförderungen für Feuchtwiesen denkbar jedoch naturschutzfachlich individuell zu prüfen und abzuwägen.
Förderungsvoraussetzungen:
Im Rahmen des ÖPUL 2007 werden verschiedene Auflagenpakete angeboten (Kurzbezeichnung: TG114 bis TG122)
Grundsätzlich gilt für alle Auflagenpakete ein Befahrungsverbot bis 1. Juni eines Jahres zum Schutz von Bodenbrütern (Baumpieger: 1. Brut zwischen 22. April und 30. Mai; Schwarzkehlchen: 1. Brut zwischen 15. März und 15. Mai).
Fördersätze:
343,- bis 800,- €/ha;
Biobetriebe erhalten im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzförderung 40,- €/ha zusätzlich
Die Standardförderung für Feuchtwiesen wird landesweit sowohl im Rahmen des ÖPUL als auch - bei nicht ÖPUL-förderfähigen Flächen - in Form einer Landesförderung gewährt.
Unterlagen:
ÖPUL - Feuchtwiesen (
37 KB)
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs (
234 KB)
A.8.2 Neuanlage / Renaturierung von Feuchtwiesen
Zielsetzung:
Initiierung oder Renaturierung von naturschutzfachlich wertvollen Feuchtwiesen durch Neuanlage oder Wiederherstellung eines für Feuchtwiesen charakteristischen Wasser- und Stoffhaushaltes.
Die Maßnahme ist nur sinnvoll, wenn die neu angelegte oder renaturierte Feuchtwiese in weiterer Folge regelmäßig gemäht wird (z. B. in Verbindung mit ÖPUL-Standardförderung für Feuchtwiesen).
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär jedoch in Schutzgebieten
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Keine chemische Schwendung!
- Die Art der Entbuschung, insbesondere die Entfernung oder Lagerung des Schnittgutes, ist von einem Sachverständigen festzulegen
- Keinerlei Eingriffe, wie Entwässerungen, Umbrechen, Kulturgattungsänderungen, Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide etc.)
- Festgestellte Eingriffe in Moorbereiche sind unverzüglich der Naturschutzbehörde bekannt zu geben
- Maßnahmen und Auflagen nur in Abstimmung mit einer ökologischen Fachplanung bzw. im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung eines für Feuchtwiesen charakteristischen Wasser- und Stoffhaushaltes, z. B.
- Funktionslosstellen intakter Entwässerungsanlagen z. B. durch Verschließen der Rohre, Anstaumaßnahmen etc.
- Schaffung einer Viehtränke außerhalb sensibler Bereiche
- etc.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten.
In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1): Der Ertragsverlust, der durch Vernässung, Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngeverzicht (Rückkehr zur Streuwiese) entsteht, kann durch ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (TG114 bis TG122) abgegolten werden
- ÖPUL-Standardförderungen für Pufferrandstreifen (A.13.1)
- Standardförderungen für Moore (A.9.1):
Moorerhaltungsprämie
Abzäunung sensibler Feuchtbiotope
Erst-Entbuschung - Auflassung von Entwässerungsgräben (A.11.2)
- Errichtung traditioneller Holzzäune C.3
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F)
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
TOP
A.9 Moore

- "Die Schwemm" - Niedermoor im Verlandungsbereich eines Sees

- Kristeiner Möser (Niedermoor)

- Rotwandalm (Hochmoor)

- Renaturierung eines Niedermoores durch Anstau eines Entwässerungsgrabens

- Quellmoor
Begriff, Bedeutung:
Moore sind von Wasser geprägte Lebensräume. Je nach Herkunft des Wassers können sich unterschiedliche Moortypen entwickeln.
Niedermoore werden durch Oberflächenwasser nass gehalten. Hangwasser, Grundwasser oder temporäre Überflutungen bringen Nährstoffe ins System. Im Vergleich zu landwirtschaftlich intensiv genutztem Grün- und Ackerland gelten Niedermoore aber als nährstoffarme Lebensräume. Unter dem Einfluss mehr oder weniger ausgeprägter Bodenfeuchtigkeit und verschiedener Formen der Bewirtschaftung können sich sehr unterschiedliche Pflanzengemeinschaften ausbilden: Schilfröhrichte, Großseggenriede, Pfeifengraswiesen, Kleinseggenriede u. Ä.. In der Regel handelt es sich bei diesen Pflanzenbeständen um seltene und daher wertvolle Lebensräume. Besonders angepasste Insekten und Vögel sind Teil ihres Lebens oder während ihres ganzen Lebens an derartige Biotope gebunden.
Niedermoore sind wirtschaftlich wenig ertragreich und werden kaum noch (als Streuwiesen) genutzt, sodass sie zu verbuschen drohen. In tieferen Lagen kann eine Pflegemahd in periodischen Abständen oder Schwenden zur Erhaltung von Niedermooren notwendig sein. Ob das Niedermoor der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt oder bewirtschaftet werden soll, um den Lebensraumcharakter für seltene Tiere und Pflanzen zu erhalten, ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen.
Hochmoore sind jene Moore, die sich mit ihrem Torfkörper und einem mooreigenen Wasserkörper über den Grundwasserspiegel empor wölben. Die Vegetation wird ausschließlich von Niederschlägen gespeist. Hochmoore sind sauer, äußerst nährstoffarm und meist ein Ökosystemkomplex aus Moorwäldern, vegetationsarmen Torfmoor-Schlenken und größeren Wasserkörpern.
Hochmoore sind aufgrund ihrer geringen Wüchsigkeit nicht ertragreich und für die Landwirtschaft von sehr geringer Bedeutung. Sie werden aber teilweise vom Weidevieh auf der Suche nach Wasser aufgesucht und dabei zum Teil vertreten. Viehtritt und Eutrophierung durch Düngung schädigen die Moore langfristig. Auch eine Veränderungen des hydrologischen Regimes oder Torfnutzung führt zur Zerstörung des Moores. Jegliche Nutzung von Hochmooren steht daher im Widerspruch zu Naturschutzzielen.
A.9.1 Standardförderungen für Moore
Zielsetzung:
Ziel ist der Schutz und Erhalt von Hoch- und Niedermooren. Dabei zielt die Förderungen zur Moorerhaltung auf die Nicht-(Mehr-)Bewirtschaftung ab. Sollten naturschutzfachlich begründete Pflegemaßnahmen notwendig sein, kommen die Förderkategorien A.8.1 oder A.9.2 in Betracht.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 7110 * Lebende Hochmoore
- 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
- 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
- 7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
- 7210 * Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae
- 7220 * Kalktuffquellen (Cratoneurion)
- 7230 Kalkreiche Niedermoore
- 7240 * Alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae
- 91D0 * Moorwälder
Anwendungsgebiet:
Landesweit;
Hinweis: Standardförderungen für Moore sind als eine Alternative zu Projektförderungen gedacht - für den Fall, dass die Ausarbeitung eines Detailprojekts fachlich nicht erforderlich erscheint, d. h. die Abstimmung mit dem Naturschutz im Rahmen einer Begehung erfolgen kann.
Förderungsvoraussetzungen und Fördersätze:
Moorerhaltungsprämie:
Fördervoraussetzungen:
- Verzicht auf Torfabbau (bei Hochmooren)
- Verzicht auf Düngung
- Verzicht auf Beweidung;
- Keinerlei Eingriffe, wie Aufforstungen, Entwässerungen, Umbrechen, Kulturgattungsänderungen, der Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide etc.)
- Verzicht auf Fassung unterirdischer Quellen, die Feuchtgebiete speisen
- Festgestellte Eingriffe in Moorbereiche sind unverzüglich der Naturschutzbehörde bekannt zu geben
- Beweissicherung mittels jährlichem Übersichtsfoto von festgelegtem Standort
Fördersätze:
Niedermoor-Charakter überwiegt: 168,- €/ha
Hochmoor-Charakter überwiegt: 136,- €/ha
Abzäunung sensibler Feuchtbiotope:
Fördervoraussetzungen:
- Zaunerrichtung (1. Jahr) unter Verwendung eines Elektrozaunes; Verwendung von Glattdraht nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache!
- Zaunerhaltung in den Folgejahren: jährliches Auf- und Ablegen mit regelmäßigen Kontrollen
- Verpflichtungszeitraum: mindestens 5 Jahre
- Die Förderung erfolgt nach Begutachtung durch Naturschutz-Fachperson
Fördersatz: 4,- €/lfm für Errichtung u. 5 Jahre Instandhaltung
Bei Errichtung von traditionellen Holzzäunen können erhöhte Fördersätze beantragt werden (vergleiche C.3).
Erst-Entbuschung:
Fördervoraussetzungen:
- Einmalige mechanische Entbuschung, d. h. Entfernung von z. B. aufkommendem Fichtenjungwuchs
- Entfernung des Pflanzgutes
- Durchführung nach dem 1. September
Fördersätze:
269,- bis 1345,- € / ha und Jahr
| Verbuschungsgrad | €/ha |
| 100 % | 1.345,- |
| 80 % | 1.076,- |
| 60 % | 807,- |
| 40 % | 583,- |
| 20 % | 269,- |
Mögliche Kombinationen:
- Niedermoor- (A.9.2) bzw. Hochmoor-Renaturierung (A.9.3): Für begleitende Maßnahmen im Rahmen eines Projektes beträgt die Förderung Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
- ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1) und Pufferrandstreifen (A.13.1): Im Rahmen des ÖPUL 2007 (und Landesförderung) werden Standardförderungen für Feuchtwiesen (TG114 bis TG122) und Pufferrandstreifen (TG52 bis TG 55) angeboten, die unter Umständen einer naturschutzfachlich erwünschten „moorschonenden“ Bewirtschaftung von Niedermooren Rechnung tragen. Welche Förderung individuell sinnvoll bzw. erwünscht ist, d. h. ob das Niedermoor der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt oder bewirtschaftet werden soll, ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F) : Ersetzt werden Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
Unterlagen:
Antrag auf Standardförderung (
276 KB)
A.9.2 Niedermoor-Renaturierung
Zielsetzung:
Ziel ist die Regeneration von Niedermooren insbesondere durch die Verbesserung des Wasserhaushaltes. Weitere Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (Entbuschung, Mahd, Beweidung) können, müssen aber nicht sinnvoll sein. Sie sind individuell durch einen Naturschutzsachverständigen bzw. im Rahmen eines Pflegekonzeptes festzulegen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär in Schutzgebieten
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Keine chemische Schwendung!
- Die Art der Entbuschung, insbesondere die Entfernung oder Lagerung des Schnittgutes, ist von einem Sachverständigen festzulegen
- Keinerlei Eingriffe, wie Entwässerungen, Umbrechen, Kulturgattungsänderungen, Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide etc.)
- Festgestellte Eingriffe in Moorbereiche sind unverzüglich der Naturschutzbehörde bekannt zu geben
- Maßnahmen und Auflagen nur in Abstimmung mit einer ökologischen Fachplanung bzw. im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Mechanische Entbuschung im Abstand von höchstens fünf Jahren bzw. nach Maßgabe des Pflegeplanes eines Naturschutz-Sachverständigen
- Schaffung einer Viehtränke außerhalb sensibler Bereiche
- Maßnahmen zur Wiederherstellung des natürlichen Wasser- und Stoffhaushaltes sowie einer natürlichen Pflanzendecke z. B. durch
- Wiedervernässung durch An- bzw. Überstaumaßnahmen
- Funktionslosstellen intakter Entwässerungsanlagen
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Standardförderungen für Moore (A.9.1):
Moorerhaltungsprämie
Abzäunung sensibler Feuchtbiotope
Erst-Entbuschung - ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1) und Pufferrandstreifen (A.13.1): Im Rahmen des ÖPUL 2007 (und Landesförderung) werden Standardförderungen für Feuchtwiesen (TG114 bis TG122) und Pufferrandstreifen (TG52 bis TG 55) angeboten, die unter Umständen einer naturschutzfachlich erwünschten „moorschonenden“ Bewirtschaftung von Niedermooren Rechnung tragen. Welche Förderung individuell sinnvoll bzw. erwünscht ist, d. h. ob das Niedermoor der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt oder bewirtschaftet werden soll, ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen
- Errichtung traditioneller Holzzäune C.3
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F)
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
A.9.3 Hochmoor-Renaturierung
Zielsetzung:
Ziel ist die Regeneration von Hochmooren insbesondere durch die Verbesserung des Wasserhaushaltes. Weitere Pflegemaßnahmen (Abzäunung, Entbuschung) können, müssen aber nicht sinnvoll sein. Sie sind individuell durch einen Naturschutzsachverständigen bzw. im Rahmen eines Pflegekonzeptes festzulegen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär in Schutzgebieten
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Keine chemische Schwendung!
- Die Art der Entbuschung, insbesondere die Entfernung oder Lagerung des Schnittgutes, ist von einem Sachverständigen festzulegen
- Keinerlei Eingriffe, wie Entwässerungen, Umbrechen, Kulturgattungsänderungen, Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide etc.)
- Festgestellte Eingriffe in Moorbereiche sind unverzüglich der Naturschutzbehörde bekannt zu geben
- Maßnahmen und Auflagen nur in Abstimmung mit einer ökologischen Fachplanung bzw. im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Mechanische Entbuschung im Abstand von höchstens fünf Jahren bzw. nach Maßgabe des Pflegeplanes eines Naturschutz-Sachverständigen
- Maßnahmen zur Wiederherstellung des natürlichen Wasser- und Stoffhaushaltes sowie einer natürlichen Pflanzendecke z. B. durch Veränderung der abiotischen Standortsituation wie z. B.
- Wiedervernässung durch An- bzw. Überstaumaßnahmen
- Funktionslosstellen intakter Entwässerungsanlagen
- sonstige Maßnahmen, die für Erhaltung bzw. Pflege von Hochmooren naturschutzfachlich notwendig sind
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Standardförderungen für Moore (A.9.1):
Moorerhaltungsprämie
Abzäunung sensibler Feuchtbiotope
Erst-Entbuschung - ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1) und Pufferrandstreifen (A.13.1): Im Rahmen des ÖPUL 2007 (und Landesförderung) werden Standardförderungen für Feuchtwiesen (TG114 bis TG122) und Pufferrandstreifen (TG52 bis TG 55) angeboten, die unter Umständen einer naturschutzfachlich erwünschten „moorschonenden“ Bewirtschaftung von Niedermooren Rechnung tragen. Welche Förderung individuell sinnvoll bzw. erwünscht ist, d. h. ob das Niedermoor der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt oder bewirtschaftet werden soll, ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen
- Errichtung traditioneller Holzzäune C.3
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F)
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
TOP
A.10 Fließgewässer

- Naturnahes Fließgewässer mit Ufergehölzsaum

- Großache bei Kirchdorf

- Obernberger Dorfbach - vorher (oben) und nachher (unten)
Begriff, Bedeutung:
Fließgewässer sind die „Lebensadern“ der alpinen Tallandschaften. Mit den angrenzenden Auen und Ufergehölzen bilden sie wichtige Lebensräume für seltene gewässerspezifische Tier- und Pflanzenarten, aber auch Versteck- und Rückzugsraum für Tiere aus der angrenzenden Kulturlandschaft. In Verbindung mit den Zubringern und Nebengewässern sind sie oft die letzten durchgängigen „Tierwanderwege“ im Talraum.
Natürliche und naturnahe Fließgewässer nützen auch dem Menschen, vor allem durch ihre außerordentlich hohe Selbstreinigungskraft und ihre positive Wirkung auf das lokale Klima und den Grundwasserhaushalt. Zudem bieten sie vielfältige Erholungsmöglichkeiten.
A.10.1 Neuanlage von Ufergehölzsäumen
Zielsetzung:
Ziel ist die Neuanlage naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvoller Ufergehölzsäume u. a. als
- Pufferstruktur zur anthropogenen Nutzungen im Umland des Fließgewässers (Schutz vor Störungen und Nährstoffeintrag)
- Brut-, Deckungs- und Nahrungshabitat für die semiaquatische und terrestrische Tierwelt
- habitatbestimmendes Element für die aquatische Fauna (Beschattung, Nährstoffeintrag, Strukturen etc.)
- Biotopverbundelement und Ausbreitungskorridor für wandernde Tiere
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen und Fördersätze:
Fördervoraussetzungen:
- Gruppenweise Pflanzung
- Breite mindestens 3 m
- Variable Breite des Gehölzsaumes durch einen mindestens zwei-, bereichsweise 3-reihigen (mehrreihigen) Aufbau
- Als Pflanzmaterial sind ausschließlich heimische standortgerechte Laubgehölze gemäß der „Artenliste für Hecken- und Ufergehölzpflanzungen im Bundesland Tirol“ zu verwenden
- Pflanzenauswahl und Durchführung nach Beratung bzw. Absprache mit dem/der zuständigen naturkundlichen Fachperson
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten;
In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
Mögliche Kombinationen:
- ÖPUL-Standardförderungen für Kleinstrukturen (A.7.1): Im Rahmen des ÖPUL 2007 werden Standardförderungen für die Erhaltung von Kleinstrukturen angeboten (Kurzbezeichnung TG57 bis TG62). Diese gelten sinngemäß auch für Ufergehölzsäume an Fließgewässern.
- ÖPUL-Standardförderungen für Pufferrandstreifen (A.13.1): Die Inanspruchnahme der ÖPUL-Standardförderungen für Pufferrandstreifen (Kurzbezeichnung TG52 bis TG 55) ist grundsätzlich sinnvoll, jedoch im Einzelfall zu prüfen
Unterlagen:
Artenliste für Gehölzpflanzungen im Bundesland Tirol (
28 KB)
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
A.10.2 Fließgewässer-Renaturierung
Zielsetzung:
Renaturierung/Revitalisierung von derzeit in ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit beeinträchtigten Fließgewässern.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
- 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica
- 3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos
- 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
- 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär in Schutzgebieten
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung
- Maßnahme dient in hohem Maße den Zielen des Naturschutzes
- Maßnahmen erfolgen im Einvernehmen mit den zuständigen Sachverständigen von Wasserwirtschaft und/oder WLV
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Kofinanzierung durch Mittel der Bundeswasserbauverwaltung bei Maßnahmen, die der Verbesserung der Hochwasserrückhalt und des Hochwasserabflusses dienen
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Entfernung von Ufersicherungen
- Aufweitung des Gewässerbettes
- Gewässerrückbau nach Kriterien des naturnahen Wasserbaus (ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen, variable Linienführung, hohe Breiten- und Tiefenvarianz, variable Uferneigungen und Gewässerbreiten etc.)
- Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (Beseitigung von Kontinuumsunterbrechungen, z. B. Verrohrungen, nicht fischpassierbare Abstürze etc.)
- Fischpassierbare Anbindung von Nebengewässern
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
TOP
A.11 Be- u. Entwässerungsgräben

- Entwässerungsgraben

- Waalbach östlich von Stanz
Begriff, Bedeutung:
Entwässerungsgräben sind künstliche Gerinne zur Wasserableitung bzw. zur Tieferlegung des Grundwasserspiegels.
Viele Talböden Tirols wurden in der Vergangenheit entwässert. Die angelegten Gräben sind meist nur bei höheren Abflüssen der korrespondierenden Flüsse und Bäche wasserführend. Linienführung und Böschungsneigungen sind gleichförmig.
Bedingt durch regelmäßige Baggerungen, periodisches Trockenfallen und ein Überangebot an Stickstoff gedeihen nur Arten, die an diese spezifischen standörtlichen Bedingungen angepasst sind (z. B. Ranunculus fluitans, Veronica beccabunga, Lemna minor). In besonnten Abschnitten begleiten häufig Röhrichtbestände die Entwässerungsgräben, die von Schilf dominiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Entwässerungsgräben interessante Elemente der Flusslandschaft darstellen.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
A.11.1 Pflege von Entwässerungsgräben
Zielsetzung:
Naturschutzfachlich optimierte Pflege oder Sanierung bestehender Entwässerungsgräben
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär in Schutzgebieten
Förderungsvoraussetzungen
Fixauflagen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung
- Grabenpflege dient den Zielen des Naturschutzes, d. h.
- jahreszeitlich abgestimmte Durchführung der Räumungsarbeiten
- Pflege erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Sachverständigen von Wasserwirtschaft und/oder WLV
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Pflege von Grabenbegleitgehölzen nach naturschutzfachlichen Kriterien
- Pflege von Grabenböschungen nach naturschutzfachlichen Kriterien
- Händische Grabenräumung oder sonstige Alternativen zur Grabenräumung ohne starke Beeinträchtigung des Gewässers (z. B. Durchziehen eines Baumstammes mit dem Traktor)
- Entfernung nicht standortheimischer Pflanzen (z. B. Neophyten wie kanadische Goldrute, Drüsiges Springkraut etc.)
- Strukturierungsmaßnahmen wie z. B. Aufweitungen des Gewässerbettes, variable Uferneigungen etc.
- Initiierung eines naturnahen Ufergehölzsaumes
- Verbesserung der Durchgängigkeit für Fische u. a. Gewässerlebewesen (Beseitigung von Kontinuumsunterbrechungen)
- Zusätzliche naturkundliche Maßnahmen (z. B. Grundwassertümpel auf Zwickelflächen)
- Bestellung einer ökologischen Baubetreuung
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten;
In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
Mögliche Kombinationen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F): Ersetzt werden Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
- ÖPUL-Standardförderungen für Kleinstrukturen (A.7.1): Im Rahmen des ÖPUL 2007 werden Standardförderungen für die Erhaltung von Kleinstrukturen angeboten (Kurzbezeichnung TG57 bis TG62). Diese gelten grundsätzlich auch für Entwässerungsgräben
- ÖPUL-Standardförderungen für Pufferrandstreifen (A.13.1): Die Inanspruchnahme der ÖPUL-Standard-förderungen für Pufferrandstreifen (Kurzbezeichnung TG52 bis TG 55) ist grundsätzlich sinnvoll und sollte geprüft werden
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
A.11.2 Auflassung von Entwässerungsgräben
Zielsetzung:
Naturschutzfachlich begründete Auflassung von Entwässerungsanlagen
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung
- Maßnahme dient in hohem Maße den Zielen des Naturschutzes
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Gefördert wird das Funktionslossetzen intakter Entwässerungsanlagen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes von Moorflächen, Feucht- und Streuwiesen, z. B.
- durch Verschließen der Rohre, Anstaumaßnahmen etc.
- in Verbindung mit Verzicht auf Düngung
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1): Der Ertragsverlust, der durch Vernässung, Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngeverzicht (Rückkehr zur Streuwiese) entsteht, kann durch ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (TG14 bis TG22) abgegolten werden
- Moorerhaltungsprämie (A.9.1): 136,- bis 168,- €/ha und Jahr
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F) : Ersetzt werden Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
A.11.3 Erhaltung und Pflege traditioneller Bewässerungsgräben (Waale)
Begriff, Bedeutung:
Waale sind künstlich angelegte Bewässerungskanäle, die besonders in niederschlagsarmen Gebieten Tirols schon seit Jahrhunderten Wiesen und Weiden mit Wasser versorgen.
Beim Bau der Waale wurden entweder Steine oder Holz verwendet. Die Waalsohle ist flach, die Seitenwände sind sorgfältig mit Steinen senkrecht gemauert. Bei Felswänden oder anderen Übergängen wurden Holzrinnen verwendet. Waale sind immer so angelegt, dass die Fließgeschwindigkeit möglichst gering ist. Die Regulierung der Fließgeschwindigkeit und der Fließmenge erfolgt über ein System aus Einkehren (Fassung am Bach), Auskehren, Schwellbretter und Überläufen.
Intakte Waale finden sich in Tirol nur noch vereinzelt, z. B. beim Stuibenfallparkplatz oder auf 2100 m im Fundustal. Die heute noch bestehenden Waale sind zumeist beliebte Wanderwege, andere sind ganz aufgelassen und durch moderne Bewässerungsanlagen ersetzt.
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind Waale wegen der üppigen Vegetation, der reichhaltigen Tierwelt entlang ihres Verlaufs und als Zeugnis der traditionellen bäuerlichen Kultur erhaltenswert.
Zielsetzung:
Erhaltung und Pflege von traditionellen Bewässerungskanälen („Waalen“)
Anwendungsgebiet:
Landesweit, bevorzugt in Schutzgebieten
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Ausschließliche Verwendung traditoneller ortsüblicher Materialien (Holz, Stein); kein Beton, keine Kunststoff- oder Metallrohre
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung, Angabe aller möglichen Subventionsgeber sowie der Eigenmittel und Eigenleistungen
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Instandsetzung des Gerinnes
- Instandsetzung von Einkehren, Auskehren, Schwellbretter, Überläufen u. Ä.
- Instandsetzung des Begleitweges
- Revitalisierung der Speicherteiche („Pitzen“)
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
TOP
A.12 Stehende Gewässer

- Naturnahes stehendes Gewässer (Pflacher Au)

- Lebensraum Kleingewässer
Begriff, Bedeutung:
Stehende Gewässer im Sinne der vorliegenden Richtlinie umfassen einerseits natürliche Seen und Weiher inklusive Augewässer (Autümpel, Auweiher, Alt- und Totarme), andererseits mehr oder weniger naturnahe anthropogene Stillgewässer (künstliche Teiche, Baggerseen, versiegelte Becken).
Bei ungestörter, natürlicher Entwicklung zeichnen sich stehende Gewässer durch naturnahe Ufersituationen und Biozönosen aus. Flachwasserbereiche und Buchten werden von Röhricht- oder Großseggenbeständen eingenommen. Diesen ist häufig ein submerser Makrophyten- und Schwimmblattgürtel vorgelagert.
Aus faunistischer Sicht besitzen stehende Gewässer, v. a. beim Fehlen von Fischen, eine wichtige Laichplatzfunktion für Amphibien. Die naturnahen Ufer begünstigen auch das Vorkommen einer artenreichen Wirbellosenfauna, die zumindest während gewisser Entwicklungsphasen an das Wasser gebunden ist (z. B. Wasserwanzen, Schwimmkäfer, Klein- und Großlibellen, Steinfliegen, Köcherfliegen, Schlammfliegen, Zweiflügler etc.) [10]. Fischreiche Stillgewässer können außerdem eine wichtige Nahrungsgrundlage für gefährdete Arten wie Eisvogel oder Fischotter darstellen. Wasser- und Schilfzonen bieten zudem potenzielle Nistplätze und Nahrungshabitate für eine vielfältige Vogelfauna.
A.12.1 Renaturierung von stehenden Gewässern
Zielsetzung:
Ziel ist die Pflege und Renaturierung kleinerer oberirdischer natürlicher oder naturnaher stehender Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche sowie Schilf- und Röhrichtzonen.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
- 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
- 3160 Dystrophe Seen und Teiche
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen
Fixauflagen:
- Absoluter Düngeverzicht im Bereich des Stillgewässers und der anschließenden Uferzonen, mind. jedoch im Bereich eines 5 m breiten Streifens, gemessen von der Mittelwasseranschlagslinie
- Keine Verwendung von Teichfolien oder anderen künstlichen Dichtmaterialien
- Wird die Ufervegetation gemäht, so ist das Mähgut aus dem Uferbereich zu entfernen
- Keine Fütterung oder Besatz mit Fischen, keine Haltung von Wassergeflügel
- Keine Eingriffe, wie Aufschüttungen, Ablagerungen, Verunreinigungen des Wassers, Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide), wesentliche Veränderung des Wasserspiegels etc.
- Festgestellte Eingriffe oder wesentliche Veränderungen des Stillgewässers sind der Naturschutzbehörde zu melden
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- (Teilweiser) Schutz vor Betretung der Ufer (Abzäunung, Besucherlenkung)
- Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Wasserversorgung
- Optimierung der strukturellen Ausstattung (Schaffung von Tiefstellen und Flachufern, Anlage von offenen Ufersteilwänden, Einbringung von Strukturelementen in Form von Totholz, Findlinge, Initiierung eines Ufergehölzstreifens etc.)
- Entfernung nicht standortheimischer Pflanzen (z. B. Neophyten wie kanadische Goldrute, Drüsiges Springkraut etc.)
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten;
In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
Mögliche Kombinationen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F): Ersetzt werden Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
- ÖPUL-Standardförderungen für Pufferrandstreifen (A.13.1): Die Inanspruchnahme der ÖPUL-Standard-förderungen für Pufferrandstreifen (Kurzbezeichnung TG52 bis TG 55) ist grundsätzlich sinnvoll und sollte geprüft werden
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
A.12.2 Neuanlage von stehenden Gewässern
Zielsetzung:
Neuanlage kleiner oberirdischer natürlicher oder naturnaher stehender Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche sowie Schilf- und Röhrichtzonen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung
- Stillgewässer dient überwiegend den Zielen des Naturschutzes
- Die Deponierung des Aushubmaterials darf naturschutzfachlichen Interessen nicht widersprechen
- Folienteiche, (Fisch-)Teiche oder Tümpel mit befestigten Uferzonen sowie Teiche mit Regelböschungen ohne Flachwasserzone sind von dieser Förderung ausgenommen
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Neuschaffung offener Stillwasserflächen unter Beachtung naturschutzfachlicher Aspekte wie z. B.
- Schaffung von Tiefstellen und Flachufern
- Anlage von offenen Ufersteilwänden
- Einbringung von Strukturelemente in Form von Totholz oder Findlingen
- Initiierung eines Ufergehölzstreifens
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F): Ersetzt werden Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
- ÖPUL-Standardförderungen für Pufferrandstreifen (A.13.1): Die Inanspruchnahme der ÖPUL-Standard-förderungen für Pufferrandstreifen (Kurzbezeichnung TG52 bis TG 55) ist grundsätzlich sinnvoll und sollte geprüft werden
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
TOP
A.13 Pufferrandstreifen

- Pufferrandstreifen (Bildmitte) entlang eines Gewässers
Begriff, Bedeutung:
Pufferrandstreifen (hier im Sinne von Uferrandstreifen) entlang von Gewässern erfüllen aus Sicht des Naturschutzes vielfältige Funktionen wie z. B. als
- Schutz des Gewässers vor Nähr- und Schadstoffeinträgen, insbesondere aus Landwirtschaft und Verkehr
- Schutz des Gewässers vor optischen und akustischen Störeinflüssen
- Verbesserung des ökologischen Verbundes in Landschaftsräumen, insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereichen
- Lebensraum für Tierarten mit einem Vorkommensschwerpunkt im Uferbereich von Gewässern
- Lebensraum für Tierarten, die extensive Strukturen in der Landschaft als Nist-, Nahrungs- und Rastplätze nutzen (Vögel, Insekten, Kleinsäuger etc.)
- Rückzugsraum für viele Kleintiere während der Mahd
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen (relevant besonders für Natura 2000-Schutzgebiete):
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
A.13.1 ÖPUL-Standardförderungen für Pufferrandstreifen
Zielsetzung:
Erhaltung oder Neuschaffung von Pufferrandstreifen entlang von Gewässern.
Anwendungsgebiet:
Die Standardförderung wird landesweit sowohl im Rahmen des ÖPUL als auch - bei nicht ÖPUL-förderfähigen Flächen - in Form einer Landesförderung gewährt.
Förderungsvoraussetzungen:
Im Rahmen des ÖPUL 2007 werden verschiedene Auflagenpakete zur Schaffung von Pufferrandstreifen angeboten (Kurzbezeichnung: TG52 bis TG55)
Die Förderung kommt in Randbereichen von stehenden und fließenden Gewässern inkl. Quellen sowie Feuchtwiesen und Mooren zur Anwendung.
Fördersätze:
322,- bis 413,- €/ha
Biobetriebe erhalten im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzförderung 40,- €/ha zusätzlich
Unterlagen:
ÖPUL - Uferrandstreifen (
22 KB)
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs (
234 KB)
TOP
A.14 Almen

- Almgebiet mit Almweide und Almanger
Begriff, Bedeutung, Zielsetzung:
Almen sind landwirtschaftlich genutzte Weideflächen außerhalb des Dauersiedlungsraumes. Je nach aufgetriebener Tierkategorie, Seehöhe oder Besitzverhältnissen werden verschiedene Almtypen unterschieden (Sennalm, Melkalm, Galtviehalm, Hochalm, Mittelalm, Niederalm, Gemeinschaftsalm, Privatalm/Einzelalm etc.).
Viele Almen zeichnen sich durch das Vorkommen besonderer oder seltener Pflanzen- und Tierarten, ihre Vielfalt an Lebensräumen oder auch durch ihren landschaftlichen Reiz aus. Das Mosaik an unterschiedlichen Lebensräumen und Standorten ist das Ergebnis einer jahrhundertealten, standortangepassten Almwirtschaft und kann auch in Zukunft durch die naturverträgliche Bewirtschaftung der Almen aufrechterhalten werden.
Almwirtschaft ist aber mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Vor allem die Erhaltung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume ist mitunter kaum rentabel. Durch gezielte Förderung soll die Erhaltung dieser Lebensräume (auch als ein typisches Element der Tiroler Kulturlandschaft im Sinne der Alpenkonvention) gewährleistet bzw. die ökologische Funktionsfähigkeit von Almen verbessert werden.
Naturschutzfachlich orientierte Maßnahmen im Almbereich können für zahlreiche in Anhang I und II der FFH- Richtlinie aufgelistete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten sowie Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie Bedeutung besitzen. Details siehe Literatur [32].
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete
Förderungsvoraussetzungen
Fixauflagen:
- Almflächen liegen in einem Schutzgebiet; begründete Ausnahmen sind möglich
- Maßnahmen basieren auf einem „Naturschutzplan auf der Alm“ (siehe Kap. F.2.2)
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Almanger: naturschutzkonforme Mahd und Pflege
- Weidefreistellung im Almbereich
[Erläuterung: Auf Almweideflächen können Gehölze (Fichte, Lärche, seltener Rotbuche und Bergahorn), aber auch Gebüsche (Grünerlen, Latschen) und Zwergsträucher (Wacholder, Alpenrosen) zu einem Problem werden. Jährlich gehen viele Hektar naturschutzfachlich wertvoller Magerweiden durch Verwaldung oder Verbuschung verloren. Bei fehlender Weidepflege nimmt die Verbuschung oft innerhalb eines Jahrzehnts überhand und kann nur mühsam bekämpft werden. Im Rahmen des „Naturschutzplans auf der Alm“ wird das Schwenden von Gehölzen, Gebüschen und Zwergsträuchern meist in Kombination mit anderen Maßnahmen vorgeschlagen. Ziel ist die Erhaltung oder Neuschaffung naturschutzfachlich wertvoller Magerweiden. In manchen Fällen dient die Weidefreistellung auch dazu, Weideflächen als Ersatz für Nutzungsverzicht auf Feuchtflächen bereit zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass Latschen als Silikat-Latschengebüsch, Zwergstrauchheiden als Alpine und boreale Heiden (TNSchVO 2006, Anlage 4) sowie einzelne Arten (Zwergalpenrose, TNSchVO 2006, Anlage 2) in Tirol unter Schutz stehen. Darüber hinaus sind Latschengebüsche bzw. Zwergstrauchheiden naturschutzfachlich von europaweitem Interesse (FFH-Lebensräume 4060 Alpine und boreale Heiden bzw. 4070 Buschvegetation mit Pinus mugo). Hier muss sehr gründlich abgewogen werden, welcher Vegetationstyp naturschutzfachlich höher zu bewerten ist. In diese Überlegungen ist die gesamte Alm und ihre Umgebung einzubeziehen.]
Fördersatz:
Für die Maßnahmenumsetzung steht das jeweils aktuelle Standard-Förderangebot lt. Förderhandbuch zur Verfügung.
Werden im „Naturschutzplan auf der Alm“ (siehe Kap. F.2.2) darüber hinaus individuelle Maßnahmen vorgeschlagen, die durch die Standardmaßnahmen im Förderhandbuch nicht abgedeckt werden, so können diese mit 90 % der im „Naturschutzplan auf der Alm“ kalkulierten Kosten gefördert werden. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Standardförderung (
276 KB)
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
Querverweis auf förderbare Naturschutzmaßnahmen im Almbereich:
Im vorliegenden Förderhandbuch finden sich zahlreiche Standard-Förderungsmöglichkeiten für Naturschutzmaßnahmen im Almbereich, z. B.:
- A.3.2 Räumung von Lärchenwiesenflächen
- A.5.1 ÖPUL-Standardförderungen für Bergmähder
- A.5.2 Instandsetzung und Revitalisierung von Bergmähdern
- A.7.3 Neuanlage von Hecken / Feldgehölzen
- A.7.4 Neuanlage und Sanierung von Trockenmauern und Lesesteinriegeln
- A.8.1 ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen
- A.8.2 Neuanlage / Renaturierung von Feuchtwiesen
- A.9.1 Standardförderungen für Moore (Moorerhaltungsprämie, Abzäunung sensibler Bereiche, Erst-Entbuschung)
- A.9.2 Niedermoor-Renaturierung
- A.9.3 Hochmoor-Renaturierung
- A.10 Fließgewässer
- A.11 Be- und Entwässerungsgräben
- A.12 Stehende Gewässer
- A.15 Wälder („Waldumweltmaßnahmen“)
- C.1 Schindelungen
- C.2 Sanierung und Neubau von traditionellen Heuschupfen / Lärchenwiesenstadeln in Rundholzbauweise
- C.3 Holzzäune
- C.5 Sonstige Landschaftsschutzprojekte
- D.2.2 Bewusstseinsbildende Infrastruktur
- F.2.2 Naturschutzplan auf der Alm
- etc.
TOP
A.15 Wälder (Waldumweltmaßnahmen)

- Altholzinsel
- Allgemeine Hinweise
- A.15.1 Altholzinsel
- A.15.2 Flächige Außernutzungstellung
- A.15.3 Biberlebensräume
- A.15.4 Höhlenbäume / Horstbäume / Horste
- A.15.5 Horstschutzzonen
- A.15.6 Lärchweide- / Lärchwiesenwälder (seltene Bewirtschaftungsformen)
- A.15.7 Nebenbestandsentwicklung
- A.15.8 Erhaltung oder Einbringung seltener oder ökologisch wertvoller Baumarten
- A.15.9 Totholz
- A.15.10 Waldbauliche Maßnahmen
- A.15.11 Waldlichtungen
- A.15.12 Waldränder
- A.15.13 Vogelschutz - Biotopentwicklung
- A.15.14 Pferde - Holzbringung
Allgemeine Hinweise:
Stand: 2011-04-11
Fördergrundlage:
Die Umsetzung der Waldumweltmaßnahmen in Tirol unterliegen den Bestimmungen der Sonderrichtlinie Wald & Wasser des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung der forstlichen und wasserbaulichen Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 GZ BMLFUW-LE.3.2.8/0054-IV/3/2007, geändert durch BMLFUW-LE.3.2.8/0028-IV/3/2009 und beziehen sich auf die Maßnahmen 224, 225 und 226.
Ziele:
- Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Bestände und Strukturen, insbesondere von Lebensräumen und Arten, welche gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG geschützt sind
- Nachhaltige Verbesserung des ökologischen Wertes des Waldes durch naturnahe Waldpflege und Verbesserung der Waldstruktur
- Den örtlichen Gegebenheiten angepasste Wälder mit einer an der natürlichen Waldgesellschaft orientierten Baumartenwahl und –mischung
- Die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Wäldern, bei denen die Schutzfunktion und die ökologische Funktion im öffentlichen Interesse sind
- Beitrag zur Biodiversität im Wald
Förderwerber:
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- natürliche Personen,
- juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
- Personenvereinigungen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
mit Niederlassung in Österreich, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und ein Vorhaben entsprechend den Zielsetzungen des Programms verfolgen. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt jede selbständige örtliche und organisatorisch technische Einheit zur Erzeugung von Pflanzen, zur Waldbewirtschaftung oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Infrastruktur verfügt.
Sonstige Förderungswerber
- natürliche Personen,
- juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
- Personenvereinigungen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
die die Zielsetzungen des Programms verfolgen.
Waldbesitzervereinigungen
- die Mitglieder (Einzelmitglieder oder Agrargemeinschaften) müssen die Voraussetzungen gemäß Punkt 1.3.1 oder 1.3.2 erfüllen
- mindestens 200 ha Gesamtwaldfläche
- mindestens 10 Mitglieder
- vertraglich festgelegte Mindestdauer des Zusammenschlusses: 7 Jahre
- Agrargemeinschaften
- Bringungsgenossenschaften
- Nutzungsberechtigte
- Wassergenossenschaften und Wasserverbände gemäß Wasserrechtsgesetz 1959
- Gebietskörperschaften: Gemeinden (nur bei Abwicklung über Code 2264 möglich)
Art und Ausmaß der Förderung:
- Mindest-Förderbetrag: Der Mindest-Förderbetrag je Vorhaben beträgt 1.000,- € (Ausnahme Maßnahme A.15.12. Waldränder: keine Untergrenze)
- Maximale Förderfläche: Die maximale Förderfläche beträgt 100 Hektar pro Jahr je Bewirtschafter und Maßnahme. Tritt eine Waldbesitzervereinigung als Förderungswerber auf, sind je teilnehmendem Mitglied maximal 20 Hektar pro Jahr förderbar
- Anrechenbare Kosten:
- Kosten: Rechnungen von Drittleistern oder Eigenleistungen, Fördersatz 80%
- Bauschsätze: Fördersatz 100 % (pro ha, pro Stück)
Anrechenbar sind nur jene Kosten die über die übliche forstwirtschaftliche Bewirtschaftung hinausgehen.
Abwicklung:
Die Abwicklung erfolgt in Kooperation und durch gemeinsame Genehmigung der Abteilung Umweltschutz und der Gruppe Forst.
Es werden 2 AMA-Codes angeboten:
- 2263: nur in Natura 2000-Gebieten, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- 2264: Waldumweltmaßnahmen in und außerhalb von Natura 2000-Gebieten
Unterlagen:
Antragsformulare zu Waldumweltmaßnahmen
A.15.1 Altholzinsel
AMA-Code: 2263 (nur Natura 2000) oder 2264-1630 - Pflege Altholzinsel
Ziel:
Erhaltung und Entwicklung ökologisch wertvoller geschlossener Altholzinseln
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in wirtschaftlich bringbarer Lage und in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiete nach dem TNSchG 2005, , siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- Landesweit für Waldlebensräume im Sinne des TNSchG 2005 §8 („Schutz von Auwäldern“) sowie der Anlage 4 TNSchVO 2006, vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
Erhaltung bzw. Entwicklung zusammenhängender lebender Bestände der potenziell natürlichen Waldgesellschaft heimischer und standortgemäßer Baumarten mit flächiger Ausprägung, die das jeweils übliche Umtriebsalter überschreiten.
Belassen von mind. 10 Altbäumen im Bestand
Die Größe einer Teilfläche beträgt max. 0,5 ha
Die geförderte Altholzinsel muss der natürlichen Entwicklung überlassen werden, insbesondere darf keine forstliche Nutzung für die Zeit der Vertragsdauer erfolgen.
Baumarten: Alle heimischen und standortgemäßen Baumarten im Rahmen der potenziell natürlichen Waldgesellschaft sind förderfähig.
Abwicklung
- Antragstellung bei der Abteilung Umweltschutz
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Naturschutzsachverständigen oder einen naturschutzfachlich ausgebildeten Experten
- Kennzeichnung mittels Plakette
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersatz:
Bauschsatz (100 %)
Es ist jener Prämiensatz zu verwenden, dessen Holzart überwiegend vorkommt.
Weichlaubholz: 200,- €/ha und Jahr, Einmalzahlung von 4.000,- €/ha für den 20-jährigen Verpflichtungszeitraum
Hartlaubholz u. Nadelholz: 400,- €/ha und Jahr, Einmalzahlung von 8.000,- €/ha für den 20-jährigen Verpflichtungszeitraum.
Verpflichtungszeitraum:
20 Jahre
Durch den vorgegebenen Verpflichtungszeitraum ist die Teilnahme an weiterführenden Waldumweltmaßnahmen von Nachfolgeprogrammen nicht ausgeschlossen.
Pflegeauflagen/Verbote:
Einstellung der forstlichen Bewirtschaftung
Notwendige Pflegemaßnahmen, insbesondere aufgrund forstrechtlicher Bestimmungen sind in Absprache mit der Naturschutzbehörde durchzuführen
Umgefallene Bäume sind am Ort zu belassen
Die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen, einschließlich Jagdanlagen, Wege und Straßen ist auf der geförderten Fläche verboten.
Gewährleistung tragbarer Wildbestände (Naturverjüngung).
Kennzeichnung mit einer Plakette pro Antrag
A.15.2 Flächige Außernutzungstellung
AMA-Code: 2263 (nur Natura 2000) oder 2264-1630 - Pflege Altholzinsel
Ziel:
Erhaltung und eigendynamische Entwicklung von besonders naturnahen Waldlebensräumen (Prozessschutz)
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, , siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- Landesweit für Waldlebensräume im Sinne des TNSchG 2005 §8 („Schutz von Auwäldern“) sowie der Anlage 4 TNSchVO 2006, vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
- insbesondere in Wirtschaftswäldern und Schutzwäldern im Ertrag
- Die Einzelflächen müssen größer als 0,5 ha sein.
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
- Einstellen der forstlichen Nutzung
- Verzicht auf die Errichtung von Anlagen jeder Art (inkl. Salzlecken, Wildäcker, Wegebau etc.).
Abwicklung:
- Antragstellung bei Abteilung Umweltschutz
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Naturschutzsachverständigen oder einen naturschutzfachlich ausgebildete/n Experten/In
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersatz:
Bauschsatz (100 %) in Anlehnung an SCHLAGER 2008 [35]
F(a, ha) = 40,- € * (dGZ100) * B
F(a, ha): jährliche Förderung für Außernutzungstellung pro ha Waldfläche
dGZ100: mittlere Ertragsklasse des Bestandes
B: mittlerer Bestockungsgrad
Jährliche Auszahlung in der Programmperiode: Summe Entschädigung 20 Jahre/Restlaufzeit des VOLE-Programmes
Verpflichtungszeitraum:
20 Jahre
Durch den vorgegebenen Verpflichtungszeitraum ist die Teilnahme an weiterführenden Waldumweltmaßnahmen von Nachfolgeprogrammen nicht ausgeschlossen.
Pflegeauflagen/Verbote/Ausnahmen:
Keine forstliche Nutzung
Keine Veränderung des Wasserhaushaltes
Belassen der Biomasse
Sonstige art- bzw. lebensraumspezifische Auflagen gem. Projekt
Notwendige Pflegemaßnahmen, insbesondere aufgrund forstrechtlicher Bestimmungen sind in Absprache mit der Naturschutzbehörde durchzuführen
Keine Errichtung von Anlagen (ausgenommen Boden- u. Hochsitze)
Gewährleistung tragbarer Wildbestände (Naturverjüngung)
Jährliche Berichtspflicht an die Abteilung Umweltschutz
Kennzeichnung mit Plakette
AMA-Code: 2263 (nur Natura 2000) oder 2264-3330 - Biberschutz
Ziel:
Erhaltung und Entwicklung von vorhandenen Biberlebensräumen
Fördervoraussetzungen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, , siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- Landesweit für besiedelte Lebensräume des Bibers (Anlage 5 TNSchVO 2006 und Anh. II der FFH-RL), vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
sowie --> RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
- Einstellen der forstlichen Nutzung auf vom Biber überstauten und vernässten Bereichen sowie auf einem maximal 20 m breiten Streifen um die angestauten/vernässten Bereiche
- Einstellen der forstlichen Nutzung in Schwerpunktbereichen eines Biberreviers beiderseits von Gewässern bis zu einer Breite von maximal 20 m
- Belassen von vom Biber benagten/gefällten Bäumen bis zu einer Entfernung von maximal 50 m von Gewässern
- Aktives Einbringen von Weichlaubgehölzen (insbesondere Weiden).
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Abteilung Umweltschutz
- Vor-Ort Begutachtung durch Naturschutzsachverständigen oder einen naturschutzfachlich ausgebildete/n Experten/In
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersatze:
Flächige Maßnahmen: Bauschsatz (100%)
Weichlaubholz: 100,-€/ha und Jahr, Einmalzahlung von 500,- €/ha für den 5-jährigen Verpflichtungszeitraum
Hartlaubholz u. Nadelholz: 200,- €/ha und Jahr, Einmalzahlung von 1.000,- €/ha für den 5-jährigen Verpflichtungszeitraum
Pflanzmaterial:
Pflanzmaterial nach Kosten lt. Pflanzenpreisliste der Tiroler Landesforstgärten und bis maximaler Größe 140/180
Fördersatz 80 %
Pflanzprämie Weichlaubgehölze:
Bauschsatz (100%): Arbeit und Beitrag zum Klimaschutz
Laubholz: 1,60 €
Verpflichtungszeitraum:
5 Jahre
Durch den vorgegebenen Verpflichtungszeitraum ist die Teilnahme an weiterführenden Waldumweltmaßnahmen von Nachfolgeprogrammen nicht ausgeschlossen.
Pflegeauflagen/Verbote:
Keine forstliche Nutzung
Keine Veränderung des Wasserhaushaltes
Kein Entfernen der benagten/gefällten Bäume
A.15.4 Höhlenbäume / Horstbäume / Horste
AMA-Code: 2263 (nur Natura 2000) oder 2264-3800 - Bruthöhlenbäume
Ziel:
Belassen von lebenden Bäumen mit Höhlen von/für Spechte(n) und andere(n) höhlenbewohnende(n) Tierarten als Brut- und Rückzugsraum, von lebenden Bäumen mit Fraßhöhlen als Nahrungshabitat, von Ameisenlaufbäumen sowie von Biotopholz z. B. als Substrat für Flechten; Erhalt von lebenden Bäumen mit Horsten großer Vogelarten wie Greifvögel, Schwarzstorch und Graureiher.
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in wirtschaftlich bringbarer Lage und in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- Landesweit für Waldlebensräume im Sinne des TNSchG 2005 §8 („Schutz von Auwäldern“) sowie der Anlage 4 TNSchVO 2006, vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
- Landesweit für Brut- und Fraßbäume von Arten gem. TNSchG 2005 §25 (TNSchVO 2006 bzw. Anhang I der Vogelschutzrichtlinie), vergleiche --> Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-Richtlinie)
Absterbende Bäume dürfen nicht im Gefährdungsbereich von öffentlichen Straßen, Wegen, Eisenbahnen, markierten Wanderwegen usw. stehen.
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
- Lebende und absterbende Bäume mit natürlich entstandenen oder von höhlenbauenden Vogelarten geschaffenen Bruthöhlen
- Die Bruthöhlenbäume/Biotopbäume müssen einen Brusthöhendurchmesser von mind. 355 mm aufweisen
- Bäume mit Fraßhöhlen von Spechten (insb. Schwarzspecht)
- Bäume mit Horsten großer Vogelarten (z. B. Schwarzstorch, Graureiher, Wespen- und Mäusebussard, Schwarzmilan, Steinadler, Habicht u. a. Greifvögel etc.)
- Regelmäßig genutzte Schlafbäume (z. B. von Kormoranen)
- Ameisenlaufbäume
- Bäume als Substrat für Flechten.
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Abteilung Umweltschutz
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Naturschutzsachverständigen oder einen naturschutzfachlich ausgebildeten Experten
- Kennzeichnung mittels Plakette
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst
Fördersätze:
Bauschsatz (100 %)
Einmalzahlung: 200.- € pro Baum
Verpflichtungszeitraum:
20 Jahre
Pflegeauflagen/Verbote:
Fällen der geförderten Bäume ist verboten
Umgefallene Bäume sind am Ort zu belassen. Eine Aufarbeitung ist nicht zulässig
Kennzeichnung mit einer Plakette pro Antrag
A.15.5 Horstschutzzonen
AMA-Code: 2263 (nur Natura 2000) oder 2264-1640 - Pflege Horstschutz
Ziel:
Schaffung und Erhaltung von temporären Ruhezonen während der Brutzeit um den beflogenen Baum- oder Felshorst gefährdeter und störungsempfindlicher Vogelarten.
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- Landesweit für Waldlebensräume im Sinne des TNSchG 2005 §8 („Schutz von Auwäldern“) sowie der Anlage 4 TNSchVO 2006, vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
- Landesweit für Brut- und Fraßbäume von Arten gem. TNSchG 2005 §25 (TNSchVO 2006 bzw. Anhang I der Vogelschutzrichtlinie), vergleiche --> Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-Richtlinie)
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
beflogene Brutplätze z. B. von Schwarzmilan, Schwarzstorch, Steinadler, Uhu, Wanderfalke
Je nach Art unterschiedliche Ausdehnung bzw. zeitliche Dauer der Horstschutzzone empfohlen:
- Schwarzmilan: 150 m um Horst; Anfang April bis Ende Juli
- Schwarzstorch: 300 m um Horst; Mitte März bis Ende Juli
- Steinadler: 300 m um Horst, Anfang März bis Ende Juli
- Wanderfalke: 150 m um Horst, Anfang Februar bis Ende Juni
- Uhu: 150 m um Horst, Jänner bis Mitte Juli
- Bartgeier: 300 m um Brut- und/oder Schlafwand, Jänner bis Ende August;
- Gänsegeier: 300 m um Schlafwand, Anfang Mai bis Ende Oktober
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Abteilung Umweltschutz
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Naturschutzsachverständigen oder einen naturschutzfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutzg und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersätze:
Bauschsatz (100 %)
Einmalzahlung: 300,- €/ha
Verpflichtungszeitraum:
5 Jahre
Pflegeauflagen/Verbote:
Keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen und keine vermeidbare Störung während des genannten Zeitraums (Brutzeit der jeweiligen Arten) in der Zone (Festlegungen gem. Projekt); Erhaltung des Horstbaums im Verpflichtungszeitraum; nur einzelstammweise Nutzung außerhalb der jeweiligen Brutzeiten in der Zone.
A.15.6 Lärchweide- / Lärchwiesenwälder (seltene Bewirtschaftungsformen)
AMA-Code: 2263 (nur Natura 2000) oder 2264-1440 – Durchforstung Nadelholz
Ziel:
Entwicklung von Lärchweide-/Lärchwiesenwäldern
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich insbesondere in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
Nach Maßgabe der Fördermittel können in begründeten Einzelfällen auch Projekte außerhalb der oben beschriebenen Gebietskulisse gefördert werden.
Die Projektfläche darf nicht bereits bzw. während der Laufzeit des Einzelprojekts durch das Agrar-Umweltprogramm gefördert sein.
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
Wiederherstellung von traditionellen Lärchwiesen/-weiden durch mechanische Entbuschung
Gezielte Durchforstung und Auflichtung zur Förderung der Lärche
Bodenverwundung zur Verjüngung der Lärche gemäß Projekt
Sicherstellung der Bewirtschaftung im Verpflichtungszeitraum (Weide/Mahd)
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Bezirksforstinspektion
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Forstsachverständigen oder einen forstfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersätze:
Bauschsatz (100 %) oder 80 % der Kosten maximal jedoch Bauschsatzgrenze
Basissatz für Durchforstung: 1.000,- €/ha
Schutzwaldzuschlag: 50% auf Basissatz
Entfernungszuschlag: 50% auf Basissatz bei > 200 m Entfernung von nächster Straße
Auszahlung nach Umsetzung
Verpflichtungszeitraum:
Die Maßnahmen im Rahmen der gegenständlichen Förderung enden mit Abschluss des Detailprojekts.
Der Förderwerber verpflichtet sich, nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme die neu geschaffene Lärchweide /-wiese während der gesamten Programmperiode (bis inkl. 2013) als Weide und/oder Mähwiese zu nutzen. Diese Nutzung kann über die ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen gefördert werden.
A.15.7 Nebenbestandsentwicklung
AMA-Code: 2263 (nur Natura 2000) oder 2264-1420 - Mischwuchspflege
Ziel:
Erhaltung und Entwicklung ökologisch wertvoller Bestände mit artenreicher Strauch- und Baumschicht als Nebenbestand
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- Landesweit für Waldlebensräume im Sinne des TNSchG 2005 §8 („Schutz von Auwäldern“) sowie der Anlage 4 TNSchVO 2006, vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
- Landesweit für Brut- und Fraßbäume von Arten gem. TNSchG 2005 §25 (TNSchVO 2006 bzw. Anhang I der Vogelschutzrichtlinie), vergleiche --> Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-Richtlinie)
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
Erhaltung bzw. Entwicklung ökologisch wertvoller Bestände mit einem arten- und strukturreichen Nebenbestand soweit sie über die übliche forstwirtschaftliche Bewirtschaftung hinausgehen
Arten des Nebenbestandes:
Je nach Waldtyp z. B. Berberitze, Hainbuche, Hartriegel, Holunder, Traubenkirsche, Pfaffenkäppchen, Weißdorn, Mehlbeere, Felsenbirne, Weiden, Vogelkirsche, Heckenkirsche, Eibe, Wacholder etc.
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Bezirksforstinspektion;
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Forstsachverständigen oder einen forstfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersätze:
Bauschsatz (100 %) oder 80 % der Kosten maximal jedoch Bauschsatzgrenze
Einmalzahlung nach Umsetzung in der Programmperiode: 100,- €/ha für den Mehraufwand bei den Pflegemaßnahmen
Verpflichtungszeitraum:
10 Jahre
Pflegeauflagen/Verbote:
Belassen und Fördern des Nebenbestandes bei der Durchforstung über den gesamten Verpflichtungszeitraum
A.15.8 Erhaltung oder Einbringung seltener oder ökologisch wertvoller Baumarten
AMA-Code:
2263 (nur Natura 2000) oder 2264-1221 bei Einbringung.
2263 (nur Natura 2000) oder 2264-1630 (Pflege Altholz) bei Erhaltung
Ziel:
Einbringen und/oder Erhalten seltener heimischer oder besonders ausgeformter Baumarten im Wald
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- in begründeten Einzelfällen landesweit für Waldlebensräume im Sinne des TNSchG 2005 § 8 („Schutz von Auwäldern“ sowie der Anlage 4 TNSchVO 2006), vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
Erhalten seltener Baumarten:
Als seltene oder erhaltenswürdige Bäume werden insbesondere definiert:
Seltene Baumarten:
Klasse 1:
- Bergulme
- Edelkastanie
- Eibe
- Elsbeere
- Feldulme
- Flatterulme
- Schwarzpappel
- Silberpappel
- Speierling
- Wildapfel
- Wildbirne
- sonstige besonders prägende Bäume
Klasse 2:
- Blumenesche
- Baumwacholder
- Hopfenbuche
- Lorbeerweide
- Moorspirke
- Moor-/Flaumbirke
- Stechpalme
- Prunus spp.
Einbringen seltener Baumarten:
Der Standort muss für die einzubringende Baumart geeignet sein; das Pflanzmaterial muss - sofern verfügbar - autochthon sein.
Es dürfen keine gravierenden Verjüngungshemmnisse bestehen.
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
Erhalten seltener oder ökologisch wertvoller Einzelbäume
Pflege seltener oder ökologisch wertvoller Einzelbäume (Entfernung von bedrängenden Konkurrenten, Entfernung von abgestorbenen Baumteilen bei Gefahr für Wege und Straßen)
Einbringen seltener Baumarten und Sicherung durch Pflock; bei Gefährdung durch Verbiss sind vom Förderwerber Verbissschutzmaßnahmen zu ergreifen
Der Förderwerber verpflichtet sich den gesetzten Baum 5 Jahre lang zu pflegen. Ausfälle sind innerhalb dieses Zeitraumes nachzubessern.
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Bezirksforstinspektion
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Forstsachverständigen oder einen forstfachlich ausgebildeten Experten
- Kennzeichnung des zu erhaltenden Baumes bzw.des gesetzten Baumes
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersätze:
Einmalige Erhaltungsprämie (Bauschsatz 100 %):
Klasse 1: 270,- € pro vorhandenem Baum
Klasse 2: 210,- € pro vorhandenem Baum
max. 5 Bäume pro ha
Pflanzung:
Auszahlung nach Umsetzung in der Programmperiode
Pflanzmaterial:
Pflanzmaterial nach Kosten lt. Pflanzenpreisliste der Tiroler Landesforstgärten und bis maximaler Größe 140/180:
Fördersatz 80 %
Pflanzprämie:
Bauschsatz (100%): Arbeit und Beitrag zum Klimaschutz
1,60 €
Verpflichtungszeitraum::
Erhaltung 20 Jahre
Nachbesserung: bis zum Ende der Programmlaufzeit, inkl. 2013
Pflegeauflagen/Verbote:
Fällung verboten
Verbissschutz durch Förderwerber
Nachbesserung innerhalb der restlichen Programmlaufzeit
Kennzeichnung mit einer Plakette pro Antrag
A.15.9 Totholz
AMA-Code: 2263 (nur Natura 2000) oder 2264-3710 - Totholz stehend
Ziel:
Belassen von stehendem Totholz als wertvoller Lebensraum für eine große Organismenvielfalt
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- in begründeten Einzelfällen landesweit für Waldlebensräume im Sinne des TNSchG 2005 § 8 („Schutz von Auwäldern“ sowie der Anlage 4 TNSchVO 2006), vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
- in begründeten Einzelfällen landesweit für Brut- und Fraßbäume von Arten gem. TNSchG 2005 und TNSchVO 2006.
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
Das Totholz muss einen Brusthöhendurchmesser von mind. 355 mm (Anm.: Grenze Baumholz I+II; Forstinventur) aufweisen. Das Totholz muss forsthygienisch unbedenklich sein.
Das Totholz darf nicht im Gefährdungsbereich von öffentlichen Straßen, Wegen, Eisenbahnen, markierten Wanderwegen usw. stehen.
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Bezirksforstinspektion;
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Forstsachverständigen oder einen forstfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen;
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersätze:
Bauschsatz (100 %)
Einmalzahlung: 100,- €/Baum
Verpflichtungszeitraum:20 Jahre
Pflegeauflagen/Verbote:
Fällen des Totholzes ist verboten
Umgefallenes Totholz ist am Ort zu belassenEine Aufarbeitung ist nicht zulässig
Kennzeichnung mit einer Plakette pro Antrag
A.15.10 Waldbauliche Maßnahmen
AMA-Code: 2263 (nur Natura 2000) oder 2264-1236 - Bestandesumwandlung
Ziel:
Rückführung naturferner Bestände in die potenziell natürliche Waldgesellschaft (PNWG) sowie die Verbesserung des Erhaltungszustandes gem. Art. 6/2 der FFH-RL (günstiger Erhaltungszustand) bei besonderen Waldgesellschaften.
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- in begründeten Einzelfällen landesweit für Waldlebensräume im Sinne des TNSchG 2005 § 8 („Schutz von Auwäldern“ sowie der Anlage 4 TNSchVO 2006), vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
Der aktuelle Bestand entspricht außerdem nicht der potenziell natürlichen Waldgesellschaft bzw. es besteht Handlungsbedarf im Hinblick auf den aktuellen Erhaltungszustand. Eine Abweichung des aktuellen Bestandes von der PNWG ist dann gegeben, wenn nicht alle Hauptbaumarten der PNWG am Bestandesaufbau beteiligt sind.
Es liegt im Ermessen der Förderstelle den Förderkatalog in begründeten Einzelfällen zu erweitern.
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
Vorbereitende Maßnahmen zur Begründung standortsheimischer Bestände:
Bestandesumwandlung
Vorlichtung
Aufforstung von Mischbaumarten lt. PNWG inkl. Verpflockung und Nachbesserung auf Projektkosten bei Ausfall (ausgenommen Wild- und Weideschäden)
Beschränkung auf kleinflächige Nutzung (Femelung, einzelstammweise Nutzung)
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Abteilung Umweltschutz
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Naturschutzsachverständigen oder einen naturschutzfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersätze:
Bauschsätze (100 %) oder 80 % der Kosten maximal jedoch Bauschsatzgrenze
Bauschsatz 1:
Bestandesentfernung (Abgeltung der Nutzungskosten)
Basissatz: 20,- €/efm (Stehendabmaß)
Schutzwaldzuschlag: 50% auf Basissatz
Entfernungszuschlag: 50% auf Basissatz bei > 200 m Entfernung von nächster Straße
Pflanzmaterial:
Pflanzmaterial nach Kosten lt. Pflanzenpreisliste der Tiroler Landesforstgärten und bis maximaler Größe 140/180:
Fördersatz 80 %
Bauschsatz 2:
Pflanzung, Arbeit und Beitrag zum Klimaschutz
Mischbaumart (alle Baumarten mit Ausnahme von Fichte, Laubholz, Wildlinge, Stecklinge): 0,80 €
Laubholz: 1,60 €
Bauschsatz 3:
Jungwuchspflege
Basissatz 500,- €/ha
Schutzwaldzuschlag: 50% auf Basissatz
Entfernungszuschlag: 50% auf Basissatz bei > 200 m Entfernung von nächster Straße
Bauschsatz 4:
Dickungspflege
Basissatz 800,- €/ha
Schutzwaldzuschlag: 50% auf Basissatz
Entfernungszuschlag: 50% auf Basissatz bei > 200 m Entfernung von nächster Straße
Bauschsatz 5:
Durchforstung
Basissatz 1.000,- €/ha
Schutzwaldzuschlag: 50% auf Basissatz
Entfernungszuschlag: 50% auf Basissatz bei > 200 m Entfernung von nächster Straße
Die Bauschsätze 1 bis 5 und die Pflanzenkosten sind je nach Erfordernissen zu kombinieren.
Die Auszahlung erfolgt nach Umsetzung in der Programmperiode.
Verpflichtungszeitraum:
20 Jahre
Pflegeauflage:
Kennzeichnung mit einer Plakette pro Antrag
A.15.11 Waldlichtungen
AMA-Code: 2263 (nur Natura 2000) oder 2264-1610 - Pflege Waldlichtung
Ziel:
Erhaltung und Entwicklung von Sonderstandorten in Waldbeständen durch Entnahme der Bestockung oder Schwendung von vorhandenen Gehölzen z. B. Verbesserung von Moorlebensräumen, Lebensraumverbesserung für Schmetterlinge, Kiesbankgrashüpfer, Ödlandschrecken etc.
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- in begründeten Einzelfällen landesweit für Waldlebensräume und Lebensräume von Arten im Sinne des TNSchG 2005 sowie der TNSchVO 2006), vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
Wildäcker sind von einer Förderung ausgenommen.
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
Entnahme der Bestockung oder mechanische selektive bzw. flächige Schwendung des vorhandenen Gehölzanfluges zur Erhaltung oder Entwicklung von ökologisch wertvollen Sonderstandorten, wie z. B. Zwergstrauchheiden, Magerrasen, besonnter Tümpel, Quellfluren, Moorstandorten oder spezifischer Lebensraumtypen oder Lebensräume von Arten gem. TNSchG 2005 oder TNSchVO 2006. Die einmalige bzw. wiederkehrende Pflege erfolgt gemäß den projektspezifischen Auflagen.
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Abteilung Umweltschutz
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Naturschutzsachverständigen oder einen naturschutzfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersätze:
Bauschsatz (100 %) oder 80 % der Kosten maximal jedoch Bauschsatzgrenze
Basissatz Entfernung Verbuschung / Schwendung: 440,- bis 2.200,- € / ha gestaffelt nach dem tatsächlichen Verbuschungsgrad der Fläche (in %) in Anlehnung an ÖKL 2007 [27].
| Verbuschungsgrad | €/ha |
|---|---|
| 100% | 2.200,- |
| 80% | 1.760,- |
| 60% | 1.320,- |
| 40% | 880,- |
| 20% | 440,- |
Schutzwaldzuschlag: 50% auf Basissatz
Entfernungszuschlag: 50% auf Basissatz bei > 200 m Entfernung von nächster Straße
Einmalzahlung nach Umsetzung der Bestandesentfernung / Schwendung in der Programmperiode.
Verpflichtungszeitraum:
10 Jahre
Pflegeauflagen:
Beseitigung des Schlagabraums bzw. des Schwendmaterials und Verbringung aus der Maßnahmenfläche
Nachfolgende Beseitigung des aufkommenden Gehölzanfluges innerhalb des Verpflichtungszeitraumes.
A.15.12 Waldränder
AMA-Code:
2263 (nur Natura 2000) oder 2264-1620 - Pflege Waldrand
2263 (nur Natura 2000) oder 2264- 1260 - Einzelschutz
Ziel:
Schaffung und Pflege naturnaher und artenreicher Waldränder und Laubholzinseln mit standortangepassten, heimischen Bäumen und Sträuchern.
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- in begründeten Fällen landesweit (z. B. Waldlebensräume und Lebensräume von Arten im Sinne des TNSchG 2005 sowie der TNSchVO 2006), vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
Zusammenhängende Waldflächen oder Flächen angrenzend an Wald mit einer Tiefe ab 5 MeternKeine gravierenden Verjüngungshemmnisse (bei nur geringem bis mäßigem Verbissdruck muss der Förderwerber geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen).Förderungsgegenstand/Maßnahme:Waldränder:Aufforstung von standortstauglichen, heimischen und wenn verfügbar autochthonen Laubhölzern und Sträuchern (Pflanzmaterial der "Regionale Gehölzvermehrung"), inkl. Verpflockung und Aussicheln bei Bedarf.Geförderte Baum- und Straucharten:Alpenjohannisbeere, Baumweide, Bergahorn, Bergulme, Birke, Blumenesche, Eberesche, Eibe, Esche, Faulbaum, Feldahorn, Gemeiner Schneeball, Gemeiner Wacholder, Grauerle, Grüne Berberitze, Grünerle, Hainbuche, Heckenkirsche, Hundsrose, Korbweide, Kreuzdorn, Liguster, Pfaffenhütchen, Purpurweide, Reifweide, Rotblättrige Rose, Rotbuche, Roter Hartriegel, Salweide, Sanddorn, Schlehdorn, Schwarzer Holunder, Schwarzerle, Schwarzpappel, Silberweide, Sommerlinde, Spitzahorn, Steinweichsel, Stieleiche, Traubeneiche, Traubenholunder, Traubenkirsche, Vogelkirsche, Waldhasel, Weinrose, Weißtanne, Wilder Wein, Wildrose, Wildzwetschke, Winterlinde, Wolliger Schneeball, Zitterpappel
Mindestbreite des Waldrandes: 5 m
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Bezirksforstinspektion
- Beiblatt zur Projektierung siehe hier

- Vor-Ort Begutachtung durch einen Forstsachverständigen oder einen forstfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersätze:
Pflanzung: Pflanzmaterial: Pflanzmaterial nach Kosten lt. Pflanzenpreisliste der Tiroler Landesforstgärten und bis maximaler Größe 140/180: Fördersatz: 80%
Pflanzprämie: Bauschsatz (100%): Arbeit und Beitrag zum Klimaschutz: 1,50 €
Pflöcke: Bauschsatz (100%): 0,65 €, Mindestgröße 4x4x130 cm
Auszahlung nach Umsetzung
Aussicheln: ist bei Bedarf vorzusehen, wird maximal 5 x gefördert
Bauschsatz (100%): 0,13 € pro Pflanze
Auszahlung nach Umsetzung
Verpflichtungszeitraum:
20 Jahre
Pflegeauflagen/Verbote:
Düngung: untersagt
Aussicheln bei Bedarf
Entfernung oder vermeidbare Beschädigung (z. B. Holzernte) des Waldrandes ist untersagt
A.15.13 Vogelschutz - Biotopentwicklung
AMA-Code: 2263 (nur Natura 2000) oder 2264-3310 - Vogelschutz
Ziel:
Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen von Waldvogelarten wie Raufußhühner, Spechte, Eulen, Schnäpper.
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000-Gebiet, siehe --> Karte Übersicht über die Natura 2000-Gebiete Tirols
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, siehe --> Karte Übersicht über die Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005 Tirols
- Landesweit für Lebensräume von Waldvogelarten nach der TNSchVO 2006, vergleiche --> Übersicht über das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
Förderungsgegenstand/Maßnahme:
Maßnahmen je nach Vogelart in Gutachten festlegen
Beispiele:
- Belassen von Brut- und Horstbäumen (siehe A.15.4)
- Erhaltung ausgedehnter Altholzbestände
- Herabsetzung des Kronenschlussgrades, Durchforstung mit Manipulation des Ast- und Wipfelmaterials (Haufen, Fratten legen)
- Aufbau strukturierter, stufiger Bestände, Blößen offen halten;
- kleinflächige Dickungen als Tageseinstand
- Schaffung und Verbesserung von Randzonen und Grenzlinien
- Förderung von Beerensträuchern;
- Vermeidung von Beunruhigung (Außernutzungstellung, temporäre Ruhezonen)
- Förderung bestimmter Baum- und Straucharten je nach Art
- Förderung von starkem, stehenden Totholz.
- Entfernen von Schlagabraum
- Sichtbarmachen von Zäunen
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Abteilung Umweltschutz
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Naturschutzsachverständigen oder einen naturschutzfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst.
Fördersätze:
Bauschsatz (100%):
Bauschsatz 1: flächige Außernutzungstellung in Anlehnung an SCHLAGER 2008 [35]
F(a, ha) = 40,- € * (dGZ100) * B
F(a, ha): jährliche Förderung für Außernutzungstellung pro ha Waldfläche
dGZ100: mittlere Ertragsklasse des BestandesB: mittlerer Bestockungsgrad
Jährliche Auszahlung in der Programmperiode: Summe Entschädigung 20 Jahre/Restlaufzeit des VOLE-Programmes
Bauschsätze 2 bis 4: als 100% Bauschsatz oder 80 % der Kosten maximal jedoch Bauschsatzgrenze:
Bauschsatz 2: Jungwuchspflege
Basissatz 500,- €/ha
Schutzwaldzuschlag: 50% auf Basissatz
Entfernungszuschlag: 50% auf Basissatz bei > 200 m Entfernung von nächster Straße
Bauschsatz 3: Dickungspflege
Basissatz 800,- €/ha
inkl. Entfernen von anfallendem Material bei Auerwild (Zuschlag auf Basissatz von 100%)
Schutzwaldzuschlag: Zuschlag 50% auf Basissatz
Bauschsatz 4: Durchforstung
Basissatz 1.000,- €/ha
Senkung des Kronenschlussgrades in zu dichten Beständen (bis Optimalphase)
Schutzwaldzuschlag: 50% auf Basissatz
Entfernungszuschlag: 50% auf Basissatz bei > 200 m Entfernung von nächster Straße
Die Auszahlung der Bauschsätze 2 bis 4 erfolgt nach Umsetzung in der Programmperiode.
Die Bauschsätze 1 bis 4 sind je nach Erfordernissen zu kombinieren.
Einzel- und Gruppenentnahmen in hiebsreifen Beständen nach Kosten bei Seilkranbringung nach den Bestimmungen der Seilkranförderung für Einzel- und Gruppenentnahmen, 50 – 80 % der Kosten
Bauschsatz 5: saubere Beseitigung von Schlagabraum in Durchforstungs- und Altbeständen durch Haufen/Frattenlegen (nicht in Reihen)Bauschsatz:
2 Euro/efm (Abmaß aus der Walddatenbank)
Bauschsatz 6: saubere Beseitigung von Schlagabraum in Durchforstungsbeständen durch Entfernung aus dem Bestand (nicht bei Seilieferung bzw. Ganzbaumbringung)Bauschsatz:
10 Euro/efm (Abmaß aus der Walddatenbank)
Sichtbarmachen von Zäunen bei Bedarf als nicht abgegoltene Auflage
Die Maßnahmen sind je nach Erfordernissen zu kombinieren.
Die Auszahlung der Bauschsätze 2 bis 7 erfolgt nach Umsetzung in der Programmperiode.
Verpflichtungszeitraum:
20 Jahre
Durch den vorgegebenen Verpflichtungszeitraum ist die Teilnahme an weiterführenden Waldumweltmaßnahmen von Nachfolgeprogrammen nicht ausgeschlossen.
Pflegeauflagen/Verbote:
Auflagen und Verbote nach Gutachten
Weitere Informationen zur Habitatverbesserung für Rauhfußhühner siehe hier: Link
AMA-Code:
2263 (nur Natura 2000) oder 2264-1100 - Verjüngungseinleitung
Ziel:
Boden- und naturverjüngungschonende Holzbringung durch Pferde-Rückung in Vornutzungs- und Endnutzungsbeständen in Schutzgebieten auf sensiblen Standorten
Fördervoraussetzungen:
Die Fläche befindet sich in einer der nachfolgenden Gebietskulissen:
- Natura 2000 Gebiet, siehe
https://portal.tirol.gv.at/mapAccelWeb/ClientServlet?CMD=Init&VIEWID=-86&ACTION=0&TYPE=-1&THEMEIDS=3082|3083|3660|4791|5604|2949
- Schutzgebiet nach dem TNSchG 2005, siehe https://portal.tirol.gv.at/mapAccelWeb/ClientServlet?CMD=Init&VIEWID=-86&ACTION=0&TYPE=-1&THEMEIDS=3080|3660|4791|5604|2949

- Fläche muss für die Pferdebringung geeignet sein (< 200 m Rückedistanz, bergauf bis max. 5%, bergab bis max. 25%), siehe
https://portal.tirol.gv.at/mapAccelWeb/ClientServlet?CMD=Init&VIEWID=-86&ACTION=0&TYPE=-1&THEMEIDS=3488|3660|4791|5604|2949
- Bestand stockt auf lehmigen Böden (Braunlehmrendsinen, Braunlehme, etc.) oder auf extrem flachgründigen Böden
Förderungsgegenstand / Maßnahme:
Abgeltung der Mehrkosten der Pferdebringung getrennt nach Vornutzung und Endnutzung
Abwicklung:
- Antragstellung bei der Bezirksforstinspektion
- Vor-Ort Begutachtung durch einen Forstsachverständigen oder einen forstfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- planliche Darstellung des Standortes
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst
Fördersatz:
Bauschsatz Vornutzung (100%): 15 €/efm
Bauschsatz Endnutzung (100%): 10 €/efm
Verpflichtungszeitraum: keiner
Pflegeauflagen/Verbote: Auflagen und Verbote nach Gutachten
TOP
A.16 Sonstige

- Pioniergesellschaft am Fluss
A.16 Sonstige besondere Lebensräume
Zielsetzung:
Unterstützung sonstiger im Förderhandbuch nicht genannter innovativer Projekte im Sinne eines nachhaltigen Lebensraumschutzes.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen
- Lebensraumtyp ist nach TNSchG 2005 bzw. TNSchVO 2006 geschützt
- Projekt dient überwiegend Naturschutzinteressen
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Durchführung einer Erfolgskontrolle (Monitoring)
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (
285 KB)
TOP

















