EU-Natura 2000 Tirol, Österreich
Was bedeutet "Natura 2000"?
Natura 2000 ist die Bezeichnung für einen europäischen Verbund von Schutzgebieten, der von der Europäischen Union gemeinsam mit den Mitgliedstaaten nach Meldung der geeigneten Gebiete durch die Mitgliedstaaten (pSCI = proposed Site of Community Importance) eingerichtet wird. Diese Meldung von Gebieten muß in einer sog. "Nationalen Liste Natura 2000" erfolgen. Rechtliche Grundlage dafür bietet die Habitat-Richtlinie.
Neben der Habitat - Richtlinie besteht ebenso, entsprechend der Vogelschutzrichtlinie , die Verpflichtung, die geeignetsten Gebiete zum Schutz der seltenen und bedrohten Vogelarten zu Schutzgebieten zu erklären (SPA = Special Protection Area).
Schutzgebiete nach der Habitat-Richtlinie und Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie sind sodann Bestandteil des Verbundsystems Natura 2000.
Die beiden Richtlinien verfolgen das gemeinsame Ziel der Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen .
Welche Gebiete in Tirol sind Natura 2000 würdig?
Die beiden EU-Naturschutzrichtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, naturschutzwürdige Gebiete an die Europäische Kommission zu melden . Diese sind sowohl "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" nach der Habitat-Richtlinie (pSCI, SCI, SAC) als auch "Besondere Schutzgebiete" nach der Vogelschutzrichtlinie (SPA).
Gebiete, die vom jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschlagen worden sind und noch nicht in einer Gemeinschaftsliste der EU zusammengefasst wurden, werden als pSCI (proposed Sites of Community Importance) bezeichnet. Gebiete, die bereits einer Prüfung und Auswahl durch die EU unterzogen worden sind, und die in einer so genannten "Gemeinschaftsliste" aufscheinen, werden als SCI (Site of Community Importance) bezeichnet. Gebiete, die in weiterer Folge als Besondere Schutzgebiete von Europäischem Interesse ausgewiesen worden sind und in denen die Schutzbestimmungen der EU Richtlinien anzuwenden sind, werden als SAC (Special Area of Conservation) bezeichnet.
Im September 1995 wurden seitens der Tiroler Landesregierung 5 Gebiete, die bereits eine innerstaatliche Form von Unterschutzstellung aufweisen (Nationalpark, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Ruhegebiet), gemeldet. Die fünf Gebiete sind zugleich Gebiete nach der Habitat-Richtlinie und Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie:
- Nationalpark Hohe Tauern, Gebietskarte
und Datenblätter (
44 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
56 KB) - Alpenpark Karwendel, Gebietskarte
und Datenblätter (
106 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
82 KB) - Naturschutzgebiet Valsertal, Gebietskarte
und Datenblätter (
99 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
58 KB) - Naturschutzgebiet Vilsalpsee, Gebietskarte
und Datenblätter (
100 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
40 KB) - Ruhegebiet Ötztaler Alpen, Gebietskarte
und Datenblätter (
100 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
64 KB)
Im Juni 2000 wurden die folgenden 4 Gebiete in Tirol an die Europäische Kommission nachgemeldet.
Das Lechtal ist zugleich ein Gebiet nach der Habitat-Richtlinie und nach der Vogelschutzrichtlinie. Egelsee, Schwemm und Afrigal wurden nur aufgrund der Erfordernisse der Habitat-Richtlinie ausgewiesen. Das Lechtal ist Naturschutzgebiet und Naturpark, Teile des Gebietes "Egelsee" sind ausgewiesenes Naturdenkmal. Die Schwemm liegt fast zur Gänze innerhalb des 500m Schutzbereiches um stehende Gewässer mit mehr als 2000m² - dort gelten strengere Schutzauflagen als auf Flächen außerhalb. Das Afrigal ist kein Schutzgebiet nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, wohl aber ein Naturwaldreservat (Forst).
- Afrigal, Gebietskarte
und Datenblätter (
94 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
34 KB) - Egelsee, Gebietskarte
und Datenblätter (
97 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
38 KB) - Schwemm, Gebietskarte
und Datenblätter (
102 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
42 KB) - Lechtal, Gebietskarte
und Datenblätter (
41 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
100 KB)
In der Nationalen Liste vom Juli 2003, die von Österreich an die Europäische Kommission geschickt wurde, war ein weiteres Gebiet, die Arzler Pitzeklamm als Gebiet nach der Habitat-Richtlinie enthalten. Dieses Gebiet ist in seinen laubholzreichen (Linden, Bergahorn) steilen Einhängen zum Bach hin als Naturwaldreservat deklariert. Das Gebiet musste aufgrund der noch unzureichend vorgenommenen Abdeckung von prioritären Lebensräumen im Netzwerk Natura 2000 nachgemeldet werden.
- Arzler Pitzeklamm, Gebietskarte
und Datenblätter (
92 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
38 KB)
Im April 2004 wurden die letzten drei Gebiete von Tirol, die Engelswand, Die Fließer Sonnenhänge und das Vogelschutzgebiet Silz-Haiming–Stams an die Europäische Kommission nachgemeldet. Die beiden ersten Gebiete wurden aufgrund unzureichender Abdeckung von prioritären und natürlichen Lebensräumen nach der Habitat-Richtlinie gemeldet, das letztere Gebiet aufgrund der Erfordernisse des Vogelschutzes. Die als Natura 2000 Gebiet gemeldeten Flächen in Fließ sind Naturschutzgebiet, die anderen Gebiete sind keine Schutzgebiete nach dem Tiroler Naturschutzgesetz.
- Engelswand, Gebietskarte
und Datenblätter (
91 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
34 KB) - Fließer Sonnenhänge, Gebietskarte
und Datenblätter (
92 KB) und Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
34 KB) - Vogelschutzgebiet Silz-Haiming-Stams, Gebietskarte
, Datenblätter (
93 KB), Auflistung der EU Lebensräume und Arten (
33 KB) und Managementplan (Text) (
2.0 MB), Managementplant (Karten) (
2.4 MB)
Eine Zusammenstellung Tirols Gebietskarte
und Datenblätter (
38 KB) von allen dreizehn von Tirol bis jetzt gemeldeten Gebiete für das Netz Natura 2000 ergibt eine Fläche von 1836,46 km². Dies entspricht einem Anteil von 14,5 % der Landesfläche.
Die Gesamtmeldung Österreichs und damit die Meldung der Bundesländer (
228 KB) deckt einen Anteil von ca. 14,7 % der Staatsfläche ab.
Was passiert nach der Meldung?
Nach fachlicher Überarbeitung der Nationalen Liste erstellt die Europäische Kommission im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und übermittelt diese an den Mitgliedstaat. Diese Liste wird von allen Mitgliedstaaten gemeinsam beschlossen (Liste von Gebieten von Gemeinschaftlicher Bedeutung = Gemeinschaftsliste = SCI). Eine Gemeinschaftsliste (
962 KB) für die alpine Region - Tirol liegt zur Gänze innerhalb der alpinen Region (
130 KB) - wurde am 25.1.2008 beschlossen und am 12.12.2008 sowie am 22.12.2009 aktualisiert.
In weiterer Folge muss ein Schutz dieser Gebiete gewährleistet werden. Dieser umfasst auch die Erhaltung und gegebenenfalls aktive Gestaltung der EU Schutzinhalte mittels Entwicklungs- und Bewirtschaftungsplänen. Diese Pläne bezeichnet man auch als "Managementpläne".
Managementpläne
Zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten können so genannte Managementpläne erstellt werden. Diese Pläne, die in Tirol auf vertraglicher Basis abgewickelt werden sollen (Vertragsnaturschutz), machen vor allem dort Sinn, wo unterschiedlichste Nutzungen vorliegen und diese Nutzungen auch die Ausprägung der Lebensräume bestimmen. Beispielsweise können Pfeifengraswiesen nur dann erhalten werden, wenn sie auch weiterhin einer extensiven Nutzung unterzogen werden. Dies sollte in den angesprochenen Plänen auf vertraglicher Basis geregelt werden. In manchen Gebieten – z.B. unberührte Naturwälder – müssen Managementpläne nicht zwingend erarbeitet werden.
Weiterer Handlungsbedarf
Die Europäische Kommission ist nach Prüfung aller von Österreich vorgeschlagenen Gebiete der Meinung, es müssen noch weitere Gebiete zur Abdeckung aller Lebensräume und Arten sowohl in der alpinen Region, als auch in der kontinentalen Region, vorgeschlagen werden.
Wo finde ich die innerstaatliche Umsetzung der EU-Richtlinien?
Aufgrund der Novelle LGBl. Nr. 50/2004 wurden die Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie im Tiroler Naturschutzgesetz umgesetzt.
Im Wesentlichen wurden Begriffsbestimmungen, Sonderbestimmungen für Natura 2000 Gebiete und Sonderbestimmungen für geschützte Vögel, Tier- und Pflanzenarten sowie entsprechende Bestimmungen betreffend Antragsunterlagen eingeführt.
Was bedeutet der Ausdruck Sonderbestimmungen für Natura 2000 Gebiete?
Im Wesentlichen ist dies der Verweis auf die Bestimmung des § 14 des Tiroler Naturschutzgesetzes,aus dem sich die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen für Natura 2000 Gebiete und deren angrenzende Bereiche ergeben.
Als Ziel ist die Errichtung und der Schutz des zusammenhängenden europäischen Netzes Natura 2000, insbesondere der Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete, festgelegt. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.
Für die Landesregierung besteht die Pflicht die das Bundesland Tirol betreffende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die erklärten oder anerkannten europäischen Vogelschutzgebiete kundzumachen.
Was bedeuten die Begriffe "Erhaltungsziele" und "Bewirtschaftungspläne"?
Für jedes Natura 2000 Gebiet hat die Landesregierung mit Verordnung zwingend Erhaltungsziele festzulegen.
"Erhaltungsziele" sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen (§ 3 Abs. 9 Zif. 9 TNSchG).
Als "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes" gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können . Als "Erhaltungszustand einer Art" gilt die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.
Zudem sind für jedes Natura 2000 Gebiet die sogenannten "notwendigen Erhaltungsmaßnahmen" durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Im Wesentlichen ergeben sich daher eine Pflicht (1.) und eine Möglichkeit (2.):
- Es muss eine Verordnung erlassen werden, in der die Erhaltungsziele des jeweiligen Natura-2000-Gebietes festgelegt sind.
- Es können notwendige Regelungen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes und notwendige Erhaltungsmaßnahmen festgelegt werden.
Dabei ist zu beachten, dass Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes gelten, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird.
Ist es jedenfalls erforderlich einen Bewirtschaftungsplan durch Verordnung festzulegen?
Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.
Was bedeutet Verträglichkeitsprüfung?
Die zuständige Behörde hat abzuklären, ob bei Verwirklichung eines konkreten Projektes die Verträglichkeit dieses Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen gegeben ist. Abgrenzungskriterium dabei ist die Klärung der Frage, ob erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen.
Folgende Vorgehensweise kann dabei schematisch dargestellt werden:
Pläne/Programme | |
| keine erhebliche Beeinträchtigung | erhebliche Beeinträchtigung |
| Bewilligung | Bewilligung möglich wenn: |
keine andere zufrieden stellende Lösung und zwingende Gründe überwiegenden öffentlichen Interessen (bei prioritären): Stellungnahme Kommission Ausgleichsmaßnahmen | |
In diesen Verfahren besteht die Möglichkeit Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich ist.
Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keinen gesonderten Antrag für die Verträglichkeitsprüfung stellen muss.
Weiters hat die Landesregierung folgendes kundgemacht:
- Standarddatenblätter
- Bezeichnung der von der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete (51/2004)
Tiroler Naturschutzverordnung:
Hinsichtlich der geschützten Pflanzenarten und Pilze (§ 22), geschützten Tierarten (§ 23), geschützten Vogelarten (§ 23a) und der nicht geschützten Tierarten (§ 24) wurden Verbote und Verordnungsermächtigungen aufgenommen. Die Tiroler Naturschutzverordnung wird daher in naher Zukunft novelliert werden.
| Kontakt: | fachlich: | AdTLdsreg. Abt Umweltschutz |
| Mag. Christian Plössnig | ||
| 0512 508 3464 | ||
| Kontakt: | rechtlich: | AdTLdsreg. Abt Umweltschutz |
| Mag. Alexander Spielmann | ||
| 0512 508 3477 | ||


