A) Altlastensanierung:
Rechtsgrundlage: Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
Ziel dieses Gesetzes ist die Festlegung der Altlasten (1.) und die Finanzierung der Sanierung und Sicherung von Altlasten (2.).
1. Festlegung von Altlasten:
- Bekanntgabe von Verdachtsflächen durch den Landeshauptmann an den Bundesminister f.
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen durch den Bundesminister f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenwirken mit dem Bundesminister f. Wirtschaft und Arbeit - Weitergabe der gewonnen Daten und Kenntnisse an das Umweltbundesamt - Verwertung der Daten durch das Umweltbundesamt in einem Verdachtsflächenkataster
- Abschätzung des Gefährdungspotentials den erfassten Verdachtsflächen durch den Bundesminister f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- Ausweisung der sicherungs- bzw. sanierungsbedürftigen Verdachtsflächen in einer Verordnung (Altlastenatlas) als Altlast (Prioritätenklassifizierung); derzeit ist die Altlastenverordnung BGBl. II Nr. 232/2004, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 341/2004, in Kraft
- Meldung an den Landeshauptmann - Bekanntgabe des Landeshauptmannes an die Eigentümer der als Altlast ausgewiesenen Liegenschaften
- Durchführung der Altlastensanierung durch den Landeshauptmann
2. Finanzierung der Sanierung/Sicherung von Altlasten:
Altlastenbeitrag zu bezahlen für
- das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringes von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;
- das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder –anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten
Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- und Künettenverfüllungen); - das Lagern von Abfällen
- das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes
- aber: Ausnahmebestimmungen (z.B. für Abfälle als Folge von Katastrophenereignissen)
Feststellungsverfahren zur Frage, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, welche Abfallkategorie oder welcher Deponietyp vorliegt und ob die Voraussetzungen vorliegen, die im ALSAG vorgesehenen Zuschläge nicht anzuwenden; antragslegitimiert ist auch das Hauptzollamt.
Auskunft:
rechtliche Angelegenheiten:
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
+43(0)512/508-3452
umweltschutz@
tirol.gv.at
fachliche Angelegenheiten:
DI Michael Reitmeir
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
+43(0)512/508-3470
umweltschutz@
tirol.gv.at
Einhebung der Altlastenbeiträge: Zollamt Innsbruck (6021 Innsbruck, Innrain 30)
Förderungen: Kommunalkredit AG (Wien)
B) Chemikalienrecht:
Rechtsgrundlage: Chemikaliengesetz 1996, BGBl. Nr. 53/1997, idF. BGBl. I Nr. 13/2006 (ChemG 1996), und Verordnungen
Ziel dieses Gesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Beseitigung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren entstehen können. Wesentliche Bereiche sind: Anmeldung neuer Stoffe/Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblatt/Verbote und Beschränkungen/Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise/verbrauchsintensive Produkte (Wasch- und Reinigungsmittel)/giftrechtliche Bestimmungen/Überwachung/Strafbestimmungen.
Seit 01.10.2000 sind die sogenannten "Biozidprodukte" in einem eigenen Gesetz, dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, geregelt.
Biozid-Produkte sind chemische oder biologische Wirkstoffe oder Zubereitungen, die der Bekämpfung von Schadorganismen dienen. Sie unterteilen sich in Desinfektionsmittel, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Sonstige Biozid-Produkte. Die Produktarten sind in der Anlage zum Biozid-Produkte-Gesetz taxativ aufgezählt.
Pflanzenschutzmittel sind vom Geltungsbereich des Biozid-Produkte-Gesetzes ausgenommen.
Vorregistrierung chemischer Stoffe unter REACH
Für Hersteller und Importeure von registrierungspflichtigen Chemikalien läuft seit 1. Juni 2008 die Frist für die Vorregistrierung, die zur Nutzung der in REACH vorgesehenen Übergangsfristen für die Registrierung unabdingbar ist. Das Lebensministerium stellt dafür ein Informationsblatt zur Verfügung.
Die Vorregistrierungsfrist für Unternehmen endet am 1. Dezember 2008. Um diese Vorregistrierung zu vereinfachen, hat das Lebensministerium ein Informationsblatt für Hersteller und Importeure von registrierungspflichtigen Chemikalien erstellt, das kurz zusammengefasst die wesentlichen Hinweise enthält.
Ein Informationsblatt zur REACH-Vorrregistrierung finden Sie hier (
380 KB).
Auskunft:
rechtliche Angelegenheiten:
Frau Mag. Julia Schmalzl
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
+43(0)512/508-7718
umweltschutz@tirol.gv.at
fachliche Angelegenheiten - Außenstelle CTUA:
-Chemikalien allgemein und Giftangelegenheiten:
Dr. Josef Wieser
-Seveso II-Betriebe:
Dr. Roland Pecina
Giftbezugsbewilligungen:
Für die Ausstellung der Giftbezugsbewilligungen sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.


