Aufgrund von Überschreitungen des Tagesmittelwertes von PM 10 sowie des Halbstunden- und Jahresmittelwertes von NO2 wurden in Tirol bereits zahlreiche Statuserhebungen erstellt und Sanierungsgebiete ausgewiesen. In den Sanierungsgebieten wurden bereits zahlreiche Maßnahmen verordnet.
Näheres zu den vorliegenden Statuserhebungen und Sanierungsgebieten finden Sie hier...
Weiteres zu den bereits wirksamen Maßnahmen können sie folgenden Seiten entnehmen:
- "LKW-Fahrverbote zur Luftreinhaltung (IG-Luft)"
- Programm zur Verbesserung der Luftgüte in Tirol
- Richtig Heizen
- Geschwindigkeitsbeschränkung IG-Luft
Die Luftreinhaltung fällt mit Ausnahme der Angelegenheiten der Heizungsanlagen (Abteilung Raumordnungs- und Baurecht) in die Zuständigkeit des Bundes und wird im Lande in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen.
In unserer Rechtsordnung bestehen umfangreiche Regelwerke zur Vermeidung von Luftverunreinigungen (= nachteilige Veränderung der natürlichen Beschaffenheit der Luft durch Zuführung luftfremder Stoffe wie z.B. Rauch, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe). Neben internationalen Vereinbarungen gibt es eine Reihe von Bundesgesetzen, die Grenzwerte für Luftschadstoffe ( = feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die die natürliche Zusammensetzung der Atmosphäre ändern) vorschreiben. Dabei wird je nach Regelungsgegenstand auf Emissionen oder auf Immissionen abgestellt.
Luftschadstoff-Immissionen werden in Tirol ständig gemessen. Die Ergebnisse dieser Messungen und die Standorte der Messstationen finden Sie unter: http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/luft
Wichtige gesetzliche Bestimmungen und deren wesentlichen Inhalte sind:
Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, idF. BGBl. I Nr. 70/2007:
Ziel des Gesetzes ist der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen und des Tier- und Pflanzenbestandes vor schädlichen oder unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen. Die Immissionen von verschiedenen Luftschadstoffen werden ständig an mehreren Messstellen gemessen. Bei Überschreitung eines Grenzwertes sind die Verursacher (Emittenten) dieser Grenzwertüberschreitung zu erforschen (Statuserhebung). In der Folge sind bei den Verursachern emissionsmindernde Maßnahmen anzuordnen (Maßnahmenkatalog).
Ozongesetz, BGBl.Nr. 210/1992, idF. BGBl I Nr. 34/2003:
Die Belastung durch bodennahes Ozon ist ständig zu messen. Bei Erreichen von bestimmten Werten (Informationsschwelle, Alarmschwelle) ist die Bevölkerung zu informieren, sind Empfehlungen über Verhaltensweisen zu geben, etc.
Ausserdem sind Maßnahmen zur etappenweisen Reduzierung von sog. Ozonvorläufersubstanzen (Nox, VOC) enthalten.
Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, idF. BGBl I Nr. 151/2004: Die Kern-Inhalte des Bundesluftreinhaltegesetzes sind eine allgemeine Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft (für jedermann) und das Verbot des Verbrennens nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen.
Gesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien, BGBl.Nr.405/1993, idF. BGBl I Nr. 108/2001:
Flächenhaftes Verbrennen von Materialien pflanzlicher Herkunft ist generell verboten. Verboten ist auch das punktuelle Verbrennen dieser Materialien in der Zeit von 1.Mai bis 15.September, in der übrigen Zeit wäre es allerdings auch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.
AUSKUNFT:
rechtl. Angelegenheiten:
Telefonische Auskünfte sind während der Zeiten des Parteienverkehrs möglich:
- Montag: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 16:30 Uhr
- Dienstag bis Freitag: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mag. Thomas Hain
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
+43(0)512/508-3480
umweltschutz@
tirol.gv.at
fachl. Angelegenheiten:
Abt. Waldschutz
Abt. Emissionen-Sicherheitstechnik-Anlagen


