Außerhalb von geschlossenen Ortschaften ist der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern bewilligungspflichtig. Eine Weganlage mit weniger als 500 Metern Länge und unterhalb einer Seehöhe von 1700 Metern kann allerdings auch bewilligungspflichtig sein, falls ein Sonderstandort (Gewässer, Auwald, Feuchtgebiet, Schutzgebiet) berührt wird ( Ansuchen Weg (
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Hinweis:
Für Forstwege im Waldbereich sind zusätzlich die forstrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung kann gleichzeitig mit der forstrechtlichen Errichtungsbewilligung bzw. Anmeldung beantragt werden ( Ansuchen Forstweg (
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