Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Werbeeinrichtungen

[ Kontakt ]

AdresseEduard-Wallnöfer-Platz 3
A-6020 Innsbruck
Telefon+43 (0)512 508 3452
Fax+43 (0)512 508 3455
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Werbeeinrichtungen

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Definition:

Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll (§ 3 Abs. 3 TNSchG 2005).

Bewilligungspflichten:

  • Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 84) - außerhalb von Ortsgebieten ("Ortstafel") ist für Werbungen und Ankündigungen an Straßen eine Ausnahmebewilligung zu erwirken, zuständig dafür ist bei Autobahnen die Landesregierung, bei Bundes- und Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft, sonst der Bürgermeister.
  • Tiroler Bauordnung 2001 (§ 45) - innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ist die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen der Baubehörde schriftlich mit entsprechenden Unterlagen anzuzeigen - Für näher Auskünfte steht Ihnen das Bauamt Ihrer Gemeinde zur Verfügung.
  • Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (§ 15) - außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung von der Bezirkshauptmannschaft (bzw. an Autobahnen von der Landesregierung).

Ausnahmen von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht:

  • Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen.
  • Gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen.
  • Tafeln mit den Abmessungen von höchstens 120 cm x 40 cm, Beschriftung mit weißer oder gelber Farbe auf grünem oder braunem Grund, höchstens drei Meter über Boden, Tafeln nicht selbstleuchtend oder beleuchtet, Mindestabstand zu anderen Werbeeinrichtungen entlang von Straßen und Wegen.
  • Hinweise auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie frühestens sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt oder angebracht und spätestens zwei Wochen nach Ende der Veranstaltung entfernt werden.
  • Plakate wahlwerbender Gruppen, sofern sie frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag (Volksabstimmung, Volksbefragung, Eintragungszeit für Volksbegehen) aufgestellt oder angebracht und spätestens zwei Wochen danach entfernt werden.