Leitfaden
Das Ziel dieses Gesetzes ist die Prüfung der Umweltauswirkungen von bestimmten, großen Vorhaben auf fachlicher Grundlage unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgrund nur eines Antrages in einem konzentrierten Verfahren, das nur eine Behörde durchführt, sowie die Erlassung nur eines Bescheides über diesen Antrag (UVP-G 2000; BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2005)
Genehmigungsverfahren (UVP)
- Allgemeines
- Vorverfahren
- Rechtsmittelverfahren
Allgemeines
- Feststellungsverfahren
- Vorverfahren
- UVP-Verfahren und vereinfachtes Verfahren
Feststellungsverfahren:
Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der UVP zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens.
Diese Feststellung erfolgt auf Antrag des/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes oder von Amtswegen durch die zuständige Behörde.
Parteistellung haben die Standortgemeinde, der/die Projektwerber/in, der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden.
Welche Typen von Großvorhaben UVP-pflichtig sind, das zählt der Anhang 1 des UVP-G auf.
Vorverfahren:
Vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens kann der/die Projektwerber/in einen Antrag auf Durchführung eines Vorverfahrens stellen. Dem Antrag auf Vorverfahren sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) anzuschließen.
UVP-Verfahren und vereinfachtes Verfahren:
Je nach Art des Vorhabens wird nach zwei Verfahrenstypen unterschieden.
UVP-Verfahren
Vereinfachtes Verfahren
Im vereinfachten Verfahren wird von der zuständigen Behörde lediglich die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erstellt. Im Gegensatz zum UVP-Verfahren haben Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren keine Partei-, sondern lediglich Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht.
VERFAHRENSABLAUF
- Antragstellung
- Umweltverträglichkeitserklärung (UVE)
- Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
- Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) oder zusammenfassende Bewertung
- Entscheidung
- Abnahmeprüfung
- Nachkontrolle (lediglich für UVP-Verfahren).
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
In mehreren Stadien des UVP-Verfahrens erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit:
- öffentliche Auflage der Projektsunterlagen
- Stellungnahmerecht zu den aufgelegten Antragsunterlagen und der UVE
- Einsichtnahmerecht in das UVGA bzw. die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
- Teilnahmerecht im Rahmen einer allfälligen öffentlichen Erörterung
- Teilnahmerecht der Parteien an der mündlichen Verhandlung
- Information über die getroffenen Entscheidungen über den Genehmigungsantrag.
Erörterung/Verhandlung:
Sind an einer UVP-Sache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt ("Großverfahren"), so kann die UVP-Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens anberaumen. Zur "öffentlichen Erörterung" sind die Parteien zu laden, Sachverständige können beigezogen werden. Jedermann darf bei dieser Erörterung Fragen stellen und sich zum Vorhaben äußern. In jedem Fall ist eine Verhandlung mit den Parteien durchzuführen.
Wer hat Parteistellung bei einer UVP?
Nur wer als Partei im Rechtssinn anerkannt ist, kann zulässigerweise am Verfahren die Rechte einer Partei geltend machen und ausüben. Nur Parteien müssen z.B. an bestimmten Punkten des Ablaufes in den Entscheidungsprozess eingebunden werden. Parteistellung haben Nachbarn/Nachbarinnen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, Bürgerinitiativen (BI) sowie anerkannte Umweltorganisationen (UO) im konzentrierten Genehmigungsverfahren. Diese Personen haben auch in den Genehmigungsverfahren Parteistellung, die der Erlassung einer Trassenverordnung für Bundesstraßen oder Hochleistungsstrecken nachfolgen.
Wie wird man Partei?
Nachbarn/Nachbarinnen müssen fristgerecht (begründete) Einwendungen erheben. Stellungnahmen und Einwendungen sind dann fristgerecht, wenn sie innerhalb der Auflagefrist der "öffentlichen Auflage" vorgebracht werden. Bei Nachbarn/Nachbarinnen gilt das nur, wenn es sich um "Großverfahren" handelt.
Wenn es sich nicht um Großverfahren handelt, können Nachbarn/Nachbarinnen Einwendungen bis zur mündlichen Verhandlung oder während der Verhandlung vorbringen.
Eine BI konstituiert sich und erlangt Parteistellung, wenn 200 wahlberechtigte Bürger/Bürgerinnen der Standortgemeinde oder angrenzender Gemeinden fristgerecht und gemeinsam eine begründete Stellungnahme abgeben.
UO müssen sich vor Beginn des UVP-Verfahrens im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrieren lassen und dann fristgerecht eine begründete Stellungnahme zum konkreten Verfahren abgeben.
Welche Rechte umfasst die Parteistellung?
Nachbarn/Nachbarinnen können sich insbesondere gegen Einwirkungen wenden, die der Gesetzgeber zu deren Schutz vorsieht. Dies betrifft etwa den Schutz vor Lärm, Staub, Geruch, aber auch den Schutz von privaten Wasserechten, wie Brunnen etc.
BI`s und UO können sich als Partei für die Einhaltung des gesamten Umweltrechts einsetzen. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen wie die Erhaltung von Naturschutzgebieten, die Einhaltung von Luft - und Wassergrenzwerten etc.
Sonstige Beteiligte:
Jedermann hat innerhalb der erwähnten Auflagefrist die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Antrag, zu den Unterlagen und der UVE abzugeben.
Während der öffentlichen Auflage kann sich jedermann von den Unterlagen Abschriften oder Kopien anfertigen lassen.
Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
Entscheidung:
Zwischen der Antragstellung und der Erteilung eines Bescheides im UVP-Verfahren sollen generell nicht mehr als neun Monate, im vereinfachten Verfahren generell nicht mehr als sechs Monate verstreichen.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP (UVE, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung bzw. Verhandlung) hat die UVP-Behörde den Antrag auf Genehmigung mittels Bescheid entweder zu genehmigen oder abzuweisen.
Die UVP-Behörde hat bei dieser Entscheidung alle notwendigen Verwaltungsvorschriften und zusätzlich die im UVP-G 2000 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Letztere verlangen die Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik und eine Minimierung der Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (Gesundheit, etc.). Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die nicht auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, dann ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch, wenn nach einer der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Voraussetzung einer Abweisung vorliegt.
Bei den Auswirkungen des Vorhabens sind Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen zu berücksichtigen. Die Entscheidung der UVP-Behörde über den Genehmigungsantrag ist zu veröffentlichen.
Das UVP-Verfahren bei Trassenverordnungen für Bundesstraßen oder Hochleistungsstrecken unterscheidet sich von sonstigen UVP-Verfahren. So ist z.B. bei diesen Großprojekten der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
RECHTSSCHUTZ (Berufung)
Gegen die Entscheidung der UVP-Behörde können die Nachbarn/Nachbarinnen, BI`s und UO Berufung an den Umweltsenat (eingerichtet beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Wien) erheben; nicht jedoch BI im vereinfachten Verfahren.
Im UVP-Verfahren für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken gibt es zumindest drei verschiedene UVP-Verfahren. Daher ergeben sich auch zumindest drei verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten und unterschiedliche Ebenen des Rechtsschutzes. Diese sind jeweils in den Rechtsmittelbelehrungen der UVP-Behörden in dem jeweiligen Bescheid anzugeben.
WEITERE INFORMATIONEN
- NEU: Antworten auf häufige, wichtige Fragen zum UVP-Verfahren (
42 KB) - Rundschreiben des Lebensministeriums zur Durchführung des UVP-G 2000 vom 16.02.2011 (
1.6 MB) - UMWELTnet (Lebensministerium)

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch unter www.help.gv.at
oder von:
Mag. Franz Schett
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
+43(0)512/508-3451
umweltschutz@
tirol.gv.at


