Dieses neue Förderungsprogramm ist am 9. Dez 2008 von der Landesregierung beschlossen worden
Die gegenständliche Förderung wird nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Tirol hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel für folgende Maßnahmenbereiche gewährt:
Auf die Förderung gibt es keinen Rechtsanspruch.
Sicherung des Erholungsgrundangebotes
In der gegenständlichen Förderung zur Verbesserung des Erholungsgrundangebotes werden nur frei zugängliche Einrichtungen gefördert. Bei der Förderungsbeurteilung sind ökologische und landschaftsökologische Kriterien in der gebotenen Weise zu beachten.
a) Radwanderwege mit Begleiteinrichtungen - Fertigstellung und sinnvolle Ergänzung des Tiroler Radwanderwegnetzes, wobei sich die sinnvolle Ergänzung in Ballungsräumen auf mehr als nur einen ortsdurchführenden bzw. gemeindeübergreifenden Radweg erstrecken kann. Bei der Trassenwahl ist die naturschonendste Variante zu bevorzugen.
b) Wander- und Bergwege mit Begleiteinrichtungen - grundlegende Verbesserung im Sinne des Gehkomforts und der Sicherheit. Priorität haben Weitwanderwege und überregionale Wege. Beschilderung nach dem Wander- und Bergwegekonzept
des Landes Tirol.
c) Besucherlenkende und verkehrsleitende Maßnahmen - die sich auf den Zugangsbereich zu und innerhalb von Schutzgebieten und stark frequentierten Erholungsgebieten erstrecken und notwendige Ausgestaltungen wie die Errichtung von Auffangparkplätzen, die Trennung von Fußgänger- und motorisierten Verkehr und Informationseinrichtungen aber auch von verkehrsmindernden Maßnahmen als Alternativen zum motorisierten Individualverkehr zum Gegenstand haben, die mit den besucherlenkenden und verkehrsleitenden Maßnahmen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
d) Sonstige landschaftsverträgliche Kleinvorhaben der Erholungsraumgestaltung wie insbesondere Kinderspielplätze, Rastplätze, Kneippanlagen, Lehrpfade und Themenwege, wenn diese im Freiland (als offene Landschaft in Abgrenzung zum Siedlungsgebiet) bzw. unmittelbar an einer überregionalen Erholungseinrichtung (auch innerhalb des Ortsgebietes) errichtet werden.
e) Erneuerung von Rad-, Wander- und Bergwegen samt Begleiteinrichtungen frühestens ab 10 Jahre nach ihrer erstmaligen Errichtung und Auftreten schwerer Sicherheitsmängel.
f) Lauf- und Nordic Walking Beschilderung – www.tirol.gv.at/laufen
g) Kletterprojekte – Qualitätsverbesserung von Kletterangeboten
Ausschreibung und Vergabe
Der Förderungswerber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei öffentlichen Aufträgen die landes- und bundesgesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Förderbare Kosten
- Die Förderung wird von den Nettokosten berechnet.
- Baukosten in der Form von Fremdleistungen.
- Kosten für die Projektentwicklung und Projektbetreuung, in Sonderfällen auch Kosten für die Grundbeschaffung.
- Des weiteren Informationsbroschüren (Flyer mit Projektsbeschreibung, Kartenausschnitt, Internetlink ...) im Ausmaß von bis zu 50% des Gesamtinvestitionsvolumens, sofern dadurch eine deutliche Reduktion der Beschilderung in der Natur erzielt wird. Informationsbroschüren dürfen ausschließlich Informationen zum Projekt und gegebenenfalls öffentlich zugänglichen Begleiteinrichtungen wie Kneippanlagen, Spielplätzen ect. enthalten. Die Broschüren haben den Publizitätsvorschriften der EU und des Landes zu entsprechen.
Nicht förderbare Kosten
- Eigenleistungen
- Werbematerial
- amtliche Gebühren
- Technische Einrichtungen wie Start-, Ziel-, Zeitmess-, Beleuchtungseinrichtungen und dergleichen, auch wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Projekten und Einrichtungen des Erholungsgrundangebotes stehen.
- Bei Informationsbroschüren sind Werbeeinschaltungen von Gasthäusern, Spielparks mit Eintritt etc. nicht zulässig.
- Konzepte und Projektstudien vor Antragstellung
Förderungsempfänger
- Gemeinden
- Gemeindeverbände
- Tourismusverbände
- öffentlich-rechtliche Institutionen
- einschlägige Vereine wie insbesondere solche, die vorrangig Erhaltungs- bzw. Naturschutzziele verfolgen, sowie
- andere Halter von Rad-, Wander- und Bergwegen.
Art und Ausmaß der Förderung
Unter Zugrundelegung der Finanzkraft des Förderungswerbers und der Bedeutung des Vorhabens können folgende Förderprozentsätze von den Nettokosten gewährt werden:
- Radwanderwege mit Begleiteinrichtungen bis zu 70%
- Wander- und Bergwege mit Begleiteinrichtungen bis zu 50%
- Landschaftsverträgliche Kleinvorhaben bis zu 40% bzw. max. 20.000.-
- Bergwegebeschilderung bis zu 40% bzw. max. € 10.000.-/Jahr
- Beschilderung von Lauf- und Nordic-Walking-Strecken bis zu 30% bzw. max. 4.000.-/Laufregion
- Kletterprojekte bis zu 50% bzw. max. 50.000.-/Jahr
Die Förderhöhe richtet sich immer nach Maßgabe und Verfügbarkeit der öffentlichen Mittel.
Abschläge: Unter Zugrundelegung der Finanzkraft des Projektwerbers, der Bedeutung des Projektes, sowie einer gegebenen Vorsteuerabzugsmöglichkeit kann der jeweils angegebene Höchstförderprozentsatz um bis zu 25% reduziert oder durch Festlegung einer Pauschale unterschritten werden.
Aufschläge: Bei besonders wichtigen Projekten von überregionaler, landesweiter oder grenzüberschreitender Bedeutung und solchen, bei denen der Bauträger nur ein geringfügiger Nutznießer ist, kann die Förderung um bis zu 25% angehoben werden.
Sofern die nationalen Förderprogramme eine Kofinanzierung mit Bundes- und/oder EU-Mittel ermöglichen, ist eine solche bestmöglich zu nutzen.
Geltungsdauer
Die Förderrichtlinien gelten bis zur Beschlussfassung neuer Richtlinien, jedenfalls aber während der Geltungsdauer des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raumes von 2007 bis 2013.
Förderantrag
Förderansuchen sind vor Investitionsbeginn mit allen erforderlichen Unterlagen (Grundeigentümerübereinkommen, behördlichen Bescheiden etc.) auf dem Postwege an den Regionalberater/Landschaftdienst zu richten.
Es sind nur Kosten anrechenbar, bei denen das Rechnungsdatum nach dem Eingangsdatum der Einreichstelle (Regionalberater/Landschaftsdienst) liegt.
Konzepte und Projektstudien vor Antragstellung sind nicht förderbar.
Detailplanungen nach Antragstellung sind förderbar.
Download
Förderantrag (
368 KB) Achtung 4-Seitiger Antrag!!!
Vergabe-Info (
207 KB)
Verpflichtungserklärung (
48 KB)
Muster-Übereinkommen Grundbesitzer (
40 KB)
Übereinkommen für Öffentliches Wassergut (
16 KB)
Formvorschriften für Rechnungen (
1.5 MB)
Für allfällige Fragen und gewünschte Beratungen steht Ihnen der Fachbereich Landschaftsdienst sowie Ihr Regionalberater auf Bezirksebene zur Verfügung.
Info für Regionalberater unter J:/Landschaftsdienst/ldFÖRDERhandbuch09



