Förderung aus Landschaftsdienstmitteln

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A-6020 Innsbruck
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Förderung aus Landschaftsdienstmitteln

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Zuwendungen zur Erholungsraumgestaltung

Dieses neue Förderungsprogramm ist am 9. Dez 2008 von der Landesregierung beschlossen worden

Die gegenständliche Förderung wird nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Tirol hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel für folgende Maßnahmenbereiche gewährt:
Auf die Förderung gibt es keinen Rechtsanspruch.

Sicherung des Erholungsgrundangebotes

In der gegenständlichen Förderung zur Verbesserung des Erholungsgrundangebotes werden nur frei zugängliche Einrichtungen gefördert. Bei der Förderungsbeurteilung sind ökologische und landschaftsökologische Kriterien in der gebotenen Weise zu beachten.

a) Radwanderwege mit Begleiteinrichtungen - Fertigstellung und sinnvolle Ergänzung des Tiroler Radwanderwegnetzes, wobei sich die sinnvolle Ergänzung in Ballungsräumen auf mehr als nur einen ortsdurchführenden bzw. gemeindeübergreifenden Radweg erstrecken kann. Bei der Trassenwahl ist die naturschonendste Variante zu bevorzugen.

b) Wander- und Bergwege mit Begleiteinrichtungen - grundlegende Verbesserung im Sinne des Gehkomforts und der Sicherheit. Priorität haben Weitwanderwege und überregionale Wege. Beschilderung nach dem Wander- und Bergwegekonzept Externer Link des Landes Tirol.

c) Besucherlenkende und verkehrsleitende Maßnahmen - die sich auf den Zugangsbereich zu und innerhalb von Schutzgebieten und stark frequentierten Erholungsgebieten erstrecken und notwendige Ausgestaltungen wie die Errichtung von Auffangparkplätzen, die Trennung von Fußgänger- und motorisierten Verkehr und Informationseinrichtungen aber auch von verkehrsmindernden Maßnahmen als Alternativen zum motorisierten Individualverkehr zum Gegenstand haben, die mit den besucherlenkenden und verkehrsleitenden Maßnahmen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

d) Sonstige landschaftsverträgliche Kleinvorhaben der Erholungsraumgestaltung wie insbesondere Kinderspielplätze, Rastplätze, Kneippanlagen, Lehrpfade und Themenwege, wenn diese im Freiland (als offene Landschaft in Abgrenzung zum Siedlungsgebiet) bzw. unmittelbar an einer überregionalen Erholungseinrichtung (auch innerhalb des Ortsgebietes) errichtet werden.

e) Erneuerung von Rad-, Wander- und Bergwegen samt Begleiteinrichtungen frühestens ab 10 Jahre nach ihrer erstmaligen Errichtung und Auftreten schwerer Sicherheitsmängel.

f) Lauf- und Nordic Walking Beschilderungwww.tirol.gv.at/laufen Externer Link

g) Kletterprojekte – Qualitätsverbesserung von Kletterangeboten

Ausschreibung und Vergabe

Der Förderungswerber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei öffentlichen Aufträgen die landes- und bundesgesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Förderbare Kosten

  • Die Förderung wird von den Nettokosten berechnet.
  • Baukosten in der Form von Fremdleistungen.
  • Kosten für die Projektentwicklung und Projektbetreuung, in Sonderfällen auch Kosten für die Grundbeschaffung.
  • Des weiteren Informationsbroschüren (Flyer mit Projektsbeschreibung, Kartenausschnitt, Internetlink ...) im Ausmaß von bis zu 50% des Gesamtinvestitionsvolumens, sofern dadurch eine deutliche Reduktion der Beschilderung in der Natur erzielt wird. Informationsbroschüren dürfen ausschließlich Informationen zum Projekt und gegebenenfalls öffentlich zugänglichen Begleiteinrichtungen wie Kneippanlagen, Spielplätzen ect. enthalten. Die Broschüren haben den Publizitätsvorschriften der EU und des Landes zu entsprechen.

Nicht förderbare Kosten

  • Eigenleistungen
  • Werbematerial
  • amtliche Gebühren 
  • Technische Einrichtungen wie Start-, Ziel-, Zeitmess-, Beleuchtungseinrichtungen und dergleichen, auch wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Projekten und Einrichtungen des Erholungsgrundangebotes stehen.
  • Bei Informationsbroschüren sind Werbeeinschaltungen von Gasthäusern, Spielparks mit Eintritt etc. nicht zulässig.
  • Konzepte und Projektstudien vor Antragstellung

Förderungsempfänger

  • Gemeinden
  • Gemeindeverbände
  • Tourismusverbände
  • öffentlich-rechtliche Institutionen
  • einschlägige Vereine wie insbesondere solche, die vorrangig Erhaltungs- bzw. Naturschutzziele verfolgen, sowie
  • andere Halter von Rad-, Wander- und Bergwegen.

Art und Ausmaß der Förderung

Unter Zugrundelegung der Finanzkraft des Förderungswerbers und der Bedeutung des Vorhabens können folgende Förderprozentsätze von den Nettokosten gewährt werden:

  • Radwanderwege mit Begleiteinrichtungen bis zu 70%
  • Wander- und Bergwege mit Begleiteinrichtungen bis zu 50%
  • Landschaftsverträgliche Kleinvorhaben bis zu 40% bzw. max. 20.000.-
  • Bergwegebeschilderung bis zu 40% bzw. max. € 10.000.-/Jahr
  • Beschilderung von Lauf- und Nordic-Walking-Strecken bis zu 30% bzw. max. 4.000.-/Laufregion
  • Kletterprojekte bis zu 50% bzw. max. 50.000.-/Jahr

Die Förderhöhe richtet sich immer nach Maßgabe und Verfügbarkeit der öffentlichen Mittel.

Abschläge: Unter Zugrundelegung der Finanzkraft des Projektwerbers, der Bedeutung des Projektes, sowie einer gegebenen Vorsteuerabzugsmöglichkeit kann der jeweils angegebene Höchstförderprozentsatz um bis zu 25% reduziert oder durch Festlegung einer Pauschale unterschritten werden.

Aufschläge: Bei besonders wichtigen Projekten von überregionaler, landesweiter oder grenzüberschreitender Bedeutung und solchen, bei denen der Bauträger nur ein geringfügiger Nutznießer  ist, kann die Förderung um bis zu 25% angehoben werden.

Sofern die nationalen Förderprogramme eine Kofinanzierung mit Bundes- und/oder EU-Mittel ermöglichen, ist eine solche bestmöglich zu nutzen.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinien gelten bis zur Beschlussfassung neuer Richtlinien, jedenfalls aber während der Geltungsdauer des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raumes von 2007 bis 2013.

Förderantrag

Förderansuchen sind vor Investitionsbeginn mit allen erforderlichen Unterlagen (Grundeigentümerübereinkommen, behördlichen Bescheiden etc.) auf dem Postwege an den Regionalberater/Landschaftdienst zu richten.

Es sind nur Kosten anrechenbar, bei denen das Rechnungsdatum nach dem Eingangsdatum der Einreichstelle (Regionalberater/Landschaftsdienst) liegt.

Konzepte und Projektstudien vor Antragstellung sind nicht förderbar.

Detailplanungen nach Antragstellung sind förderbar.

Download

Förderantrag (xls 368 KB) Achtung 4-Seitiger Antrag!!!
Vergabe-Info (pdf 207 KB)
Verpflichtungserklärung (pdf 48 KB)
Muster-Übereinkommen Grundbesitzer (doc 40 KB)
Übereinkommen für Öffentliches Wassergut (pdf 16 KB)
Formvorschriften für Rechnungen (pdf 1.5 MB)

Für allfällige Fragen und gewünschte Beratungen steht Ihnen der Fachbereich Landschaftsdienst sowie Ihr Regionalberater auf Bezirksebene zur Verfügung.

Info für Regionalberater unter J:/Landschaftsdienst/ldFÖRDERhandbuch09