Bezirksverwaltungsbehörden als Forstbehörden I. Instanz
Die Bezirksverwaltungsbehörden (= die Forstrechtsreferate bei den 8 Bezirkshauptmannschaften sowie in der Landeshauptstadt Innsbruck die zuständige Abteilung des Stadtmagistrates) sind grundsätzlich die Forstbehörden I. Instanz. In Rechtsfragen wendet man sich an die zuständigen Juristen:
Stadtmagistrat Innsbruck ![]()
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ![]()
Bezirkshauptmannschaft Imst ![]()
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Bezirkshauptmannschaft Kufstein ![]()
Bezirkshauptmannschaft Landeck ![]()
Bezirkshauptmannschaft Lienz ![]()
Bezirkshauptmannschaft Reutte ![]()
Bezirkshauptmannschaft Schwaz
In fachlichen Angelegenheiten ist der Kontakt zum jeweiligen Leiter der örtlich zuständigen Bezirksforstinspektion zu empfehlen.
9) Forstbehörde II. Instanz
Als Forstbehörde II. Instanz wird der Landeshauptmann und für ihn die Abteilung Wasser- Forst- und Energierecht im Amt der Tiroler Landesregierung tätig.
Abteilung Wasser- Forst- und Energierecht
A-6020 Innsbruck, Landhaus II, Heiliggeiststrasse 7-9, Büro 1-066
Vorstand:
Hofrat Dr. Georg Zingerle
++43 (0) 512/508-2470
Stellvertreter:
Dr. Wolfgang Hirn
++43 (0) 512/508-2471
Inhaltliche Rückfragen zum Thema richten Sie an:
waldschutz@tirol.gv.at


