Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]

Forststraßen

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Forststraßen

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Forststraßen sind für den Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte nicht öffentliche Straßen, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dienen. Die Errichtung einer Forststraße bedarf einer Bewilligung, wenn z.B. bestimmte öffentliche Interessen berührt werden oder sie durch Schutz- und Bannwald führt. Ansonsten ist die Errichtung einer Forststraße der Behörde lediglich spätestens 6 Wochen vor Beginn des Trassenfreihiebs zu melden.

Da Forststraßen rechtlich zum Wald gehören, ist zwar das Begehen zu Erholungszwecken jedermann gestattet, das Befahren mit einem Auto oder Mountainbike jedoch wieder nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. jener Personen, denen die Erhaltung der Forststraße obliegt. Wird durch den mangelhaften Zustand einer Forststraße ein Schaden herbeigeführt, so haftet der Wegerhalter nur für grobes Verschulden, für leichte Fahrlässigkeit entfällt die Haftung. Entsteht der Schaden jedoch durch eine unerlaubte, insbesondere auch widmungswidrige Benützung des Weges, so kann sich der Geschädigte nicht auf den mangelhaften Zustand berufen, wenn ihm die Unerlaubtheit seines Tuns erkennbar war.

Inhaltliche Rückfragen zum Thema richten Sie an: E-Mailwaldschutz@tirol.gv.at