Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]

Wald und Recht

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Wald und Recht

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Die für die Bewirtschaftung und Nutzung des Waldes maßgeblichen Vorschriften finden sich vor allem im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2003 und 83/2004, sowie in der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 55/2005. Daneben sind zahlreiche andere raumorientierte Vorschriften, wie z.B. Naturschutzrecht, Jagdrecht und Agrarrecht zu beachten.

Das Forstrecht ist beherrscht vom Grundsatz der Walderhaltung, der Sorge um die Nachhaltigkeit und der Bedachtnahme auf die Mehrfachwirkungen des Waldes. Dementsprechend sind die verschiedenen Normen als Komplex von Rechten und Pflichten der Eigentümer und (Be-)Nutzer des Waldes zu sehen. Je nach der örtlichen Situation des Waldes können verschiedene Probleme auftreten: Es kann eine Waldweide die Waldverjüngung beeinträchtigen; es kann ein zu hoher Wildstand vorhanden sein; es können Nutzungsrechte dem Waldeigentümer keine eigene Nutzung ermöglichen; es kann ein Borkenkäferbefall drastische und rasche Gegenmaßnahmen erfordern. Sowohl forstfachliche Beratung und Förderung oder rechtliche Vorschreibungen (Gebote oder Verbote) können so ganz verschieden sein. Oft spielen die sogenannten landeskulturellen Leistungen des Waldes im touristisch geprägten Gebirgsland Tirol eine große Rolle und der Waldeigentümer hat damit eine Reihe von Pflichten zu tragen, die häufig für ihn auch wirtschaftliche Nachteile bewirken. Besonders deutlich wird dies bei der Schutzwaldbewirtschaftung, die einerseits ohne Förderung nicht möglich wäre und andererseits zusätzlich zahlreichen forstrechtlichen Beschränkungen unterliegt.

VO Dienstanweisung für Gemeindewaldaufseher

VO Geschäftsordnung der Forsttagsatzungskommission und Führung d. Walddatenbank

Artikel zur Tiroler Waldordnung 2005

Häufig gestellte Fragen zur Waldbewirtschaftung und zur Tiroler Waldordnung

Mit der neuen Tiroler Waldordnung, welche hinsichtlich der Holznutzungen erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft tritt, wurden die Bewilligungspflichten für Holznutzungen deutlich reduziert, das Bewilligungsverfahren vereinfacht, die Forsttagssatzungskommission verkleinert und die Beschlussfassung beschleunigt, sowie Melde- und Antragsfristen beseitigt. Weiters wird in Zukunft die Beratungstätigkeit des Waldaufsehers stärker betont.

a) Fällungen:

Ab 1.1.2006 sind Fällungen bis 50 fm bzw. bis 2.000 m² Nutzungsfläche ohne Bewilligung und Meldung frei durchführbar. Holznutzungen mit einem Ausmaß von mehr als 50 fm bzw. 2.000 m² Nutzungsfläche sind an den Waldaufseher zu melden. Bewilligungspflichtig sind alle meldepflichtigen Nutzungen im Schutz- und Bannwald, sowie in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens, des Gemeindegutes oder von Agrargemeinschaften, es sei denn die Nutzung erfolgt im Rahmen eines gültigen Wirtschaftsplanes. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Österreichischen Forstgesetzes wonach u.a. im Wirtschaftswald Nutzungen über 0,5 ha Größe bewilligungspflichtig sind. Die Bewilligung wird in den Waldbetreuungsgebieten von der jeweils zuständigen Forsttagssatzungskommission erteilt. Alle bewilligten Holznutzungen sind forstfachlich auszuzeigen.

Fällungen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen (= Waldbestände jünger als 60 Jahre) sind ebenso verboten wie Kahlhiebe, die Waldboden, Wasserhaushalt oder Landeskultur gefährden und Großkahlhiebe (> 2ha) im Hochwald.

b) Rodungen:

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur ist verboten bzw. ist nur mit einer Rodungsbewilligung zulässig.

Anmeldepflichtige Rodung:

Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn

  1. die Rodefläche ein Ausmaß von 1.000 m² nicht übersteigt und
  2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der für ein Rodungsansuchen erforderlichen Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
  3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht durchgeführt werden darf.

In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für denselben Zweck aufgrund einer Anmeldung bereits gerodeten Flächen einzurechnen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.

Begriffe:

  • Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur.
  • Bei der befristeten (vorübergehenden) Rodung soll der Rodungszweck nicht von unbegrenzter Dauer sein.
  • Ein Rodungszweck kann beispielsweise im Siedlungswesen, Wasserbau, Eisenbahn-, Luft- und Straßenverkehr, Fernmeldewesen, Bergbau, in der umfassenden Landesverteidigung, in der Energiewirtschaft, dem Naturschutz oder in der Agrarstrukturverbesserung gelegen sein.
  • Bei einer dauernden Rodung können entweder die Aufforstung einer bisherigen Nicht-Waldfläche (Ersatzaufforstung) oder Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes in der näheren Umgebung verfügt werden. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Entrichtung eines Geldbetrages vorzuschreiben, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht.

Merkblatt für Rodungsansuchen bzw. für eine anmeldepflichtige Rodung

Rodungsantrag/Anmeldung einer Rodung

2) Die Nebennutzungen des Waldes

Auf vielen Waldgrundstücken bestehen zugunsten anderer Liegenschaften verschiedene Nutzungsrechte, die vom jeweiligen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft ausgeübt werden. Dadurch wird das Verfügungsrecht des Waldeigentümers entsprechend den jeweils maßgebenden rechtlichen Grundlagen eingeschränkt. Für das Verhältnis des Nutzungsberechtigten zum Waldeigentümer ist der Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme maßgeblich: Der Berechtigte darf den Waldeigentümer in der Benützung des belasteten Grundstückes nur insofern einschränken, als es zur sachgemäßen Ausübung des Nutzungsrechtes notwendig ist. Der Berechtigte muss sich alle Maßnahmen des Waldeigentümers des belasteten Grundstückes gefallen lassen, die die Ausübung des Nutzungsrechtes nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Andererseits muss der Waldeigentümer die bestehenden Nutzungsrechte gebührend berücksichtigen und alle Handlungen unterlassen, durch die eine ernstliche Gefährdung oder Erschwerung der Ausübung des Nutzungsrechtes herbeigeführt werden kann.

Solche Nutzungen sind:

  • die Waldweiderechte, durch die die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werden darf.
  • die Holzbezugsrechte, die ebenfalls unter das Wald- und Weideservitutengesetz fallen.
  • eine geringe Bedeutung haben die Gewinnung von Bodenstreu (Laub- und Nadelstreu), die nur unter Schonung des Waldbodens zulässig ist und die Harznutzung.
  • Faktisch eine Nebennutzung stellt auch die Jagdausübung dar.

Eine tirolische Besonderheit bei den Waldnutzungsrechten sind die Teilwaldrechte. Darunter versteht man ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte, die in der Regel mit einer Liegenschaft verbunden sind, auf einer Teilfläche, deren Grundeigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft zusteht. Rechtlich sind Teilwaldrechte eine besondere Form von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geregelt sind.

Dem Teilwaldberechtigten obliegt im Rahmen seines Holz- und Streunutzungsrechtes die Sorge um den Wald und damit um das Aufkommen, Verjüngen, Durchforsten und Nutzen des Bewuchses im Teilwald. Aus diesem Grund muss auch jeweils geprüft werden, ob der Teilwaldberechtigte bei den zahlreichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, deren Adressat allein der Waldeigentümer zu sein scheint, an dessen Stelle tritt.

Im Übrigen gilt auch für die Bewirtschaftung eines Teilwaldes der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Keine Teilwälder gibt es in den Bezirken Landeck und Kitzbühel. Da Teilwaldrechte nicht immer aus dem Grundbuch ersichtlich sind, empfiehlt sich eine Nachfrage beim jeweiligen Waldaufseher oder bei der Agrarbehörde.

3) Nachbarrecht - der Wald an der Eigentumsgrenze

Das Überhängen von Ästen und das Eindringen von Wurzeln von dem an den Wald angrenzenden Grundstückseigentümer ist dann zu dulden, wenn ansonsten beim nachbarlichen Wald eine offenbare Gefährdung eintreten würde. Ebenso sind Fällungen entlang der Eigentumsgrenze innerhalb eines Streifens von 40 m unzulässig, wenn der nachbarliche Wald dadurch einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde.

Eine weitere Bestimmung findet sich im Tiroler Feldschutzgesetz 1988: Sollen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, in Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 umgewandelt werden, so ist bei der Aufforstung oder Naturverjüngung entlang der Grenze zu fremden landwirtschaftlichen Grundflächen ein Streifen von 10 Metern Breite von forstlichem Bewuchs freizuhalten.

4) Rechte der Allgemeinheit

Das Forstgesetz 1975 ermächtigt jedermann, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten, wobei das Betreten wörtlich zu nehmen ist: Reiten, Radfahren oder Campieren beispielsweise ist ohne Zustimmung des Eigentümers verboten.

Das Sammeln von Pilzen, Beeren und wildwachsendem Waldobst ("kleine Waldnutzung") für die eigene Verwendung (nicht zu Erwerbszwecken!) ist zulässig, solange der Waldeigentümer sich diese Nutzungen nicht vorbehält. Einschränkungen für das Sammeln von Pilzen ergeben sich außerdem aus der Tiroler Pilzschutzverordnung, nach der wildwachsende Pilze nur an geraden Tagen des Monats in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 und bis zur Höchstmenge von einem Kilogramm je Person gesammelt werden dürfen.

Das Entzünden eines Feuers ist im Wald und gegebenenfalls auch in Waldnähe, wenn Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, durch unbefugte Personen verboten, ebenso wie der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen (z.B. Wegwerfen von Zigaretten). Ständige Zelt- oder Lagerplätze können durch eine behördliche Bewilligung von diesem Verbot ausgenommen werden. Auch jegliche Waldverwüstung ist verboten, wobei sich dieses Verbot gegen jedermann richtet. Zur Waldverwüstung gehört unter anderem die Ablagerung von Müll, Gerümpel oder Klärschlamm.

Daneben ist zu beachten, dass der Wald Lebensraum für viele Tiere ist - der Waldbesucher sollte das Wild nicht aufschrecken und beunruhigen.

5) Forststraßen

Forststraßen sind für den Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte nicht öffentliche Straßen, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dienen. Die Errichtung einer Forststraße bedarf einer Bewilligung, wenn z.B. bestimmte öffentliche Interessen berührt werden oder sie durch Schutz- und Bannwald führt. Ansonsten ist die Errichtung einer Forststraße der Behörde lediglich spätestens 6 Wochen vor Beginn des Trassenfreihiebs zu melden.

Da Forststraßen rechtlich zum Wald gehören, ist zwar das Begehen zu Erholungszwecken jedermann gestattet, das Befahren mit einem Auto oder Mountainbike jedoch wieder nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. jener Personen, denen die Erhaltung der Forststraße obliegt. Wird durch den mangelhaften Zustand einer Forststraße ein Schaden herbeigeführt, so haftet der Wegerhalter nur für grobes Verschulden, für leichte Fahrlässigkeit entfällt die Haftung. Entsteht der Schaden jedoch durch eine unerlaubte, insbesondere auch widmungswidrige Benützung des Weges, so kann sich der Geschädigte nicht auf den mangelhaften Zustand berufen, wenn ihm die Unerlaubtheit seines Tuns erkennbar war.

6) Der Gemeindewaldaufseher

In der Praxis sind die Gemeindewaldaufseher die ersten Ansprechpartner eines Waldeigentümers oder auch eines Nutzungsberechtigten.

Der Gemeindewaldaufseher erfüllt wesentliche forstliche Aufgaben in der jeweiligen Gemeinde. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Betreuung und Beratung der Waldeigentümer in allen forstfachlichen Fragen. Die Beratungsleistungen des Waldaufsehers werden mit der neuen Tiroler Waldordnung noch stärker betont. Eine der wesentlichen Kernaufgaben liegt in der Förderung der gemeinschaftlichen Nutzung von Rund- und Energieholzreserven im Zusammenwirken mit forstlichen Vermarktungsorganisationen. Der Waldaufseher überwacht zudem das Forstaufsichtsgebiet (= Waldbetreuungsgebiet) auf die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus unterstützt er die Bezirksforstinspektionen z.B. bei der Erhebung von Katastrophenschäden oder bei Wegplanungen usw.

Die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Gemeindewaldaufsehers sind in der Tiroler Waldordnung geregelt.

7) Die Forsttagsatzungskommission

In den Waldbetreuungsgebieten Tirols ist zur Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten die Forsttagsatzungskommission berufen. Diese ist in jeder Gemeinde eingerichtet und setzt sich ab 1.1.2006 zusammen aus dem Leiter der jeweils örtlich zuständigen Bezirksforstinspektion als Vorsitzenden, dem Bürgermeister, und einem Vertreter der Waldeigentümer. Die Forsttagsatzungskommission entscheidet über bewilligungspflichtige Fällungen und die Bewilligung der Schafweide im Wald.

8) Bezirksverwaltungsbehörden als Forstbehörden I. Instanz

Die Bezirksverwaltungsbehörden (= die Forstrechtsreferate bei den 8 Bezirkshauptmannschaften sowie in der Landeshauptstadt Innsbruck die zuständige Abteilung des Stadtmagistrates) sind grundsätzlich die Forstbehörden I. Instanz. In Rechtsfragen wendet man sich an die zuständigen Juristen:

Stadtmagistrat Innsbruck:

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

Bezirkshauptmannschaft Imst

Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel

Bezirkshauptmannschaft Kufstein

Bezirkshauptmannschaft Landeck

Bezirkshauptmannschaft Lienz

Bezirkshauptmannschaft Reutte

Bezirkshauptmannschaft Schwaz

In fachlichen Angelegenheiten ist der Kontakt zum jeweiligen Leiter der örtlich zuständigen Bezirksforstinspektion zu empfehlen.

9) Forstbehörde II. Instanz

Als Forstbehörde II. Instanz wird der Landeshauptmann und für ihn die Abteilung Wasser- Forst- und Energierecht im Amt der Tiroler Landesregierung tätig.

Abteilung Wasser- Forst- und Energierecht

A-6020 Innsbruck, Landhaus II, Heiliggeiststrasse 7-9, Büro 1-066

Vorstand:

Hofrat Dr. Georg Zingerle

++43 (0) 512/508-2470

Stellvertreter:

Dr. Johann Wiedemair

++43 (0) 512/508-2471

Inhaltliche Rückfragen zum Thema richten Sie an: waldschutz@tirol.gv.at