Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]

Nebennutzungen des Waldes

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Nebennutzungen des Waldes

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Auf vielen Waldgrundstücken bestehen zugunsten anderer Liegenschaften verschiedene Nutzungsrechte, die vom jeweiligen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft ausgeübt werden. Dadurch wird das Verfügungsrecht des Waldeigentümers entsprechend den jeweils maßgebenden rechtlichen Grundlagen eingeschränkt. Für das Verhältnis des Nutzungsberechtigten zum Waldeigentümer ist der Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme maßgeblich: Der Berechtigte darf den Waldeigentümer in der Benützung des belasteten Grundstückes nur insofern einschränken, als es zur sachgemäßen Ausübung des Nutzungsrechtes notwendig ist. Der Berechtigte muss sich alle Maßnahmen des Waldeigentümers des belasteten Grundstückes gefallen lassen, die die Ausübung des Nutzungsrechtes nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Andererseits muss der Waldeigentümer die bestehenden Nutzungsrechte gebührend berücksichtigen und alle Handlungen unterlassen, durch die eine ernstliche Gefährdung oder Erschwerung der Ausübung des Nutzungsrechtes herbeigeführt werden kann.

Solche Nutzungen sind:

  • die Waldweiderechte, durch die die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werden darf.
  • die Holzbezugsrechte, die ebenfalls unter das Wald- und Weideservitutengesetz fallen.
  • eine geringe Bedeutung haben die Gewinnung von Bodenstreu (Laub- und Nadelstreu), die nur unter Schonung des Waldbodens zulässig ist und die Harznutzung.
  • Faktisch eine Nebennutzung stellt auch die Jagdausübung dar.

Eine tirolische Besonderheit bei den Waldnutzungsrechten sind die Teilwaldrechte. Darunter versteht man ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte, die in der Regel mit einer Liegenschaft verbunden sind, auf einer Teilfläche, deren Grundeigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft zusteht. Rechtlich sind Teilwaldrechte eine besondere Form von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geregelt sind.

Dem Teilwaldberechtigten obliegt im Rahmen seines Holz- und Streunutzungsrechtes die Sorge um den Wald und damit um das Aufkommen, Verjüngen, Durchforsten und Nutzen des Bewuchses im Teilwald. Aus diesem Grund muss auch jeweils geprüft werden, ob der Teilwaldberechtigte bei den zahlreichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, deren Adressat allein der Waldeigentümer zu sein scheint, an dessen Stelle tritt.

Im Übrigen gilt auch für die Bewirtschaftung eines Teilwaldes der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Keine Teilwälder gibt es in den Bezirken Landeck und Kitzbühel. Da Teilwaldrechte nicht immer aus dem Grundbuch ersichtlich sind, empfiehlt sich eine Nachfrage beim jeweiligen Waldaufseher oder bei der Agrarbehörde.

Inhaltliche Rückfragen zum Thema richten Sie an: E-Mailwaldschutz@tirol.gv.at