Mit der neuen Tiroler Waldordnung wurden die Bewilligungspflichten für Holznutzungen deutlich reduziert, das Bewilligungsverfahren vereinfacht, die Forsttagssatzungskommission verkleinert und die Beschlussfassung beschleunigt, sowie Melde- und Antragsfristen beseitigt. Weiters wird in Zukunft die Beratungstätigkeit des Waldaufsehers stärker betont.
Fällungen
Ab 1.1.2006 sind Fällungen bis 50 fm bzw. bis 2.000 m² Nutzungsfläche ohne Bewilligung und Meldung frei durchführbar. Holznutzungen mit einem Ausmaß von mehr als 50 fm bzw. 2.000 m² Nutzungsfläche sind an den Waldaufseher zu melden. Bewilligungspflichtig sind alle meldepflichtigen Nutzungen im Schutz- und Bannwald, sowie in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens, des Gemeindegutes oder von Agrargemeinschaften, es sei denn die Nutzung erfolgt im Rahmen eines gültigen Wirtschaftsplanes. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Österreichischen Forstgesetzes wonach u.a. im Wirtschaftswald Nutzungen über 0,5 ha Größe bewilligungspflichtig sind. Die Bewilligung wird in den Waldbetreuungsgebieten von der jeweils zuständigen Forsttagssatzungskommission erteilt. Alle bewilligten Holznutzungen sind forstfachlich auszuzeigen.
Fällungen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen (= Waldbestände jünger als 60 Jahre) sind ebenso verboten wie Kahlhiebe, die Waldboden, Wasserhaushalt oder Landeskultur gefährden und Großkahlhiebe (> 2ha) im Hochwald.
Häufig gestellte Fragen zur Waldbewirtschaftung und zur Tiroler Waldordnung (
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Artikel zur Tiroler Waldordnung 2005 (
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Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 55/2005
Verordnung Waldhammer, LGBl. Nr. 46/1980 (
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