Maßnahmen laut 5 DVO Tiroler Jagdgesetz
Laut der 5. Durchführungsverordnung des Tiroler Jagdgesetzes ist die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhahnen in geringen Mengen und nur nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
In allen Jagdgebieten hat ein Monitoring des Auer- und Birkwildes stattzufinden. Durch Zählungen in regelmäßigen Abständen ist durch den Jagdausübungsberechtigten der Stand der balzenden Hähne nachzuweisen (Bestandssicherung).
In den Referenzgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig amtliche Zählungen anzuordnen, deren Ergebnis durch entsprechende Aufzeichnungen wie Fotos, Filmaufnahmen udgl. zu dokumentieren, vom Hegemeister zu bestätigen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist (Richtgröße).
Der Jagdausübungsberechtigte hat im Zusammenwirken mit dem Grundeigentümer tunlichst dafür Sorge zu tragen, dass der Lebensraum des Auer- und Birkwildes erhalten und verbessert wird.
Als Referenzgebiete werden festgelegt:
- nördliche Kalkalpen unter Berücksichtigung niederschlagsreicher Nordstaulagen
- Zentralalpen-West im Oberland und Brennergebiet unter Berücksichtigung trockener inneralpiner Lagen
- Zentralalpen-Ost im Unterinntal und Kitzbühler Raum unter Berücksichtigung niederschlagsreicher Gebiete der Tuxer Voralpen
- Osttirol unter Berücksichtigung der Südabdachung der Hohen Tauern
LGBl. Nr. 12/2008 - 5. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (
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