- agrargemeinschaftliche Grundstücke
Die Erstellung von Waldwirtschaftsplänen ist laut Tiroler Flurverfassungslandesgesetz vorgesehen (§ 66). Nur bei forstlichem Gemeinschaftsbesitz unter 50 ha oder einer durchschnittlichen jährlichen Nutzungsmenge nicht größer als 100 Festmeter kann die Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes entfallen.
Anträge der Waldbesitzer (Ausschuss/Vollversammlung bzw. Gemeinderat) für die Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes sind an die zuständige Bezirksforstinspektion zu richten.
Neueinrichtungen und Hauptrevisionen bei agrargemeinschaftlichen Waldbesitzern werden von der Abteilung Forstplanung durchgeführt. Dabei werden einzelne Planungsschritte ausgelagert.
- bäuerliche Privatwälder
Im Jahr 2000 wurde ein eigenes "Bauernoperate" - Programm aufgestellt, um für diese Wälder unter starker Mitwirkung des Waldbesitzers auf einfache Art und Weise Wirtschaftspläne erstellen zu können. Nähere Informationen dazu erteilt die örtliche Bezirksforstinspektion
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Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es?
Um den Kostendruck für die Waldbesitzer zu erleichtern sind Förderungen für die Waldwirtschaftsplanerstellung möglich. Die Förderungsrichtlinien wurden gemeinsam mit dem Fachbereich Förderung der Gruppe Forst erarbeitet.
Inkraftsetzung eines Waldwirtschaftsplanes
Im Falle von Agrargemeinschaften und Gemeindegutswäldern ist nach Fertigstellung des Wirtschaftsplanes vom Waldbesitzer ein formloser Antrag auf Inkraftsetzung des Wirtschaftsplanes an die Abt. Zusammenlegung, Bringung und Servituten
zu stellen. Diesem Antrag muß ein entsprechender Ausschuss-bzw. Vollversammlungsbeschluss beizulegen (Kopie aus dem Protokoll).


