Allgemeines
Gemäß Wasserrechtsgesetz 1959, siebenter Abschnitt § 59i (1) - vormals § 7 (1) Hydrographiegesetz - hat "im Rahmen der Erhebung und Überwachung der Landeshauptmann ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrographischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig wird."
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurden hierfür nicht nur Pegel oder Anlagenteile des Hydrographischen Dienstes Tirol, sondern auch von privaten Meßnetzbetreibern herangezogen. Mit der freundlichen Unterstützung von TIWAG und AHP (Draukraft, Tauernkraft) ist es gelungen, die Wasserstandsganglinien der maßgeblichen Tiroler Fließgewässer für den Hochwassernachrichtendienst zugänglich zu machen.
Daten, Haftung
Die visualisierten Daten sind Rohdaten, die weder auf Vollständigkeit noch auf Plausibilität geprüft sind. Sie dienen lediglich der raschen Information. Es wird keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der dargestellten Daten übernommen. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Verifikation der Daten erfolgt ausschließlich durch den Hydrographischen Dienst.
Aktualisierung
Die Pegelstände werden laufend aktualisiert. Hiervon kann jedoch jederzeit ohne Vorankündigung abgewichen werden.
Da Ihr WWW-Browser oder ein Proxy-Server möglicherweise keinen Abgleich der neueren WWW-Seiten mit den lokal gespeicherten durchführt, werden alle 20 Sekunden die Bildschirminhalte der Gangliniendarstellung automatisch neu aufgerufen und bei Vorliegen neuer Daten aktualisiert.
Das Team
Die fachliche Zuständigkeit für den Hochwassernachrichtendienst des Landes obliegt dem Sachgebiet Hydrographie und Hydrologie in der Abteilung Wasserwirtschaft.
Für weitere Informationen und Anregungen wenden Sie sich bitte an den
Hydrographischen Dienst Tirol


