1. Allgemeines
Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) am 1.1.1995 (bzw. zum EWR mit 1.1.1994) wurden deren wasserwirtschaftliche Vorschriften auch für Österreich wirksam. Widersprüche zwischen dem österreichischen Wasserrecht und dem EU-Recht sind daher zu vermeiden bzw. zu beseitigen.
Die Europäische Union ist ursprünglich als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) entstanden. Sie hatte zum Ziel, durch wirtschaftliche Verflechtung der Staaten Mittel- und Westeuropas zum Frieden in Europa beizutragen; zu diesem Zweck wurden gleichzeitig mit der EWG auch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) geschaffen. Diese drei Organisationen verschmolzen in der Folge zur Europäischen Gemeinschaft (EG), die schließlich zur Europäischen Union weiterentwickelt wurde.
Die EU ist kein europäischer Bundesstaat, aber auch keine bloße Staatengemeinschaft, sondern ein Gebilde mit einer eigenständigen Rechtsordnung, die nicht bloß die Mitgliedstaaten bindet, sondern sich in weiten Bereichen auch unmittelbar an die Gemeinschaftsbürger wendet und ihnen Rechte einräumt und Pflichten auferlegt.
2. Die Vorschriften der EU bestehen aus:
a.)dem Primärrecht (EU-Verträge)
b.)Sekundärrecht:
- Richtlinien (richten sich nur an Mitgliedstaaten, bedürfen in der Regel der Umsetzung durch nationales Recht, können aber fallweise auch unmittelbar anzuwenden sein)
- Verordnungen (unmittelbar verbindlich, im allgemeinen keine Umsetzung durch nationales Recht)
- Entscheidungen des Rates oder der Kommission In Einzelfällen, unmittelbar verbindlich
- Rechtsprechung des EU-Gerichtshofes.
Unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verdrängen entgegenstehendes nationales Recht, und zwar auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich normiert wird.
Rechtsetzende Organe sind der Rat und die Kommission, teilweise unter Einbindung des Europäischen Parlaments. Die Kontrolle und der Rechtschutz sind dem Europäischen Gerichtshof anvertraut.
3. Richtlinien
Im Bereich der Wasserwirtschaft überwiegen EU-Regelungen in Richtlinienform, und zwar u.a.
- Richtlinien zur Beschränkung der Emission gefährlicher Stoffe (z.B. Richtlinie 76/464/EWG mit Tochter-Richtlinien, Grundwasser-Richtlinie)
- immissionsorientierte Richtlinien (z.B. Badegewässer-Richtlinie, Fischgewässer-Richtlinie)
- problemorientierte Richtlinien (z.B. Trinkwasser-Richtlinie, Nitrat-Richtlinie, Klärschlamm-Richtlinie, Abfall-Richtlinien, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Wasserahmenrichtlinie )
- anlagenorientierte Richtlinien (z.B. UVP-Richtlinie, IPPC-Richtlinie, Seveso-Richtlinie)
Rückfragen richten Sie an:
wasser.energierecht@tirol.gv.at


