Bushaltestellen werden grundsätzlich vom Landeshauptmann aufgrund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgesetzt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere
- der Unternehmer,
- der Straßenbaulastträger,
- die Straßenaufsichtsbehörde,
- die Bezirksverwaltungsbehörde,
- im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch diese und
- die Gemeinden
zu laden.
| Anträge um Festsetzung einer Haltestelle können grundsätzlich nur vom jeweiligen Konzessionsinhaber eingebracht werden. Anrainer, Gemeinden usw. sind nicht antragsberechtigt |


