Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]

Entschärfung von Unfallhäufungsstellen

[ Kontakt ]

AdresseHeiliggeiststraße 7-9
A-6020 Innsbruck
Telefon+43 (0)512 508 2452
Fax+43 (0)512 508 2455

[ Weitere Informationen ]

[ Formulare ]

[ Gesetze/Richtlinien ]

[ 

Entschärfung von Unfallhäufungsstellen

  ]

§ 96. Besondere Rechte und Pflichten der Behörde.

1) Ereignen sich an einer Straßenstelle oder -strecke wiederholt Unfälle mit Personen-
oder Sachschaden, so hat die Behörde unverzüglich - insbesondere auf Grund von Berichten
der Dienststellen von Organen der Straßenaufsicht oder sonstiger geeigneter Stellen,
unter Durchführung eines Lokalaugenscheins, Einholung von Sachverständigengutachten,
Auswertung von Unfallverzeichnissen u. dgl. - festzustellen, welche Maßnahmen zur Verhütung
weiterer Unfälle ergriffen werden können; hiebei ist auf den jeweiligen Stand
der Wissenschaft und Forschung Bedacht zu nehmen.
Das Ergebnis dieser Feststellungen ist demjenigen, der für die
Ergreifung der jeweiligen Maßnahme zuständig ist, und der Landesregierung mitzuteilen.
(1a) Als unfallverhütend festgestellte Maßnahmen sind unverzüglich zu verwirklichen;
ist das nicht möglich, so hat die Stelle, die für die Ergreifung der Maßnahme
zuständig ist, der feststellenden Behörde und der Landesregierung die Umstände
mitzuteilen, die diesen Maßnahmen entgegenstehen. Ist jedoch die Landesregierung
oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Ergreifung der
Maßnahme zuständig, so sind die der Maßnahme entgegenstehenden Umstände in einem
Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(1b) Die Landesregierung hat jährlich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
sofern dieser nicht selbst für die

Ergreifung der Maßnahme zuständig ist, zu berichten,

  1. an welchen Straßenstellen Unfallhäufungsstellen (Abs. 1)aufgetreten sind,
  2. die jeweils als unfallverhütend festgestellten Maßnahmen sowie
  3. deren Verwirklichung oder die Gründe, die der betreffenden Maßnahme entgegenstehen.

Spätestens zwei Jahre nach Verwirklichung einer Maßnahme ist auch über ihre
Auswirkungen zu berichten.

Die Bewertung einer Unfallstelle als Unfallhäufungsstelle beruht auf zwei Kriterien,
von denen eines erfüllt sein muss. Ein Knoten- oder Streckenbereich bis zu einer
Länge von 250 m ist als Unfallhäufungsstelle zu bezeichnen, wenn sich an einer Stelle

  • mindestens 3 gleichartige Unfälle mit Personenschaden in 3 Jahren ereignet
    haben und der Relativkoeffizient* den Wert 0,8 erreicht oder übersteigt,
  • oder mindestens 5 gleichartige Unfälle (einschl. Unfälle mit Sachschaden)
    in einem Jahr ereignet haben.
  •  Relativkoeffizient ist eine Maßzahl welche die Verkehrsstärke beim Auffinden
      von Verkehrsunfallhäufungsstellen berücksichtigt.

Maßnahmenübersicht über die Unfallhäufungsstellen auf Landesstraßen B und L in Tirol

 

 

Kontakt:
Sabine Lorenz
Tel.: ++43 (0)512/508-2454
Fax: ++43 (0)512/508-2455
E- Mail: E-Mailverkehr@tirol.gv.at
A-6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 7-9