Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]

Genehmigungsverfahren

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Genehmigungsverfahren

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Was versteht man unter Kraftfahrlinien?

Als Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können, zu verstehen. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

 

Als Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers gilt die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich Fahrer - zu befördern.

 

Wer erteilt Kraftfahrlinien?

Zur Erteilung einer Kraftfahrlinie ist der Landeshauptmann, hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien und Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

 

Zur Festsetzung von Haltestellen ist jedenfalls der Landeshauptmann zuständig.

 

Eine Kraftfahrlinienkonzession kann erteilt werden, wenn:

  1. der Bewerber (Konzessions- oder Genehmigungswerber) zuverlässlich und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt.
  2. der Bewerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und Unternehmen aus solchen Staaten, die auch einen Sitz oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland haben, sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt.
  3. die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet.
  4. das Unternehmen auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dies liegt insbesondere dann vor,
    • wenn die neue Kraftfahrlinie auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen Ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen oder
    • der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist oder
    • der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich ganz oder teilweise fällt, vorgriffe und einer von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Konzessionsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.

 

Vor Erteilung einer Konzession sind bei sonstiger Nichtigkeit zu hören:

a) jene Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres und die Kraftfahrlinienunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
b) die Landeshauptmänner, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der Konzession zuständig ist,
c) die Gemeinden in deren Gebiet einer der beiden Endpunkte der geplanten Linie liegt,
d) die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie geführt wird, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle vorgesehen ist,
e) die Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
f) die Landwirtschaftskammern,
g) die Kammern für Arbeiter und Angestellte,
h) die Landarbeiterkammer und
i) die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, in deren Verbundraum die beantragte Kraftfahrline ganz oder teilweise fällt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum keine Haltestelle vorgesehen ist.

 

Auf welchen Zeitraum wird eine Kraftfahrlinienkonzession erteilt?

Eine Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf die Dauer von 10 Jahren erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder bloß vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden. Die Konzession kann ferner entweder für einen Betrieb während des ganzen Jahres oder eines bestimmten Zeitraumes während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.