Innerhalb Sicherheitszone (Flughafen Innsbruck):
- Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,
- Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen
Zuständigkeit:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Außerhalb der Sicherheitszone:
die in lt. a) bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
- 100 m übersteigt oder
- 30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt.
Temporäre Anlagen bis zu einem Jahr, mit einem Bodenabstand von mehr als 10 m über Grund (z.B. Holzbringungsbahn) sind der Behörde mittels Lageplan und Erhebungsbogen-Flughindernisse zu melden.
(Erhebungsbogen mit Ausfüllhilfe) (
370 KB)
Seil- und Drahtverspannungen sind außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn der Bodenabstand mehr als 10 m beträgt.
Aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes vom 24.04.1995 über die Festlegung von Gebieten mit Luftfahrthindernissen (Lufahrthindernis-Verordnung) wurde das gesamte Gebiet Tirol, mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften, festgelegt.
Allfällige Luftfahrthindernisse werden laufend erfasst.
Eine Aktualisierung von Flughindernissen
erfolgt alle zwei Monate.
Kontakt:
Klaus Hohenauer
Abteilung Verkehrsrecht
A-6020 Innsbruck
Heiliggeiststrasse 7-9
Tel.: ++43(0)512/508-2449
Fax: ++43(0)512/508-2455
e-mail:
verkehr@tirol.gv.at


