Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Information Schiffsführer

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Information Schiffsführer

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Um ein Schiff, Boot oder Waterbike auf Binnengewässern selbstständig führen zu können, brauchen Sie bis auf einige Ausnahmen (siehe weiter unten) einen Befähigungsausweis, den Sie nach Ablegung einer Prüfung bekommen: 

  • Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B
    Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern
  • Kapitänspatent - Seen und Flüsse
    Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen
  • Schiffsführerpatent - 20 m
    Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern
  • Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse
    Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen unter 20 m Länge auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen
  • Schiffsführerpatent - 10 m
    Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern
  • Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse
    Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen
  • Schiffsführerpatent - Raft
    Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Keinen österreichischen Befähigungsausweis brauchen

  • ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt,
    die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, wenn sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen und dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;
  • ausländische Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
  • Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
  • Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
  • Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW, außer die Fahrzeuge dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken;
  • Führer von Ruderfahrzeugen,
    ausgenommen die Führer von Rafts und die Führer von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen;
  • Führer von Flößen,
    außer die Flöße dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken;
  • Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres,
    denen nach dessen Dienstvorschriften ein Befähigungsausweis erteilt wurde;
  • Führer von Segelfahrzeugen.

Informationen des BMVIT zur Schiffsführerprüfung Externer Link

Für den Antrag auf Prüfungszulassung verwenden Sie bitte das vorgeschriebene Formular Externer Link.